Bundesverwaltungsgericht
erkennt Synergetik Therapeut und Profiler 2010 als neuen Heilberuf an
In
seinem Urteil vom 26. August 2010 (BVerwG
3 C 28.09) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluß, dass
es sich bei den Tätigkeiten des Synergetik-Therapeuten und des Synergetik
Profilers um eine „Heiltätigkeit als erlaubnispflichtige Ausübung
der Heilkunde“ handelt.
Weiter heißt es: „Die Einordnung der Tätigkeit als erlaubnispflichtige
Ausübung der Heilkunde stellt keinen unverhältnismäßigen
Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG dar.“
Mit diesen Aussagen bestätigt das BVG die Anerkenntnis des Berufstatus
und definiert ihn als einen neuen Heilberuf. Das Urteil nimmt ausführlichen
Bezug auf des Berufs-Selbstverständnis:
„Die Methode präsentiert sich als etwas grundsätzlich
Neues im Gesundheitswesen, als die „vierte Kraft“ im Gesundheitswesen
neben Ärzten, Heilpraktikern und Psychotherapeuten sowie als höchste
Stufe der Heilung – auf unterster Stufe steht danach die Schulmedizin
mit einer bloßen Symptombekämpfung oder –unterdrückung.“
Überdies könne nicht – wie bei den Geistheilern – von
einer spirituellen Methode ausgegangen werden, dies ergäbe sich aus „der
in Anspruch genommenen naturwissenschaftlichen Grundlage der Methode“.
Dem Vorhalt des OVG Niedersachsen, dass ein solchermaßen formuliertes
Berufs-Selbstverständnis als eine „Fehlhaltung“ zu qualifizieren
sei, hat das BVerwG hingegen nicht zugestimmt – ihm vielmehr durch die
Einordnung in die Reihe der existierenden Heilberufe faktisch widersprochen.
Es führt dazu aus. „Die Kläger müssen, wenn sie Krankheiten
behandeln wollen, selbst einschätzen können, ob ihre Methode gefahrlos
angewandt werden kann oder ob die Grenzen ihrer Fähigkeiten überschritten
sind und ein Arzt eingeschaltet werden muss.“
Das BVerwG kommt zu dem Resultat, dass die Tätigkeiten von Synergetik-Therapeut
und Synergetik Profiler mit derjenigen der Psychotherapie zu vergleichen sei.
„Der Patient wird in Therapie-Sitzungen behandelt, die durchaus einer
psychologischen oder psychotherapeutischen Behandlung ähneln.“ Das
aus der Psychotherapie bekannte Gefährdungspotential, welches die Erlaubnispflicht
nach dem HeilprG begründet, wird im Umkehrschluss dann auch der synergetischen
Tätigkeit unterstellt – diesem Gedanken folgend, könne sie „für
Menschen mit bestimmten psychischen Erkrankungen abträglich oder gefährlich
sein.“
Gleichzeitig
räumt das BVerwG allerdings auch ein, dass sich die Erlaubnispflicht nur
auf eine „bestimmte Tätigkeit“ beziehen kann – eine logische
Konsequenz aus der Tatsache, dass Synergetik-Therapeut und Synergetik Profiler
auch andere Tätigkeitsbereiche anbieten, mit denen sie das Gebiet der Heilkunde
eben nicht betreten. Hier fordert das BVerwG eine „klare Abgrenzung“
der „unterschiedlichen Berufsbilder“. Leider tut er das selbst nicht!
Dies wurde vom Verwaltungsgericht Darmstadt im
Februar 2016 durchgeführt, das wir angerufen hatten. Es
braucht somit weiterhin keinen HP-Schein für bestimmte Bereiche:
Persönlichkeitsentwicklung, Spirituelles Wachstum, Stärkung des Selbstbewusstseins,
Verbesserung der Lebensqualität, Gewinn an Handlungs- und Lebenskompetenz,
Prävention allgemeiner, d.h. unspezifische Natur, Stärkung der Lebenskraft,
Klärung von Sinnfragen, Konfliktkompetenz, Befähigung zur Umsetzung
von erforderlich gewordenen lebensverändernden Maßnahmen, Verständnis
familiengeschichtlich gewachsenen Problemen und die Erfragung von lebensgeschichtlichen
Hintergründen einer möglichen Krankheit.
Zusammenfassung
In seinem Urteil vom 26. August 2010 (BVerwG
3 C 28.09) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluß, dass
es sich bei den Tätigkeiten des Synergetik-Therapeuten und des Synergetik
Profilers um eine „Heiltätigkeit als erlaubnispflichtige Ausübung
der Heilkunde“ handelt.
Weiter heißt es: „Die Einordnung der Tätigkeit als erlaubnispflichtige
Ausübung der Heilkunde stellt keinen unverhältnismäßigen
Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG dar.“
Mit diesen Aussagen bestätigt das BVG die Anerkenntnis des Berufstatus
und definiert ihn als einen neuen Heilberuf. Das Urteil nimmt ausführlichen
Bezug auf des Berufs-Selbstverständnis: „Die Methode präsentiert
sich als etwas grundsätzlich Neues im Gesundheitswesen, als die „vierte
Kraft“ im Gesundheitswesen neben Ärzten, Heilpraktikern und Psychotherapeuten
sowie als höchste Stufe der Heilung – auf unterster Stufe steht danach
die Schulmedizin mit einer bloßen Symptombekämpfung oder –unterdrückung.“
Überdies könne nicht – wie bei den Geistheilern – von
einer spirituellen Methode ausgegangen werden, dies ergäbe sich aus „der
in Anspruch genommenen naturwissenschaftlichen Grundlage der Methode“.
Dem Vorhalt des OVG Niedersachsen, dass ein solchermaßen formuliertes
Berufs-Selbstverständnis als eine „Fehlhaltung“ zu qualifizieren
sei, hat das BVG hingegen nicht zugestimmt – ihm vielmehr durch die Einordnung
in die Reihe der existierenden Heilberufe faktisch widersprochen.
Es führt dazu aus. „Die Kläger müssen, wenn sie Krankheiten
behandeln wollen, selbst einschätzen können, ob ihre Methode gefahrlos
angewandt werden kann oder ob die Grenzen ihrer Fähigkeiten überschritten
sind und ein Arzt eingeschaltet werden muss.“
Das BVG
kommt zu dem Resultat, dass die Tätigkeiten von Synergetik-Therapeut und
Synergetik Profiler mit derjenigen der Psychotherapie zu vergleichen sei. „Der
Patient wird in Therapie-Sitzungen behandelt, die durchaus einer psychologischen
oder psychotherapeutischen Behandlung ähneln.“ Das aus der Psychotherapie
bekannte Gefährdungspotential, welches die Erlaubnispflicht nach dem HeilprG
begründet, wird im Umkehrschluss dann auch der synergetischen Tätigkeit
unterstellt – diesem Gedanken folgend, könne sie „für
Menschen mit bestimmten psychischen Erkrankungen abträglich oder gefährlich
sein.“
Gleichzeitig räumt das BVG allerdings auch ein, dass sich die Erlaubnispflicht
nur auf eine „bestimmte Tätigkeit“ beziehen kann – eine
logische Konsequenz aus der Tatsache, dass Synergetik-Therapeut und Synergetik
Profiler auch andere Tätigkeitsbereiche anbieten, mit denen sie das Gebiet
der Heilkunde eben nicht betreten. Hier fordert das BVG eine „klare Abgrenzung“
der „unterschiedlichen Berufsbilder“.
