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In den Verwaltungsrechtssachen
1. der Frau Sylke Urhahn,
Amselweg 1, 35649 Bischoffen, - 5 B 7/04 –
2. des Herrn Bernd Joschko,
Amselweg 1, 35649 Bischoffen, - 5 B 13/04 –Antragsteller,
Proz.-Bev. zu 1. und 2.: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rohlfing u. a.,
Werder Landstraße 3, 37073 Göttingen,g e g e n
den Landkreis Goslar, vertreten durch den Landrat,
Klubgartenstraße 11, 38640 Goslar,
- 53.0.3.1 –Antragsgegner,
Streitgegenstand: Vollzug des Heilpraktikergesetzes
- hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO –
hat das Verwaltungsgericht Braunschweig – 5. Kammer –
am 13. Februar 2004 beschlossen :
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller wird
wiederhergestellt, soweit ihnen aufgegeben worden ist, „die Angebote
der Durchführung der Synergetik-Therapie ... im Internet zu löschen“.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für jeden Antragsteller auf
10.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Antragsteller wenden sich dagegen, dass ihnen der Antragsgegner mit
Sofortvollzug die selbständige Ausübung der sog. Synergetik-Therapie
und des sog. Synergetik-Profilings sowie von Hinweisen auf diese Tätigkeiten
(durch ein Praxisschild und im Internet) untersagt hat; der Antragsgegner
vertritt die Ansicht, die Tätigkeiten bedürften der Erlaubnis
nach dem Heilpraktikergesetz.
Der Antragsteller zu 2) versteht sich als Begründer der von ihm sog.
Synergetik-Therapie. Seiner Ansicht nach verbessert die sog. Synergetik-Therapie
die Gesundheit der Gesellschaft. Krankheit sei kein Schicksal, sondern
ein dringender Wegweiser zur mehr Selbstbestimmung. Jeder könne in
seiner Innenwelt aufräumen und dadurch in Eigenleistung Selbstheilung
als neue stabile Ordnung erzeugen. Diese Seelsorge im ursprünglichen
Sinne sei immer Hilfe zur Selbsthilfe. Daher sei synergetische Selbstheilung
immer intelligente Krankheitsmeisterung und positive Lebensbewältigung.
Basis ihrer Methode sei die wissenschaftliche Synergetik nach Hermann
Haken. Die von dem Antragsteller zu 2) ausgehende Innovation bestehe in
der Übertragung der Gesetzmäßigkeiten dieser Wissenschaft
auf die Selbstorganisationsfähigkeit in der Psyche in Tiefenentspannung.
Die praktische Umsetzung durch die Veränderung der Informationsstruktur
ermögliche dem Klienten, seine Selbstheilungskräfte aktiv zu
mobilisieren. Dies geschehe im Schwerpunkt durch synergetische Bearbeitung
seiner inneren Bilder und dadurch eine Nachbearbeitung seiner unverarbeiteten
Erlebnisse und Konflikte. Der entscheidende Ordnungsparameter sei die
Erhöhung der Handlungskompetenz. Die Resilienz werde gestärkt
(vgl. „Ausbildung zum Synergetik-Therapeuten“, Sept. 2002,
Bl. 82 der Beiakte D).
Die Antragsteller verstehen diese sog. Synergetik-Therapie als Anleitung
zur Selbstheilung bei nahezu allen körperlichen und seelischen Krankheiten
und Befindlichkeitsstörungen, jedoch nicht als Behandlung nach dem
Heilpraktikergesetz. Zu Beginn einer von den Antragstellern sog. Therapiesitzung
spiele der jeweilige sog. Synergetik-Therapeut sanfte Meditationsmusik
ein, bitte den „Klienten“, sich noch einmal zurechtzurücken,
und lese einen Tiefenentspannungstext vor. Dadurch solle der „Klient“
völlig entspannt in sich gehen und seine Gehirnfrequenz den Alphazustand
erreichen. Dieser Zustand entspräche nicht einer Hypnose, sondern
einer meditativen Haltung. Nachfolgend begleite der Therapeut den „Klienten“
auf einer sog. Innenweltreise. Die Techniken zum Auffinden von Informationsstrukturen
der Innenweltreisen seien Bestandteil des Basiswerkzeugs für sog.
Synergetik-Therapeuten (vgl. „Ausbildung zum Synergetik-Therapeuten“,
Sept. 2002, Bl. 90 der Beiakte D). Sog. Synergetik-Therapeuten können
sich nach Ansicht der Antragsteller nach persönlicher Neigung und
Erfahrungswerten auf spezielle Krankheiten, Zielgruppen und Hintergründe
spezialisieren, so hinsichtlich von Krankheiten etwa „Krebs, MS,
Aids, Neurodermitis, Rheuma und psychische Störungen“ (vgl.
