Zusammenfassung der Urteile zur Synergetik Therapie

In seinem Urteil vom 26. August 2010 (BVerwG 3 C 28.09) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluß, dass es sich bei den Tätigkeiten des Synergetik-Therapeuten und des Synergetik Profilers um eine „Heiltätigkeit als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde“ handelt.

Weiter heißt es: „Die Einordnung der Tätigkeit als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG dar.“
Mit diesen Aussagen bestätigt das BVG die Anerkenntnis des Berufstatus und definiert ihn als einen neuen Heilberuf. Das Urteil nimmt ausführlichen Bezug auf des Berufs-Selbstverständnis: „Die Methode präsentiert sich als etwas grundsätzlich Neues im Gesundheitswesen, als die „vierte Kraft“ im Gesundheitswesen neben Ärzten, Heilpraktikern und Psychotherapeuten sowie als höchste Stufe der Heilung – auf unterster Stufe steht danach die Schulmedizin mit einer bloßen Symptombekämpfung oder –unterdrückung.“

Überdies könne nicht – wie bei den Geistheilern – von einer spirituellen Methode ausgegangen werden, dies ergäbe sich aus „der in Anspruch genommenen naturwissenschaftlichen Grundlage der Methode“.
Dem Vorhalt des OVG Niedersachsen, dass ein solchermaßen formuliertes Berufs-Selbstverständnis als eine „Fehlhaltung“ zu qualifizieren sei, hat das BVG hingegen nicht zugestimmt – ihm vielmehr durch die Einordnung in die Reihe der existierenden Heilberufe faktisch widersprochen.

Es führt dazu aus. „Die Kläger müssen, wenn sie Krankheiten behandeln wollen, selbst einschätzen können, ob ihre Methode gefahrlos angewandt werden kann oder ob die Grenzen ihrer Fähigkeiten überschritten sind und ein Arzt eingeschaltet werden muss.“

Das BVG kommt zu dem Resultat, dass die Tätigkeiten von Synergetik-Therapeut und Synergetik Profiler mit derjenigen der Psychotherapie zu vergleichen sei. „Der Patient wird in Therapie-Sitzungen behandelt, die durchaus einer psychologischen oder psychotherapeutischen Behandlung ähneln.“ Das aus der Psychotherapie bekannte Gefährdungspotential, welches die Erlaubnispflicht nach dem HeilprG begründet, wird im Umkehrschluss dann auch der synergetischen Tätigkeit unterstellt – diesem Gedanken folgend, könne sie „für Menschen mit bestimmten psychischen Erkrankungen abträglich oder gefährlich sein.“
Gleichzeitig räumt das BVG allerdings auch ein, dass sich die Erlaubnispflicht nur auf eine „bestimmte Tätigkeit“ beziehen kann – eine logische Konsequenz aus der Tatsache, dass Synergetik-Therapeut und Synergetik Profiler auch andere Tätigkeitsbereiche anbieten, mit denen sie das Gebiet der Heilkunde eben nicht betreten. Hier fordert das BVG eine „klare Abgrenzung“ der „unterschiedlichen Berufsbilder“.

Dies wurde auch vom Verwaltungsgericht Darmstadt im Januar 2015 durchgeführt. Es braucht somit weiterhin keinen HP-Schein für bestimmte Bereiche:

Persönlichkeitsentwicklung, Spirituelles Wachstum, Stärkung des Selbstbewusstseins, Verbesserung der Lebensqualität, Gewinn an Handlungs- und Lebenskompetenz, Prävention allgemeiner, d.h. unspezifische Natur, Stärkung der Lebenskraft, Klärung von Sinnfragen, Konfliktkompetenz, Befähigung zur Umsetzung von erforderlich gewordenen lebensverändernden Maßnahmen, Verständnis familiengeschichtlich gewachsenen Problemen und die Erfragung von lebensgeschichtlichen Hintergründen einer möglichen Krankheit.


Eine solche Abgrenzung wurde bereits im Rahmen eines gegen eine Synergetik-Therapeutin anhängigen Strafverfahrens wg. Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz vorgenommen. In den 33 zur Anklage gebrachten Einzelfällen wurde in 22 Fällen ein (auch von der Staatsanwaltschaft geforderter!) Freispruch erzielt.

Zu den 11 Verurteilungen führte das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil aus, dass bei diesen Klienten die Tätigkeit „nicht lediglich der Verbesserung der Lebensqualität im Wege einer Selbsterfahrung“ diente, denn sie „suchten die Angeklagte mit konkreten psychischen oder physischen Krankheiten bzw. Leiden auf und erhofften sich durch die Synergetiktherapie jedenfalls eine Besserung ihrer Krankheiten bzw. Leiden“.