Dies wurde auch vom Verwaltungsgericht Darmstadt
im Januar 2015 durchgeführt. Es braucht somit weiterhin keinen HP-Schein
für bestimmte Bereiche:
Persönlichkeitsentwicklung, Spirituelles Wachstum, Stärkung des Selbstbewusstseins,
Verbesserung der Lebensqualität, Gewinn an Handlungs- und Lebenskompetenz,
Prävention allgemeiner, d.h. unspezifische Natur, Stärkung der Lebenskraft,
Klärung von Sinnfragen, Konfliktkompetenz, Befähigung zur Umsetzung
von erforderlich gewordenen lebensverändernden Maßnahmen, Verständnis
familiengeschichtlich gewachsenen Problemen und die Erfragung von lebensgeschichtlichen
Hintergründen einer möglichen Krankheit.
Eine solche
Abgrenzung wurde bereits im Rahmen eines gegen eine Synergetik-Therapeutin anhängigen
Strafverfahrens wg. Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz vorgenommen.
In den 33 zur Anklage gebrachten Einzelfällen wurde in 22 Fällen ein
(auch von der Staatsanwaltschaft geforderter!) Freispruch erzielt.
Zu den 11 Verurteilungen führte das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil
aus, dass bei diesen Klienten die Tätigkeit „nicht lediglich der
Verbesserung der Lebensqualität im Wege einer Selbsterfahrung“ diente,
denn sie „suchten die Angeklagte mit konkreten psychischen oder physischen
Krankheiten bzw. Leiden auf und erhofften sich durch die Synergetiktherapie
jedenfalls eine Besserung ihrer Krankheiten bzw. Leiden“.
Insoweit definiert das LG den erlaubnisfreien Tätigkeitsbereich
durch:
a) die Zielsetzung der Tätigkeit selbst (Verbesserung der Lebensqualität)
b) die Abwesenheit von Krankheit bei dem Klienten (psychischer oder physischer
Natur)
c) die Antrittsmotivation der Klienten (keine Hoffnung auf Besserung)
Hier zeigt sich jedoch zusätzlicher Regelungsbedarf, da die Umsetzung dieser
Vorgaben in der Praxis auf zahlreiche Fragen stößt. Der BGH in Karlsruhe
entscheidet jetzt über die Grenzziehung des HP-Gesetzes.. Und bestätigt
das Urteil, ebenso die Freisprüche. Siehe auch Synergetik-Therapie.de...
Gerichtsverfahren ua. zur Klärung der Anwendung
der Synergetik Methode nach Bernd Joschko seit 1995 (!)
1) Staatsanwaltschaft Limburg -
Klage wg. HP-Gesetz 1995 von eine Ehefrau eines Psychotherapeuten - eingestellt
- Synergetik-Therapie ist keine Heilkunde
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2 ) Amtsgericht Tettnang: Anklage wg. Verstoß gegen das
HP-Gesetz - Staatsanwalt Bogenrieder von Ravensburg auf betreiben des RP Tübingen
- Synergetik Therapeut wurde freigesprochen
3 ) Landgericht Ravensburg: Revisionsurteil
gegen Synergetik Therapeut eingestellt
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4 ) Verwaltungsgericht München: Synergetik Therapeutin
wg. HP-Gesetz ...auf betreiben vom Gesundheitsamt München H. Dobmeier
- Therapeutin machte den HP-Schein - daher Verfahren eingestellt
5 ) Bay. Verwaltungsgerichtshof: Synergetik Therapeutin wg.
HP-Gesetz ... - Gericht bewertet die Synergetik Methode als homöopathieähnliche
Psychotherapie - Therapeutin machte den HP-Schein - daher Verfahren
eingestellt
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6) Amtsgericht München gegen Synergetik Therapeutin wg.
Heilmittelwerbegesetz - Auf Antrag der Regierung von Oberbayern Frau Stein
7 ) Oberlandgericht München - bewertete die Dokumentation
von 336 Geschichten im internet auf Gesundheitsforschung.info
und bemängelte nur 3 - also 99% korrekte Darstellung
8 ) Bundesverfassungsgericht - lehnt Klage ab, wg Formfehler.
Wir hatten aber den besten Verfassungsanwalt Dr. Klein-Cosack beauftragt, der
selbst Handbücher zum Verfassungs-Recht geschrieben hatte. Die Ablehnungsbegründung
des BVerfG hatte erstaunlicherweise 2 Seiten. In den 3 abgelehnten Geschichten
befanden sich Hinweise auf Dr. Hamer. War das der (heimliche) Grund?
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9 ) Landgericht Limburg wg. Heilmittelwerbegesetz - Anzeige
der Union Deutscher Heilpraktiker Frau Monika Gerhardes
10 ) Oberlandgericht Frankfurt - 97 % unserer Aussagen
waren Rechtmäßig. Wir dürfen aber nicht das Wort "Krebs"
bei unserer Forschungstätigkeit verwenden, denn es darf keine Werbung zu
diesem Thema geben.
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11) Verwaltungsgericht Braunschweig + eine Synergetik Therapeutin
- Dr. Hepp vom GA Goslar spricht Totalverbot aus (2004). Er wollte nicht mit
uns reden, wir würden "Hypnose" anbieten, daher eröffneten
wir dort eine Info-Center . (BGH bewertet die Synergetik Methode 7 Jahre später
als "Provokative Psychotherapie - wir provozieren innere Bilder - also
keine Hypnose!)
12) Verwaltunsggericht Braunschweig + ein Synergetik Profiler
- Dr. Hepp vom GA Goslar spricht Totalverbot aus
13) Oberverwaltungsgericht Lüneburg
+ eine Synergetik Therapeutin - Berufsstatus anerkannt und vorläufiger
Rechtsschutz
14) Oberverwaltungsgericht Lüneburg + ein Synergetik Profiler
- Berufsstatus anerkannt und vorläufiger Rechtsschutz - aber
wg. bundesweiter Bedeutung zum Berufsselbstverständnis an das BVerwG weitergereciht.
15) Bundesverwaltungsgericht + eine Synergetik Therapeutin
- Heilkundestatus und Berufsselbstverständnis bestätigt - braucht
aber HP-Schein
16) Bundesverwaltungsgericht + ein Synergetik Profiler - Heilkundestatus
und Berufsselbstverständnis bestätigt - braucht aber HP-Schein. Mangel:
Keine ordentliche Grenzziehung zwischen "Selbstheilung durch Selbsterfahrung"
und medizinischer Heilung. Kein klarer Hinweis auf Anwendungsfreier Bereich
und kein genauer Hinweis, ob großer oder kleiner HP-Schein. Jetzt legen
einige untere Behörden dies in ihrem Sinne aus. Keine Bewertung über
den Zeitraum von 2004 hinaus. Müssen erneut die Veränderungen ab 2005
einklagen und wir müssen daher wieder zum BVerwG.