„Ausbildung zum Synergetik-Therapeuten“, Sept. 2002, Bl. 91
der Beiakte D). Nach dem Verständnis der Antragsteller habe der Therapeut
die Funktion eines Wegbegleiters des „Klienten“, damit dieser
sich auf seine Bilderwelt einlassen könne und die dort vorgefundene
Energie (in Form von Bild, Emotion, Körpersensation etc.) unterstützt
werde. Dadurch eröffne sich dem Klienten die Möglichkeit, evtl.
auftauchende Widerstände und Blockaden zu meistern, die notwendige
Energie zur Erreichung des Kipppunktes für eine Symmetriebrechung
aufzubauen, die sodann in einer Neustrukturierung auf höherer Ebene
durch einen Selbstorganisationsprozess münde. Die sog. Synergetik-Therapie
sei gegenwärtig die einzige Methode, die nicht an den psychischen
Inhalten oder körperlichen Symptomen selbst, sondern ausschließlich
mit und an der Organisationsstruktur und wechselseitigen Verknüpfungen
dieser Inhalte und Symptome arbeite (vgl. www.infocenter-goslar.de/-synergetik-therapie).
Nach dem Verständnis der Antragsteller geschieht Heilung daher nicht
durch die – vor allen Dingen von Ärzten vorgenommene –
Symptombekämpfung, durch Übertragung einer Heilenergie oder
durch „Unterwerfung in eine Methode oder Verhalten“, sondern
als Ergebnis einer aktiven Bewältigungsarbeit im Inneren des Klienten
durch ihn selbst und ist daher eine Selbstheilung (vgl. „Ausbildung
zum Synergetik-Therapeuten“, Sept. 2002, Bl. 114 der Beiakte D).
Nach einem im Internet veröffentlichten weiteren Schreiben des Antragstellers
zu 2) an den Antragsgegner (vgl.
www.heilpraktikergesetz.de) im Zusammenhang mit einem vorhergehenden
Verwaltungsvorgang findet die Anleitung zur Selbstheilung durch Innenweltreisen
exklusiv im (von ihm geleiteten) sog. Synergetik-Therapie-Institut statt.
Alle medizinischen Erkenntnisse blieben außen vor, daher sei die
Zusammenarbeit mit Ärzten wichtig und erwünscht. Allerdings
nicht unter Aufsicht – diese Forderung halte er für arrogant
und nicht begründet. Es gäbe genügend Argumente eher für
den Umkehrschluss. In den letzten zehn Jahren sei bei tausenden von „Sessions“
kein Schaden aufgetreten. Im Rahmen einer sog. Brustkrebsstudie (vgl.
Beiakte E: Session Heft 9 Brustkrebs) des von dem Antragsteller zu 2)
geleiteten sog. Synergetik-Therapie-Institutes wird u. a. auf die Selbstheilung
bei Brustkrebs hingewiesen; Brustkrebs könne man selbst auflösen
(letzte Seite). Als Faustregel gelte: „Linke Brust Versorgungskonflikt,
rechte Brust Partnerschaftskonflikt“ (letzte Seite). Krankheitsbilder
seien immer eine Abstraktion, eine Reduzierung der Wirklichkeit. Naturwissenschaftlich
gesehen gebe es keine Krankheiten (vgl. S. 97 dieses Heftes).
Der Unterschied zwischen der sog. Synergetik-Therapie und dem sog. Synergetik-Profiling
liege in der Fragestellung (Anlage zum Schreiben der Antragsteller v.
26.1.2004, Bl. 57 f der Gerichtsakte; vgl. ferner den Abschnitt „Synergetik
Profiler“ in „Ausbildung zum Synergetik-Therapeut, Sept. 2002,
Bl. 106 der Beiakte D). Die sog. Synergetik-Therapie betone eher den Selbstheilungsprozess,
das Profiling das Auffinden der Informationsstruktur. Hier werde die Rasterfahndung
in der Innenwelt der Klienten angewendet. In dem Kranken stecke die Krankheit.
Sie (als Therapeuten) läsen in den „inneren Bildern“,
und der „Klient“ erkenne die „Täterstruktur“,
die Summe der Ereignisse, die dazu führe, dass er diese seine Krankheit
habe. Ändere er diese seine innere Informationen ab, werde er gesund.