Insoweit definiert das LG den erlaubnisfreien Tätigkeitsbereich durch:

a) die Zielsetzung der Tätigkeit selbst (Verbesserung der Lebensqualität)
b) die Abwesenheit von Krankheit bei dem Klienten (psychischer oder physischer Natur)
c) die Antrittsmotivation der Klienten (keine Hoffnung auf Besserung)

Hier zeigt sich jedoch zusätzlicher Regelungsbedarf, da die Umsetzung dieser Vorgaben in der Praxis auf zahlreiche Fragen stößt. Der BGH in Karlsruhe entscheidet jetzt über die Grenzziehung des HP-Gesetzes.. Und bestätigt das Urteil, ebenso die Freisprüche. Siehe auch Synergetik-Therapie.de...

 

 

Gerichtsverfahren ua. zur Klärung der Anwendung der Synergetik Methode nach Bernd Joschko seit 1995 (!)

1) Staatsanwaltschaft Limburg - Klage wg. HP-Gesetz 1995 von eine Ehefrau eines Psychotherapeuten - eingestellt - Synergetik-Therapie ist keine Heilkunde
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2 ) Amtsgericht Tettnang: Anklage wg. Verstoß gegen das HP-Gesetz - Staatsanwalt Bogenrieder von Ravensburg auf betreiben des RP Tübingen - Synergetik Therapeut wurde freigesprochen
3 ) Landgericht Ravensburg:
Revisionsurteil gegen Synergetik Therapeut eingestellt
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4 ) Verwaltungsgericht München: Synergetik Therapeutin wg. HP-Gesetz ...auf betreiben vom Gesundheitsamt München H. Dobmeier - Therapeutin machte den HP-Schein - daher Verfahren eingestellt
5 ) Bay. Verwaltungsgerichtshof: Synergetik Therapeutin wg. HP-Gesetz ... - Gericht bewertet die Synergetik Methode als homöopathieähnliche Psychotherapie - Therapeutin machte den HP-Schein - daher Verfahren eingestellt
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6) Amtsgericht München gegen Synergetik Therapeutin wg. Heilmittelwerbegesetz - Auf Antrag der Regierung von Oberbayern Frau Stein
7 ) Oberlandgericht München - bewertete die Dokumentation von 336 Geschichten im internet auf Gesundheitsforschung.info und bemängelte nur 3 - also 99% korrekte Darstellung
8 ) Bundesverfassungsgericht - lehnt Klage ab, wg Formfehler. Wir hatten aber den besten Verfassungsanwalt Dr. Klein-Cosack beauftragt, der selbst Handbücher zum Verfassungs-Recht geschrieben hatte. Die Ablehnungsbegründung des BVerfG hatte erstaunlicherweise 2 Seiten. In den 3 abgelehnten Geschichten befanden sich Hinweise auf Dr. Hamer. War das der (heimliche) Grund?
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9 ) Landgericht Limburg wg. Heilmittelwerbegesetz - Anzeige der Union Deutscher Heilpraktiker Frau Monika Gerhardes
10 ) Oberlandgericht Frankfurt - 97 % unserer Aussagen waren Rechtmäßig. Wir dürfen aber nicht das Wort "Krebs" bei unserer Forschungstätigkeit verwenden, denn es darf keine Werbung zu diesem Thema geben.
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11) Verwaltungsgericht Braunschweig + eine Synergetik Therapeutin - Dr. Hepp vom GA Goslar spricht Totalverbot aus (2004). Er wollte nicht mit uns reden, wir würden "Hypnose" anbieten, daher eröffneten wir dort eine Info-Center . (BGH bewertet die Synergetik Methode 7 Jahre später als "Provokative Psychotherapie - wir provozieren innere Bilder - also keine Hypnose!)
12) Verwaltunsggericht Braunschweig + ein Synergetik Profiler - Dr. Hepp vom GA Goslar spricht Totalverbot aus

13) Oberverwaltungsgericht Lüneburg + eine Synergetik Therapeutin - Berufsstatus anerkannt und vorläufiger Rechtsschutz
14) Oberverwaltungsgericht Lüneburg + ein Synergetik Profiler - Berufsstatus anerkannt und vorläufiger Rechtsschutz - aber wg. bundesweiter Bedeutung zum Berufsselbstverständnis an das BVerwG weitergereciht.