Die Synergetik Methode wurde fälschlicherweise 1:1 mit dem katathymen Bilderleben
des Mediziners Hans-Carl Leuner (1951) verglichen. Doch innere Bilderarbeit
gibt es seit tausenden von Jahren. Wir bekamen keinen Gutachter vom Gericht
VG Braunschweig fand keinen!!) - eigene Gutachter wurden nicht wirklich ernst
genommen.
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17) Bundespatentgericht wg. Markenrecht - Der Begriff Innenweltreisen ist für
jeden frei verwendbar - Innenweltsurfen® ist geistiges Eigentum
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18) Regierungspräsidium Darmstadt wg. Berufsausbildung
- rückwirkend bis 1996 anerkannt
19) Oberfinanzdirektion + Bundesfinanzministerium wg. Berufsausbildung
+ Mehrwertsteuerbefreiung - stattgegeben
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20 ) Landgericht Frankfurt + Synergetik Therapeutin - 11
Verurteilungen und 22 Freisprüche - Erstmalig eine Grenzziehung
zwischen Selbsterfahrung und Heilkunde in Deutschland
21 ) Bundesgerichtshof + Synergetik Therapeutin 2011 - bestätigte
die Grenzziehung zwischen Heilkunde und freier Selbsterfahrung. Die Synergetik
Therapie braucht keinen HP-Schein, nur wenn sie direkt Heilung für kranke
Menschen anbietet. Auch eine Krebsklientin wollte nur ihre Angst vorm Sterben
anschauen - BGH sagt: auch dies ist Heilkunde. Das BVerfG muß nun entscheiden...
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22) Sozialgericht + Klient von Synergetik Therapie wg Kostenerstattung
2011 - alternative Therapie für unheilbar Kranke (MS) abgelehnt
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23) Bundesverfassungsgericht bewertet BGH Urteil - eingereicht im Nov. 2011 -- wir warten...
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24) RP Darmstadt zieht MWST-Befreiung zurück und verlangt für die Ausbilder den großen HP-Schein. Klage vor dem VG Gießen ist anhängig ... wir warten...
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25) Kreis Offenbach: Eine Synergetik Profilerin bekommt ein totales Berufsverbot, obwohl sie sich nur an gesunde Menschen wendet. RP Darmstadt hatte einen hessischen Erlaß herausgegeben, wonach jede Innenwelttätigkeit Heilkunde sein: Berufsverband klagt vor dem VG Darmstadt... wir warten
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26) Staatsanwaltschaft Wetzlar ermittelt gegen Bernd Joschko, Rita Schreiber wg HP-Gesetz: 61 Klienten werden befragt - keiner hat Heilkunde bekommen, sondern nur "innere aktive Selbsterfahrung" , obwohl 40% kranke Menschen (auch Krebs) darunter waren. Das Verfahren wird daraufhin am 6. Februar 2012 eingestellt.
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27) Gesundheitsamt LDK, Frau Dr. Heltweg: Wir fordern das GA seit 19 Jahren ständig auf, Grenzen unserer Dienstleistung zum HP-Gesetz zu definieren, um einen einklagbaren Bescheid zu erzwingen. Keine konkrete Antwort. 2 Dienstaufsichtsbeschwerden bringen nichts: Keine Antwort. Wir wollen klagen wg Rechtssicherheit für unsere Auszubildenden .. doch wir warten weiter...
--------------------------------------------------------- Orientierung --------------------------------------------------------------------------------------------------
28) AOLG: Nach Würdigung
des BVerwG Urteil zur Synergetik Methode teilte der Vorsitzende der Arbeitsgruppe
"Berufe des Gesundheitswesens" der Arbeitsgemeinschaft der Obersten
Landesgesundheitsbehörden (AOLG) uns mit Datum vom 20.12.2010 folgendes
mit:
"Die Frage, ob im Einzelfall Ausübung der Heilkunde im Sinne des §
1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes vorliegt, muss vom Behandler selbst geprüft
werden, da auch der Behandler das Risiko trägt, sich möglicherweise
wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde strafbar zu machen. Dieses kann
nicht generell beantwortet werden, sondern unterliegt primär der Würdigung
durch die örtlich zuständige Behörde im Einzelfall."
und:
"Soweit Profiler auch außerhalb der Ausübung der Heilkunde,
etwa im Bereich des Coaching, der Verbesserung und Steigerung von Lebensqualität
oder der Beziehungsklärung tätig sind, muss der Profiler selbst prüfen,
ob eine entsprechende Tätigkeit im jeweiligen Einzelfall die Grenze zur
erlaubnispflichtigen Ausübung der Heilkunde überschreitet."
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Weiteres Rechtliches: Heilpraktikergesetz.de
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Persönliche Erklärung von Bernd Joschko 2011
Die
Technik der Synergetik Methode ist mein geistiges Eigentum.
Die Wortmarke "Innenweltsurfen®" wurde 2008 beim Patentamt eingetragen.
Das verwendete Prinzip der Selbstorganisation wurde von mir schon 1975 in meiner
Ingenieurarbeit für physikalische Technik beschrieben als die Selbstorganisationsfähigkeit
physikalischer Gleichungen ("Mutationsmaschine") und die Selbstorganisationsfähigkeit
der Psyche (Selbstorganisationsfähigkeit der Gehirnbilder) im November
1981 dokumentiert.
Das Buch von Prof. Hermann Hakens "Erfolgsgeheimnisse der Natur" und
somit die von ihm definierte Synergetik entdeckte ich in der Uni Giessen zum
Herbstsemester 1982 im Philosophieseminar "Synergetik", das ich dort
absolvierte. Der Begriff Synergetik Therapie wurde 1988 von mir definiert und
die erste Berufsausbildung 1992 begonnen, die erste Praxis für Synergetik
Therapie (unter Mithilfe der Begriffsfindung von der IHK) Mai 1993 von Rita
Schreiber eröffnet.Etwa 600 Teilnehmer absolvierten die Grundausbildung,
darunter auch 30 Ärzte.
Mein Berufsverbot als Synergetik Profiler vom BVerwG akzeptiere ich, denn ich
wollte nie einen HP-Schein machen, nur die Grenze herausfinden, damit ich meinen
Auszubildenden eine klare Orientierung geben kann. Daher arbeite ich nun im
neuen von mir selbsterschaffenen Forschungsberuf als Psychobioniker
(Art 5 GG). Jeder soll sich selbst zu seinem Therapeuten ausbilden. Jeder soll
sich selbst heilen. Kein Mensch kann den anderen Menschen echt heilen - nur
maximal Symptome zum verschwinden bringen. Aus all meinem Wissen entwickelte
ich die Psychobionik. Sie wird ab 2012 als Ausbildung und in Einzelsessions
vermittelt.
