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Am
Beispiel Krebs: Symptombekämpfung mit der Schulmedizin oder den Hintergrund
synergetisch aufdecken? Lineares oder synergetischen Denken? Das synergetische
Denken nach Bernd Joschko wurde 2010 vom BVerwG bestätigt: Schulmedizinisches
Denken ist primitiver, einfacher - befindet sich auf der untersten Ebene
der Heilung.
Diese unterschiedliche Sichtweise wurde von Bernd Joschko dem Bundesverwaltunsgericht
in Leipzig 2010 vorgetragen und genehmigt! Das OVG Lüneburg hatte
vorher in seinem Urteil klar definiert: "Im
Übrigen darf dem Kläger bei dem von ihm vertretenen Ansatz zum
wahren Entstehungsgrund von Krankheiten ohnehin keine Erlaubnis nach §
1 HPG erteil werden. Denn auch ein Heilpraktiker darf das Unterlassen
der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe nicht veranlassen
oder stärken (vgl. VGH Mannheim, Beschl. V. 2.10.2008 – 9 S
1782/08 -, NJW 2009, 458 ff.), wie dies aber geschieht, wenn man –
wie der Kläger – annimmt, Krankheiten seien nicht schulmedizinisch,
sondern synergetisch zu heilen. Einem Bewerber, der im medizinischen Bereich
solchen Fehlvorstellungen unterliegt und dementsprechend eine Gefahr für
die Volksgesundheit darstellt, darf keine Erlaubnis nach § 1 HPG
erteil werden (vgl. OVG Münster, Beschl. V. 20.11.2007 –12
A 3786/05 -, DVBI. 2008, 124 ff.)."
Das
BVerwG definiert in der Revision zum Urteil des OVG Lüneburg am 26.
August 2010 in Leipzig: "Die
Kläger müssen, wenn sie Krankheiten behandeln wollen, selbst
einschätzen können, ob ihre Methode gefahrlos angewandt werden
kann oder ob die Grenzen ihrer Fähigkeiten überschritten sind
und ein Arzt eingeschaltet werden muss”. Dafür
braucht es nur den kleinen HP-Schein (Urteil vom VG Gießen im Dez.
2012). Weiter aus dem Urteil:
„Die Methode präsentiert sich als etwas grundsätzlich
Neues im Gesundheitswesen, als die „vierte Kraft“ im Gesundheitswesen
neben Ärzten, Heilpraktikern und Psychotherapeuten sowie als höchste
Stufe der Heilung – auf unterster Stufe steht danach die Schulmedizin
mit einer bloßen Symptombekämpfung oder –unterdrückung."
Die
Richter haben die Selbstdarstellung der Methode mitgetragen - Zitat aus
dem Urteil:
"Nach der Eigendarstellung versteht
sich die Synergetik-Therapie als eine Alternative zur üblichen Schulmedizin,
welche unfähig zu einer wahren Heilung von Krankheiten sei. Patienten,
die sich bereits in ärztlicher Behandlung befinden, wird der Rat
erteilt, den Arzt zu wechseln, wenn dieser den Aspekt der Selbstheilung
nicht nachvollziehen könne ("denn Sie bekommen ja auch nicht
beim Metzger kompetente Antworten auf die Frage nach vegetarischer Ernährung").
Die Kläger stellen demgegenüber in Aussicht, mit der Synergetik-Therapie
praktisch jede Art von Erkrankungen körperlicher oder seelischer
Art bis hin zu Selbstmordgefährdung im Wege der aktiven Selbstheilung
behandeln zu können."
Der Berufsstatus wurde bestätigt, ebenso die
Autonomie - Zitat aus dem Urteil: "Die
Einordnung der Tätigkeit als erlaubnispflichtige Ausübung der
Heilkunde stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in
die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG dar." ... "Die Kläger
müssen, wenn sie Krankheiten behandeln wollen, selbst einschätzen
können, ob ihre Methode gefahrlos angewandt werden kann oder ob die
Grenzen ihrer Fähigkeiten überschritten sind und ein Arzt eingeschaltet
werden muss. Das gilt für die Aufnahme einer Behandlung wie für
deren Fortsetzung. Nicht nur zu Beginn einer Therapie, sondern auch im
Verlauf der Behandlung können sich Komplikationen ergeben, die die
Kläger erkennen und auf die sie gegebenenfalls reagieren müssen.
Die dafür erforderlichen Grundkenntnisse und die nötige charakterliche
Zuverlässigkeit werden durch die Überprüfung vor Erteilung
der Heilpraktikererlaubnis sichergestellt."
Zitat
aus dem Urteil: "Vor allem aber stellt
sich die Methode als der Schulmedizin überlegen dar, die lediglich
Symptome bekämpfe, während die Synergetik den Krankheitshintergrund
auflöse. In den Eigendarstellungen wird die Methode der Behandlung
durch Ärzte, Heilpraktiker und Psychotherapeuten als Alternative
gegenübergestellt („Heilung versus Selbstheilung“). Auch
dies zeigt sich exemplarisch an den Aussagen über die Behandlung
von Brustkrebserkrankungen. In den Broschüren wird die Wirksamkeit
der schulmedizinischen Behandlung angezweifelt und als lebensgefährlich
bezeichnet. Zudem wird die Ansicht vertreten, dass durch die vom Arzt
gestellte Diagnose ein Schock ausgelöst werde, der häufig zusätzlich
Lungenkrebs erzeuge. Dagegen setzen die Kläger ihre Methode der wahren
Heilung, die auf der vermeintlichen Erkenntnis basiert, dass Krebs in
der linken Brust in der Regel auf einem Versorgungskonflikt beruhe, in
der rechten Brust hingegen auf einem Partnerschaftskonflikt, die jeweils
durch die Synergetik-Therapie aufgelöst werden könnten."
Fazit: Der Absolvent eines HP-Schein psych kann
mit der Synergetik Methode und der darin enthaltenen Berufsauffassung
körperliche und seelische Krankheiten direkt behandeln - er wirkt
wie ein "alternativer ganzheitlicher Arzt".
Komplettes Urteil
als pdf
Was hat Dr. Hamer damit zu
tun?
Das BVerwG hat mit
seinem Urteil 2010 die Sichtweise von Dr. Hamer über die Entstehung
von Brust- und Lugenkrebs mitgetragen, fordert aber einen HP-Schein -
damit man ihn jederzeit wieder wegnehmen kann? Möglich ... Dr. Hamer
hat probiert seine Approbation 2017 wieder zu bekommen - das VG
Frankfurt lehnte jedoch ab - pdf. Er würde ja nur seine Sichtweise
als Arzt zum Ausdruck bringen. 5 Monate später verstarb Dr. Hamer.
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