15) Bundesverwaltungsgericht + eine Synergetik Therapeutin - Heilkundestatus und Berufsselbstverständnis bestätigt - braucht aber HP-Schein
16) Bundesverwaltungsgericht + ein Synergetik Profiler - Heilkundestatus und Berufsselbstverständnis bestätigt - braucht aber HP-Schein. Mangel: Keine ordentliche Grenzziehung zwischen "Selbstheilung durch Selbsterfahrung" und medizinischer Heilung. Kein klarer Hinweis auf Anwendungsfreier Bereich und kein genauer Hinweis, ob großer oder kleiner HP-Schein. Jetzt legen einige untere Behörden dies in ihrem Sinne aus. Keine Bewertung über den Zeitraum von 2004 hinaus. Müssen erneut die Veränderungen ab 2005 einklagen und wir müssen daher wieder zum BVerwG. Die Synergetik Methode wurde fälschlicherweise 1:1 mit dem katathymen Bilderleben des Mediziners Hans-Carl Leuner (1951) verglichen. Doch innere Bilderarbeit gibt es seit tausenden von Jahren. Wir bekamen keinen Gutachter vom Gericht VG Braunschweig fand keinen!!) - eigene Gutachter wurden nicht wirklich ernst genommen.
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17) Bundespatentgericht wg. Markenrecht - Der Begriff Innenweltreisen ist für jeden frei verwendbar - Innenweltsurfen® ist geistiges Eigentum
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18) Regierungspräsidium Darmstadt wg. Berufsausbildung - rückwirkend bis 1996 anerkannt
19) Oberfinanzdirektion + Bundesfinanzministerium wg. Berufsausbildung + Mehrwertsteuerbefreiung - stattgegeben
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20 ) Landgericht Frankfurt + Synergetik Therapeutin - 11 Verurteilungen und 22 Freisprüche - Erstmalig eine Grenzziehung zwischen Selbsterfahrung und Heilkunde in Deutschland
21 ) Bundesgerichtshof + Synergetik Therapeutin 2011 - bestätigte die Grenzziehung zwischen Heilkunde und freier Selbsterfahrung. Die Synergetik Therapie braucht keinen HP-Schein, nur wenn sie direkt Heilung für kranke Menschen anbietet. Auch eine Krebsklientin wollte nur ihre Angst vorm Sterben anschauen - BGH sagt: auch dies ist Heilkunde. Das BVerfG muß nun entscheiden...
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22) Sozialgericht + Klient von Synergetik Therapie wg Kostenerstattung 2011 - alternative Therapie für unheilbar Kranke (MS) abgelehnt
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23) Bundesverfassungsgericht bewertet BGH Urteil - eingereicht im Nov. 2011 -- wir warten...

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24) RP Darmstadt zieht MWST-Befreiung zurück und verlangt für die Ausbilder den großen HP-Schein. Klage vor dem VG Gießen ist anhängig ... wir warten...

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25) Kreis Offenbach: Eine Synergetik Profilerin bekommt ein totales Berufsverbot, obwohl sie sich nur an gesunde Menschen wendet. RP Darmstadt hatte einen hessischen Erlaß herausgegeben, wonach jede Innenwelttätigkeit Heilkunde sein: Berufsverband klagt vor dem VG Darmstadt... wir warten

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26) Staatsanwaltschaft Wetzlar ermittelt gegen Bernd Joschko, Rita Schreiber wg HP-Gesetz: 61 Klienten werden befragt - keiner hat Heilkunde bekommen, sondern nur "innere aktive Selbsterfahrung" , obwohl 40% kranke Menschen (auch Krebs) darunter waren. Das Verfahren wird daraufhin am 6. Februar 2012 eingestellt.

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27) Gesundheitsamt LDK, Frau Dr. Heltweg: Wir fordern das GA seit 19 Jahren ständig auf, Grenzen unserer Dienstleistung zum HP-Gesetz zu definieren, um einen einklagbaren Bescheid zu erzwingen. Keine konkrete Antwort. 2 Dienstaufsichtsbeschwerden bringen nichts: Keine Antwort. Wir wollen klagen wg Rechtssicherheit für unsere Auszubildenden .. doch wir warten weiter...

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28) AOLG: Nach Würdigung des BVerwG Urteil zur Synergetik Methode teilte der Vorsitzende der Arbeitsgruppe "Berufe des Gesundheitswesens" der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) uns mit Datum vom 20.12.2010 folgendes mit:

"Die Frage, ob im Einzelfall Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes vorliegt, muss vom Behandler selbst geprüft werden, da auch der Behandler das Risiko trägt, sich möglicherweise wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde strafbar zu machen. Dieses kann nicht generell beantwortet werden, sondern unterliegt primär der Würdigung durch die örtlich zuständige Behörde im Einzelfall."

und:

"Soweit Profiler auch außerhalb der Ausübung der Heilkunde, etwa im Bereich des Coaching, der Verbesserung und Steigerung von Lebensqualität oder der Beziehungsklärung tätig sind, muss der Profiler selbst prüfen, ob eine entsprechende Tätigkeit im jeweiligen Einzelfall die Grenze zur erlaubnispflichtigen Ausübung der Heilkunde überschreitet."

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Weiteres Rechtliches: Heilpraktikergesetz.de