Jeder kann nun dieses universelle Prinzip der
Innenweltarbeit durch Selbstorganisation für sich nutzen, jedoch für
eine professionelle Anwendung ist sehr viel Erfahrung notwendig. Daher steht
mein Wissen jedem geeignetem Menschen zur Verfügung und kann über
die Teilnahme an meinen Ausbildungsseminaren qualifiziert erworben werden. Die
professionelle Berufsausbildung zum Synergetik Therapeuten wird dagegen eingestellt.
Die aufgetauchten Widerstände der Behörden gegen diesen neuen Heilberuf
sind zu groß. Das Regierungspräsidium Darmstadt zog 2011 seine MWSt-Befreiung
zurück.
Urteile werden vom Bundesverfassungsgericht überprüft
1951, als ich - Bernd Joschko - geboren wurde, wurde auch das Bundesverfassunsgericht geboren. Es soll der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung verschaffen. So achtet es auf die Durchsetzung der Grundrechte. 60 Jahre später, im Nov. 2011, hat der Berufsverband Verfassungsbeschwerde zum BGH-Urteil zu der von mir begründeten Synergetik Methode eingereicht. Eine Krebserkranke wollte ihr Angst vorm Sterben mit Innenweltreisen verringern - der BGH sah dies schon als Heilkunde an. Offensichtlich soll jede "laienhafte" oder spirituell wirkende Methode, die sich auch auf Wissenschaftlichkeit beruft - denn sie ist kein Widerspruch - gegenüber zum "Vorteil" der schulmedizinischen Verfahren der Symptombekämpfung mit Chemo, Bestrahlung usw. ausgeschaltet werden. Wie kam es dazu?
Im Februar 2001 manifestieren 12 Ausbilderinnen unter meiner
Initiative aus 14jähriger Erfahrung mit Innenweltreisen einen neuen Beruf:
Den Synergetik Profiler. Er hatte den kriminologischen Profiler
als Vorbild und beinhaltete die Idee der Mustererkennung und Rasterfahndung
aus meiner BKA-Zeit. Mit 5-8 Faktoren kann man aus unüberschaubaren Informationen
sehr präziese Muster aufdecken. So war es seit dieser Zeit erstmals möglich,
gezielte Krankheitsstrukturen in der Neurowelt aufzuspüren und einer Auflösung
zuzuführen. Wir hatten schnell gute Erfolge.
Das Gesundheitsamt Goslar verbot einem Schüler von mir diesen Beruf und
so ließ ich mir auch ein Berufsverbot als Synergetik Profiler im Januar
2004 geben und das Bundesverwaltungsgericht bestätigte 2010 diese Grundrechtseinschränkung
nach Art.12. der freien Berufswahl. So darf ich nun meinen eigenen selbsterschaffenen
Beruf nicht ausüben. Gleichzeitig wurde jedoch auch dieser Beruf somit
als Heilberuf bestätigt und braucht eine staatliche Erlaubnis - den HP-Schein.
Auch das Berufsselbstverständnis wurde gewürdigt, denn der Beruf bekämpft
keine Symtome, sondern arbeitet auf einer höheren Ebene der Auflösung
der Krankheiten. Er wurde somit ins Gesundheitssystem integriert - und rief
damit starke Gegenkräfte hervor. Er wird damit zu einer "größeren
Gefahr" für das Mainstreamdenken. Dr. Hepp hätte ihn gerne komplett
verboten, denn er hält (angeblich) Menschen von der Schulmedizin ab, weil
der Profiler anders denkt. Doch genau dies haben die höchsten Richter unterstützt.
Sie haben diese "vierte Kraft im Gesundheitswesen" akzeptiert und
damit auch die Priorität des schulmedizinischen Denkens gekippt. Ich brauche
das Wissen des HP-Schein nicht, denn ich denke synergetisch.
Nur wer diese Urkunde
nachweisen kann, kann korrekte Innenweltarbeit durchführen, die nicht
mit Psychotherapiemethoden vergleichbar ist, weil die Grundlage der Psychobionik
die naturwissenschaftliche Evolutionsbionik ist. |
(Anläßlich eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Wetzlar, weil eine ehemalige Auszubildende ihre von Bernd Joschko erhaltenen Sessions nach 5 Jahren als angeblich illegale Heilkunde umdefinierte und nicht bezahlen will. Ihr RA Mausbach berief sich auf das BVerwG-Urteil von 2010 und erklärte fälschlicherweise: Jede Anwendung der Synergetik-Methode sein automatisch Heilkunde und ohne HP-Schein illegal).
Ich erkläre hiermit das ich in den letzten 30 Jahren keine Heilkunde
nach dem HP-Gesetz durchgeführt habe und auch keine Heilkunde unterrichte.
Ich bin kein Arzt, Psychotherapeut, Heilpraktiker und besitze auch nicht den
HP-Schein zur Gefahrenabwehr und strebe ihn auch nicht an.
Dies habe ich immer allen Behörden, Gerichten, Klienten und Auszubildenden
umfänglich kommuniziert. Dies ist auch allen bekannt. Ebenfalls der Beklagten.
Sie erinnert sich sicher an die jeweiligen stundenlangen Erörterungen zur
Rechtsklärung während ihrer Ausbildung.
Ich besitze auch heute keinen HP-Schein und arbeite nunmehr seit 24 Jahren ausschließlich
in der von mir selbst entwickelten Synergetik Methode bzw. Psychobionik. Es
liegen keine Beschwerden von Klienten vor. Nie wurde jemand vom Arztbesuch abgehalten,
noch gibt es (nachweisbare) Verzögerungen oder irgendwie sonstige Vorkommnisse
der Schädigung oder negative Beeinträchtigungen.
Ich habe in keinem einzigen Falle die Volksgesundheit geschädigt oder beabsichtige
dies zu tun. Sondern im Gegenteil wird die von mir in den letzten 24 Jahren
erbrachte Dienstleistung in einem Beurteilungsrahmen von neutral (seltene Ausnahme)
bis sehr sehr positiv bewertet.
Ich versuche seit 24 Jahren mich genau an die Gesetze zu halten und bemühe
mich sehr intensiv genau die Grenze zum HP-Gesetz herauszufinden, um diese nicht
zu überschreiten bzw. meinen Auszubildenden aufzuzeigen. Dazu führte
(und führe) ich in Verbindung mit den zuständigen Berufsverbänden
viele Klärungsprozesse mit Behörden und höchsten Gerichten auf
der Verwaltungs- und Strafgerichtsbarkeitsebene und dem BVerfG, sowie zur Bezeichnungsfindung
meiner angebotenen Dienstleistung mit Patentgerichten, IHK, Regierungspräsidien
und Fachgremien wie der Arbeitsgruppe „Berufe des Gesundheitswesens“
AOLG (Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden) usw.
Ich versuche meine Aussendarstellung in Form von Flyern, Internetauftritten,
Vorträgen, Infoveranstaltungen usw. so ausführlich zu gestalten, dass
auch nicht der Eindruck entstehen kann, ich erbringe eine HP-Schein pflichtige
Dienstleistung ohne HP-Schein oder unterrichte medizinische Heilung. Somit achte
und kläre ich auch die Werbeverbote bzw. Einschränkungen des Werberechts
für meine Dienstleistung. Positive Urteile vom OLG München und OLG
Frankfurt liegen vor.
Daher bezeichnete ich meine Dienstleistung prinzipiell auch immer als Selbstheilung
durch Selbsterfahrung und suche spezielle Berufsbezeichnungen und Ettiketten
dafür, um eine Irreführung und Verwechslung für Behörden
und Verbraucher zu minimieren.
Alle diese Bemühungen kann RA Mausbach offensichtlich nicht nachvollziehen
und so behauptet er einfach, ich übe seit Jahren illegal Heilkunde nach
dem HP-Gesetz aus. Dies ist nicht richtig. Er ist sichtlich verwirrt und projeziert:
„Heillos verstrickt sich der Kläger in zahlreiche Widersprüche
bei den Versuchen, sein „Fähnlein nach dem Winde zu drehen“.
Mal führt er Synergetik-Therapie-Behandlungen durch zur Heilung von selbst
schwersten Krankheiten wie Krebs, mal lediglich Beratungen, mal bietet er Lebensberatungen
an, mal schließt er sie ausdrücklich aus, mal sind Coaching und Synergetik-Therapie
identisch, mal grundverschieden, mal arbeitet der Kläger als Coach, mal
als Therapeut,...“
Ich erkläre dazu folgendes:
Dies darf ich alles tun. Ich bewege mich damit innerhalb des Grundgesetzes
der freien Berufsausübung und den nachfolgenden bestehenden Rechtsordnungen.
Herr Mausbach müsste dies besser wissen als ich, denn er hat Jura studiert
und ist Rechtsanwalt. Ich kann mich dagegen nur auf Gerichtsurteile und Behördenverfügungen
stützen – also auf Fakten.
1. Alle von mir verwendeten Begriffe sind frei und dürfen von mir
und meinen Auszubildenden benutzt werden, um damit ihre Diensleistung anzubieten
und durchzuführen.
2. Es gibt bis heute kein Berufsverbot oder Tätigkeitsuntersagung oder
Einschränkung meiner Dienstleistung durch die für mich zuständige
Verwaltungsbehörde des LDK..
3. Es gibt bundesweit kein gültiges Tätigkeitsverbot für irgendeinen
von mir ausgebildeten Anwender meiner Methode bis auf drei Sonderfälle.
Zu 1.
Viele Begriffe und Methoden sind ausserhalb der medizinischen Heilkunde für
alle Anwender frei. Es gibt tausende von Anbietern von Heilen ausserhalb der
Schulmedizin.
Beweis 1
Am 27. August 2002 teilte mir der Oberbürgermeister der Stadt Aachen folgendes
mit: „die Bezirksregierung Köln kommt nach Überprüfung
des Sachverhaltes zu dem Ergebnis,, dass die Begriffe "Synergetik-Therapeut"
bzw. „Synergetik-Therapie“ keine geschützen Bezeichnungen sind.
Nach den dortigen Erläuterungen bedarf weder die Tätigkeit in diesem
Bereich noch die Verwendung dieser Begriffe einer behördlichen Genehmigung.“
Es ist auch richtig, dass es grundsätzlich keinen „erlaubnisfreien
Bereich“ für die Synergetik Methode (egal unter welcher Bezeichnung
sie angeboten wird) gibt. Denn dies würde bedeuten, das irgendeine Behörde
oder Gericht eine Genehmigung erteilen dürfte.
Beweis 2:
Schreiben der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden
AOLG vom 20.12.2010: "Die Frage, ob im Einzelfall Ausübung der
Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes vorliegt, muss
vom Behandler selbst geprüft werden, da auch der Behandler das Risiko trägt,
sich möglicherweise wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde strafbar
zu machen. Dieses kann nicht generell beantwortet werden, sondern unterliegt
primär der Würdigung durch die örtlich zuständige Behörde
im Einzelfall."
Eine Einschränkung durch meine für mich zuständige Verwaltungsbehörde
des LDK liegt bis heute nicht vor.
Ich will – wie oben dargestellt - seit 18 Jahren eine Grenzziehung und
Bewertung meiner angebotenen Dienstleistung von meinem Gesundheitsamt LDK bekommen,
doch dies ist mir bis heute nicht gelungen.
Beweis 3:
Schreiben von Dr. Schulz vom 4. März 2003 an das Regierungspräsidium
Darmstadt. „Eine schriftliche Stellungsnahme darüber, ob ich
die Synergetik-Therapie als Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes
einschätze oder nicht, habe ich gegenüber Herrn Joschko
in den letzten Jahren nicht abgegeben“. ...“Um hier zu einer hesseneinheitlichen
Regelung zu kommen, halte ich es für vernüftig, unter der Federführung
des Sozialministeriums die Arbeitsgruppe der Gesundheitsämter zusammen
kommen zu lassen, die sich mit dem Heilpraktiker-Gesetz und der Heilpraktiker-Überprüfung
beschäftigen. Diese Arbeitsgruppe könnte für Hessen zu einer
abschließenden Empfehlung darüber gelangen, ob Synergetik-Therapie
unter das Heilpraktikergesetz fällt oder nicht“.
Beweis 4
Mit Schreiben vom 4.Juli 2003 teilt mir der Leiter des Gesundheitsamtes Dr.
Schulz mit:
1. „Es ist nicht Aufgabe des Lahn-Dill-Kreises, die von Ihnen
durchgeführte Therapie
zu bewerten.
2. Aus rechtlicher Sicht entscheidend ist, ob mit der von Ihnen eingesetzten
Synergetik-
Therapie Heilkunde betrieben wird und daher die Therapie nur auf der Grundlage
ärztlicher Approbation oder einer Heilkundeerlaubnis ausgeübt werden
darf.
Wir hatten Ihnen bereits vor Jahren unsere damalige Einschätzung mitgeteilt,
dass Sie mit einzelnen Aspekten der eingesetzten therapeutischen
Maßnahmen Heilkunde im Sinne des Gesetzes betreiben“.
Diese angekündigte Klärung ist bis
heute nicht erfolgt. Und es geht klar daraus hervor, das die Synergetik Therapie
vermutlich Heilkunde sei, aber auch nur in einzelnen
Aspekten der Anwendung.
Eine Behörde darf nicht nur behaupten, eine Tätigkeit falle unter
das HP-Gesetz, sondern muß dies auch untermauern bzw. beweisen.
Beweis 5
So auch der Tenor des Badenw. VGH in einem gleichgelagerten Falle, wo ein Synergetik
Therapeut seine Tätigkeit abänderte und sie unter neuem Namen anbot.
Das Sofortverbot wurde am 23. August 2011 aufgehoben: „ Irgendwie
geartete Sachverständigenbeurteilungen zum Gefährdungspotential der
Tätigkeit des Antragstellers sind indes weder vorgetragen noch den Akten
zu entnehmen. Zu einer entsprechenden Aufklärung durch Sachkundige hätte
jedenfalls Anlass bestanden, weil das Amtsgericht Tettnang im Urteil vom 28.10.2004
davon ausgegangen war, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seinen,
die Behandlung durch den Antragsteller könne gesundheitliche Schäden
verursachen. .Jedenfalls reichen die rein abstrakten Erwägungen
... nicht aus.“
Es gibt also immer nur einen „verbotenen Bereich“,
der allerdings nur durch Gerichtsurteile gemäß der
bestehenden Gesetzeslage definiert wird. Eine Behörde kann aus eigenem
Ermessen eine Gefahrenlage behaupten, muß dies aber durch Sachvortrag,
Gutachter usw. beweisen. Ein Gericht fällt sodann durch Gutachter
untermauert, ein im Einzelfall definiertes Urteil. Es hat selbst keinen
Sachverstand (Bundesgerichtshof).
Beweis 6
Schon in einem Schreiben vom Landratsamt Ansbach an das Kreisgesundheitsamt
Heppenheim stellt der Ltd. Medizinaldirektor Dr. med. R. Schulze am 6. Februar
2002 klar fest:
„Bereits im Vorfeld einer drohenden gerichtlichen Auseinandersetzung
sollte man sich durch Stellungsnahmen anerkannter Experten (hier insbesondere
im Bereich Psychotherapie, Onkologie, Gynäkologtie) ausreichend wappnen.
Hierbei muss sicherlich – im Sinne einer Einzelfallentscheidung –
die Tätigkeit jedes einzelnen Therapeuten bzw. Profilers
in Hinblick auf Behandlungsziel, Methode und konkrete Gefährdung überprüft
werden.“ (Unterstreichung im Original).
Folgerung:
Sofern RA Mausbach behauptet, die streitgegenständlichen „Sessions“
seinen illegal, weil sie dem HP-Gesetz unterliegen und somit auch von der Beklagten
nicht zu bezahlen seien, müsste dies wiederum durch einen Gutachter im
Nachhinein beurteilt werden
Forderung:
Alle Sessions – auch innerhalb der Ausbildung – werden von mir seit
20 Jahren auf Tonband bzw. seit 6 Jahren auf DVD aufgezeichnet und können
somit auch nachträglich von einem Gutachter bewertet werden.
Antrag: Ich beantrage hiermit vorsorglich einen Gutachter vom
Gericht zu bestellen, um die Behauptung des RA Mausbach, ich hätte Heilkunde
ausgeübt, zu untermauern bzw. zu widerlegen.
Zu 2
Es gibt bis heute keine Tätigkeitsuntersagung durch den LDK – aber
auch keine Erlaubnis, denn dazu ist eine Behörde nicht berechtigt, wie
ich schon oben mitteilte.
Beweis 7
Schreiben vom 27. März 2012 vom Verwaltungsdirektor Strack-Schmalor an
mich:
„Ein Rechtsanspruch Ihrerseits dahingehend, dass eine von Ihnen propagierte
Methode durch die hiesige Behörde in irgendeiner Weise anerkannt wird und
seitens der hiesigen Behörde eine Aussage getroffen wird, dass Sie die
Methode ohne ärztliche Approbation und ohne Vorlage eines Heilpraktikerschein
ausüber dürfen, besteht nicht.
Es besteht seitens der hiesigen Behörde keine Absicht, insoweit genehmigend,
gestattend oder erlaubend verfügend tätig zu werden.“
Diese Aussage ist in ihrer Klarheit und Logik nicht zu übertreffen, denn
folgerichtig heißt dies, jede Dienstleistung und Tätigkeit
meinerseits (mit meiner Methode) ist erlaubt, ausser was mir speziell vom LDK
verboten wird. Und dies entscheiden Gerichte unter
Hinzuziehung von Gutachtern, die diese Tätigkeit beurteilen können.
Und da ich in meiner 20 jährigen Tätigkeit bis heute kein Verbot oder
Ordnungsverfügung vom LDK bekommen habe, kann ich auch keine verbotene
Tätigkeit ausgeführt haben.
Auch die hiesige Staatsanwaltschaft Wetzlar war seit 1995 mit insgesamt 6 Ermittlungsverfahren
– zuletzt mit Hausdurchsuchung im Juni 2010 tätig (60 Zeugenbefragungen)
– alle Ermittlungsverfahren bisher wurden eingestellt. Es lag in keinem
einzigen Fall unerlaubte Heilkunde vor.
Beweis 8
- Das Ermittlungsverfahren 24 Js 1746/95 gegen mich wurde am 23.8.1995 eingestellt.
- Das Ermittlungsverfahren gegen eine hier im Hause tätige Synergetik Therapeutin
und Ausbilderin S. U. wurde nach Überprüfung aller Tonbandaufzeichnungen
einer einwöchigen Therapie an einer Schweizer Klientin mit Herzrythmusstörungen
1998 eingestellt.
- Das Ermittlungsverfahren wg. des Verdachts des Verstosses gegen das Heilpraktikergesetz
– 2 Js 54921/10 –, ebenfalls das Ermittlungsverfahren 2 Js 57784/10
wegen Verdachts des Verstosses gegen das Heilpraktikergesetz wurde von Dr. Stein,
Staatsanwaltschaft Wetzlar, am 18.3.2011 eingestellt.
- Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wetzlar – 2 Js 60667/09
gegen mich und meine Lebensgefährtin Rita Schreiber wurde am 6.Februar
2012 vom Staatsanwalt Weiss eingestellt. Zitat: „Gegenstand des Ermittlungsverfahrens
(war) alleine die Frage, - so auch die Abgrenzungskriterien des Urteils des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.5.2010 – ob die von beiden
Beschuldigten angebotene und durchgeführte Synergetik-Therapie lediglich
der Verbesserung der Lebensqualität im Wege einer Selbsterfahrung oder
aber der Heilung bzw. Linderung von Krankheiten diente“.
Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft Ravensburg
gegen die Arbeit eines Synergetik Therapeuten wg Vergehens nach dem HP-Gesetz
ermittelt (Hausdurchsuchung) und das Amtsgericht Tettnang hat mit Urteil vom
28.10.2004 den Angeklagten freigesprochen, nachdem 16 Zeugen befragt wurden.
Beweis 9
Das Landgericht Ravensburg hatte die Revision auf den 22. Juni 2006 mit 3 Folgeterminen
anberaumt und Klienten als Zeugen, sowie Sachverständige geladen –
das Verfahren wurde nach 2 Stunden eingestellt und das Urteil des Amtsgerichts
Tettnang somit bestätigt.
Die 26. Große Strafkammer unter Leitung
des Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Immerschmitt hat in einem sehr aufwendigen
Prozeß an 6 Verhandlungstagen unter Einbeziehung von 35 geladenen Klienten
als Zeugen am 5. Mai 2010 Anklage gegen eine 70jährige Synergetik Therapeutin
eröffnet und am 15. Juni 2010 in 11 Fällen wg unerlaubter Ausübung
der Heilkunde verurteilt und in 20 Fällen einen Freispruch ausgesprochen.
Das Urteil wurde am 22. Juni 2011 vollumfänglich vom BGH bestätigt.
Die Synergetik Therapeutin hatte - entgegen der Vorgaben durch den Berufsverband
- auch ihre Dienstleistung (Synergetik.Therapie 5.0) als direkte Heilmethode
für Krankheitsbilder angeboten.
Zur endgültigen Beurteilung wurde eine Verfassungsbeschwerde am 9. November
2011 beim BVerfG eingereicht.
Damit war erstmalig eine juristische Grenzziehung zwischen den vielen
verschiedenen Anwendungsgebieten der Synergetik Methode und dem heilpraktikerscheinpflichtigen
Gebiet der medizinischen Heilung gezogen worden.
Beweis 10
Urteil 2 StR 580/10 - Der BGH sagte wörtlich in seiner mündlichen
Urteilverkündung am 22. Juni 2011: „ Die Grenze ist natürlich
da erreicht, wo keine Heilkunde betrieben wird. Also wenn jemand sagt:
Ich möchte das nur wegen der - um ein schönes Erlebnis zu haben oder
überhaupt ein Erlebnis zu haben, der mag das machen. Wie auch jemand auf
den Jahrmarkt gehen kann und sich hypnotisieren lassen kann – das ist
keine Heilkunde.... Jedenfalls ist die Entscheidung, die das Landgericht
getroffen hat, auch unter dem Gesichtspunkt natürlich des Schutzes
des Rechtsgutes – aus praktischen Gründen – als auch aus normativen
Gründen gut vertretbar und nach der Auffassung des Senats rechtsfehlerfrei,
die Grenze dort zu ziehen, wo sie das Landgericht gezogen hat“.
Fazit
Die Anwendung der Synergetik Methode ist nur in einem klar definiertem
Bereich der medizinischen Heilung von Krankheitsbildern erlaubnispflichtig –
alle anderen Bereiche sind frei.
Diesen Bereich der erlaubnispflichtigen Ausübung der Heilkunde habe ich
bis heute nicht betreten und werde ihn auch nicht betreten.
Wenn also RA Mausbach mir eine illegale und erlaubnispflichtige Ausübung
der Heilkunde mit der Synergetik Methode unterstellt, muß er dies mit
Urteilen oder Sachverständigen nachweisen. Nur eine Behauptung seinerseits
gleicht einer Verleumdung und ist durch nichts zu untermauern, wie die vielen
eingestellten Ermittlungsverfahren gegen mich belegen.
Zu 3.
Es gibt bundesweit kein gültiges Tätigkeitsverbot für irgendeinen
von mir ausgebildeten Anwender meiner Methode bis auf drei Sonderfälle.
Mehr als 200 Synergetik Therapeuten, Synergetik Coach, Synergetik Profiler oder
Innenweltbegleiter haben die Ausbildung qualifiziert abgeschlossen , weitere
400 Menschen haben die Grundausbildung absolviert und bieten ihre Dienstleistung
der Innenweltarbeit, Innenweltreisen, Innenweltsurfen® oder unter eigenen
Fantasienamen usw. an, ohne ein gerichtlich bestätigtes Tätigkeitsverbot.
Einige sind auch zusätzlich im Besitz eines HP-Scheins und bieten ihre
Dienstleistung mit der Synergetik Methode zusätzlich nun als eigenständige
Psychotherapie an (BGH: Provokative Psychotherapie).
Es gibt bisher 3 Ausnahmen.
1) Uwe Ibenthal hat 2003 ein Berufsverbot von Dr. Hepp vom Gesundheitsamt Goslar
bekommen und akzeptiert. Damit wurde es rechtskräftig. Er war zu arm zum
Klagen.
2) Die Berufsverbandsvorsitzende Sykle Urhahn und ich haben im Januar 2004 in
Goslar die Synergetik Therapie auch gezielt für Krankheiten speziell
zur Brustkrebsheilung angeboten.
Das BVerwG hat somit in letzter Instanz am 26. August 2010 diese von mir in
Goslar angebotene und nie ausgeführte Dienstleistung zur
Heilkunde erklärt und die Auflage eines HP-Schein zur Pflicht gemacht.
Unser Info-Center existierte nur wenige Wochen.
Damit wurde die Synergetik Methode unter der Auflage des HP-Scheins auch
zur Heilkunde für Krankheiten für mich und Sylke Urhahn in Goslar.Diese
Synergetik-Methode und die dortige Aussendarstellung aus dem Jahre 2003 hat
die Bezeichnung Synergetik Therapie 5.0. und war die Grundlage zur Bewertung
durch das BVerwG. Sie wird seit 2005 nicht mehr von mir angewendet
und die Aussendarstellung wurde der Rechtsprechung angepasst. Seit dieser Zeit
wurde sie grundsätzlich verändert zur heutigen Synergetik-Therapie
11.0
Beweis 11
Zur besseren Unterscheidbarkeit wird sie daher auch Psychobionik 1.0 seit 2011
genannt. Diese Informationen wurden meinem Gesundheitsamt in Wetzlar mitgeteilt
und als meine aktuelle Tätigkeit für kranke und gesunde Menschen gleichermaßen
geeignete und ungefährliche Dienstleistung angeboten. Sie wurde mir bisher
nicht verboten oder als solche gekennzeichnet.
Beweis 12
Am 27. März 2012 schrieb mir dazu Verwaltungsdirektor Strack-Schmalor:
„Diese Tätigkeit wird im Hinblick auf ihre tatsächliche Ausformung
sowie im Hinblick auf die von Ihnen behaupteten Inhalte behördlich dahingehend
geprüft, ob diese Methode ohne Erfüllung weiterer öffentlich-rechtlicher
Voraussetzungen durch Sie angewandt werden kann. Soweit Gesetzesverstöße
festgestellt werden, werden diese ggfl. durch Ordnungsverfügungen der hiesigen
Behörde bewertet und geregelt“.
Aus den Erfahrungen der letzten 18 Jahren erwarte ich keine schnelle Beurteilung vom LDK und wenn, müsste die Behauptung einer Gefahr meiner Dienstleistung durch ein Verwaltungsgericht bestätigt werden, das sich allerdings auf kompetente Gutachter stützen müsste (Neuroforscher mit Bildgebenden Verfahren). Bis zur endgültigen juristischen Klärung hätte ich weiterhin vorläufigen Rechtsschutz, denn ich übe meine Tätigkeit nunmehr ohne Klientenklagen oder Verurteilungen seit 30 Jahren fehlerfrei aus.
Beweis 13
Zitat aus dem Beschluss des VGH Baden-W. vom 23. August 2011 (9 S 1772/11) –
Ein Synergetik Therapeut hatte seine Tätigkeit verändert und unter
neuer Bezeichnung angeboten, das VG hatte ein Sofortverbot der Gemeinde bestätigt,
doch das VGH hatte dies verworfen mit folgender Begründung:
„Die Untersagung der Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten
ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis ist vom Gesetzgeber nicht als
typischerweise dringlich eingestuft und mit einem generellen Ausschluss des
Suspensiveffekts etwaiger Rechtsmittel nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO
versehen worden... Gesichtspunkte, aus denen sich eine konkrete Gefahr für
wichtige Gemeinschaftsgüter schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens
ergibt, sind diesen nicht zu entnehmen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2.Kammer
des Ersten Senats vom 8. 04. 2010 - 1 BvR 2709/l09-).
Es ist daher nicht ersichtlich, warum die bereits über Jahre hinweg ausgeübteTätigkeit
des Antragstellers nun sofort und vor Klärung der damit aufgeworfenen Rechtsfragen
beendet werden müsste.“
Einen vorläufigen Rechtsschutz zur möglicherweise (von Dr. Hepp vom
GA Goslar 2004 vermuteten) Ausübung der Heilkunde in Goslar mit der Synergetik
Methode wurde mir auch schon vom OVG Lüneburg am 27. Mai 2004 gegeben und
erst durch das Inkrafttreten des BVerwG Urteil vom 26. August 2010 und der anschließenden
Gehörsrüge Ende 2010 aufgehoben. Danach hatte ich am 18. Januar 2011
sofort ein erstes Klärungsgespräch im Gesundheitsamt LDK mit Frau
Dr. Heltweg.
Beweis 14.
Urteil des OVG Lüneburg Az.: 8 ME 41704 und 8 ME 42/04_5 B 7704 und 5 B
13/04
„Infolgedessen hängt die Entscheidung über die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes allein von der Abwägung der gegenläufigen
Interessen ab. Diese Interessenabwägung geht zu Gunsten der Antragsteller
aus. Würde den Antragstellern vorläufiger Rechtsschutz gegen die Bescheide
des Antragsgegners versagt bleiben, müssten sie ihre Tätigkeit als
Synergetik-Therapeuten und Synergetik-Profiler auf dem Gebiet des Antragsgegners
einstellen. Damit müssten sie bis zur endgültigen Entscheidung
über die Rechtsmäßigkeit der Verwaltungsakte einen Eingriff
in ihre durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung
hinnehmen.“
Selbst das OVG Lüneburg kann nicht in einer ersten Abschätzung erkennen, ob die Synergetik Methode, wenn sie kranken Menschen zur Heilung oder Linderung angeboten wird, erlaubnispflichtig nach dem HP-Gesetz ist oder nicht. Zitat: „ Daher können die Verbote der selbständigen Ausübung der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profiling, die Anordnungen, das Schild „Synergetik-Therapie-Praxis“ aus den Praxisräumen in Goslar zu entfernen, und die Zwangsgeldandrohungen weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig angesehen werden“.
Alle diese Fakten und Urteile zeigen auf, das ich nie Heilkunde nach dem HP-Gesetz
durchgeführt habe.
Auch konnte ich nie im Zeitraum 2004 bis 2010 erkennen, ob ich mich eventl.
im Verbotsirrtum befand, wenn selbst das OVG Lüneburg dies nicht erkennen
kann.
Das BVerwG hatte nur die Tätigkeit aus dem Jahre 2003-04 bewertet
(Synergetik Therapie 5.0) und die anschl. neue Tätigkeit (Synergetik
Therapie 6.0 – 9.0) extra aussen vorgelassen.
Beweis 15
BVerwG Urteil ( 3 C 28.09 Seite 9) „ Hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes
hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von den Klägern angeführte
"neue" Synergetik-Methode, die nicht mehr der Behandlung
von Krankheiten diene, für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen
Bescheide nicht entscheidungserheblich sei. Dagegen ist auch
im Lichte des Grundrechts der Kläger aus Art. 12 Abs. 1 GG nichts zu erinnern.
... . Mit dem Einwand, die "neue" Synergetik-Therapie diene
nicht mehr der Krankenbehandlung, machen die Kläger keine nachträglichen
Umstände geltend, die die Beurteilung der ihnen durch die angegriffenen
Bescheide untersagten Tätigkeit ändern könnten, sondern behaupten
lediglich, statt der untersagten nunmehr eine andere Tätigkeit
auszuüben. Das berührt nicht die hier zu entscheidende Frage,
ob die den Klägern konkret untersagte Tätigkeit (weiterhin)
eine unerlaubte Ausübung der Heilkunde darstellt. „
Ordentliche Berufsausbildung
Weiterhin möchte ich noch einmal betonen, dass mir das Regierungspräsidium
Darmstadt mit Bescheid vom 15. 4. 2003 meine Ausbildungen rückwirkend bis
1996 als Ordnungsgemäß auf einen Beruf vorbereitend bescheinigt hat.
Dieser Bescheid wurde am 12. Mai 2011 vom RP widerrufen. Danach habe ich keine
Ausbildung mehr zur Synergetik Methode angeboten, sondern biete nur noch Psychobionik
Ausbildungen an. Eine Klärung zur weiteren MWSt-Befreiung wird vor dem
VG Gießen z. Zt durchgeführt.
Abschlussbemerkung
Herr RA Mausbach will offensichlich mit seinem Schreiben vom 21. März 2012
nur Verwirrung stiften und unterstellt mir eine illegale Tätigkeit, um
von der Verweigerung einer von mir erbrachten Dienstleistung an seiner Mandantin
abzulenken.
Von daher versage ich es mir, alle meine oben angeführten Beweise in schriftlicher
Form als Kopie usw. vorzulegen. Gerne kann ich aber auch die 17 Aktenordner
zur Einsicht dem Gericht zur Verfügung stellen.
Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das Urteil des BVerwG vom 26. August 2010 nur
meine angebotene Dienstleistung kombiniert mit meiner Aussendarstellung aus
der Zeit Januar 2004 zu bewerten hatte und dieses Urteil auch
NUR für mich und Sylke Urhahn und auch nur für unsere
Arbeit im Landkreis Goslar gilt. Dieses Urteil wirft leider
mehr Fragen auf, als es beantwortet hatte. Daher haben wir (Synergetik Institut
+ Berufsverband) das BVerwG am 23. März 2011 angeschrieben und es antwortete
der Vorsitzende Richter Kley folgendermaßen:
„...bedaure ich, Ihnen mitteilen zu müssen, dass das Bundesverwaltungsgericht
nicht befugt ist, Rechtsauskünfte zu erteilen. Aufgrund hier ergangener
Entscheidungen aufgeworfene Fragen können daher nicht beantwortet, Entscheidungen
des Bundesverwaltungsgericht nicht kommentiert und Hinweise dazu nicht abgegeben
werden. Dies insbesondere dann, wenn der vorgetragene Sachverhalt auf eine mögliche
Rechtshängigkeit vor dem Bundesverwaltungsgericht schließen
lässt.“
Ich wünsche mir auch für Deutschland
Richter, die die an sie gestellten Aufgaben zur Interpretation der bestehenden
Gesetzeslage klarer formulieren, damit ich nicht ständig wieder vorstellig
werden muß.
Hochachtungsvoll
Bernd Joschko am 2. April 2012