„Das lässt sich nicht verhindern. Da heilt niemand, auch nicht
die Methode.“
Die Antragsteller, deren o. a. (Haupt-)Therapiezentrum sich in Hessen
im Lahn-Dill-Kreis befindet, haben zum Jahresbeginn 2004 im Landkreis
Goslar ein sog. Informationscenter eröffnet, in dem sie u. a. die
sog. Synergetik-Therapie und das sog. Synergetik-Profiling anbieten. Mit
dieser Eröffnung solle auch eine Klärung der berufsrechtlichen
Stellung der sog. Synergetik-Therapie herbeigeführt werde. Über
eine Approbation als Ärzte bzw. psychologische Psychotherapeuten
oder eine Heilpraktikererlaubnis verfügen die Antragsteller nicht.
Sie halten sie auch nicht für erforderlich, da sie weder Heilkunde
im Sinne des Heilpraktikergesetzes ausübten noch von ihrer Tätigkeit
eine Gefahr für die Gesundheit der Betroffenen ausginge. Jeder Klient
werde durch ein – bei den Akten befindliches (vgl. Anlage 7 zum
Schreiben vom 2.2.2004, Bl 94 der Gerichtsakte) – Merkblatt vor
Beginn der Sitzung darüber in Kenntnis gesetzt, dass der sog. Synergetik-Therapeut
über keine medizinische Qualifikation verfüge und kein Heilungsversprechen
abgebe, aber „über die hohe Wirksamkeit dieser ganzheitlichen
Methode bei anderen Klienten mit ähnlichen Symptomen informiere und
Hintergrundauflösung statt Bekämpfung empfehle“. In diesem
Merkblatt werde der Klient auch darauf aufmerksam gemacht, dass die sog.
Synergetik-Therapie keinen Arzt, Psychotherapeuten oder Heilpraktiker
ersetze und sich der Klient während der Therapie weiterhin mit einem
Arzt seines Vertrauens beraten solle, die Zusammenarbeit sei erwünscht
und wichtig.
Nach Anhörung der Antragsteller erließ der Antragsgegner die
hier streitigen Bescheide vom 08.01.2004, mit denen er den Antragstellern
die selbständige Ausübung der „Synergetik-Therapie und
des Synergetik-Profiling“ sofortvollziehbar untersagte und sie darüber
hinaus sofortvollziehbar aufforderte, das Schild „Synergetik-Therapie-Praxis“
an ihren Praxisräumen in Goslar zu entfernen sowie die Angebote der
Durchführung der Synergetik-Therapie „durch sie“ im Internet
zu löschen. Für den Fall der selbständigen Fortführung
der Synergetik-Therapie/Profiling wurde ein Zwangsgeld in Höhe von
5.000,00 Euro angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die
Synergetik-Therapie und das Synergetik-Profiling stellten eine unerlaubte,
weil ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführte Ausübung
der Heilkunde im Sinne von § 1 des Heilpraktikergesetzes dar. „Heilkunde“
in diesem Sinne werden ausgeübt, wenn im Hinblick auf das Ziel, die
Art und der Methoden der Tätigkeit oder die Feststellung eines Behandlungsbedarfes
medizinische Fachkenntnisse erforderlich seien. Für die Annahme einer
heilkundlichen Tätigkeit reiche es aber auch aus, dass mittelbar
Gesundheitsgefährdungen dadurch eintreten, dass rechtzeitiges Erkennen
ernstlicher Leiden verzögert werde und die Wahrscheinlichkeit einer
solchen Gefährdung nicht nur geringfügig sei. Beide Voraussetzungen
seinen vorliegend gegeben. Zum einen erfordere die Methode der Synergetik-Therapie
selbst ärztliches Wissen, da eine – o. a. – Therapiesitzung
den Abläufen einer medizinischen Hypnose entspreche und suggestive
Einflussnahme auf den seelischen Zustand des Patienten darstelle. Dafür
gebe es Kontraindikationen, da es sonst ganz akut zu schwersten psychischen
Veränderungen oder Krisensituationen kommen könne; selbst körperliche
Erkrankungen wie Asthma oder Diabetes mellitus könnten unter seelischer
Belastung zu akut bedrohlichen Notfällen führen. Zu berücksichtigen
sei nach der sog. Eindruckstheorie schließlich auch, dass bei den
„Kunden“ der Eindruck erweckt werde, dass die Antragsteller
mit den angewandten Methoden nahezu jede Krankheit gefahrlos heilen könnten
und deshalb der Besuch eines Arztes oder eines anderen medizinisch Kundigen
nicht mehr notwendig sei. Dem stehe der Hinweis über die mangelnde
medizinische Qualifikation des Synergetik-Therapeuten und die alleinige
Verantwortung des Klienten nicht entgegen. Die weiterhin angeordnete Entfernung
des Schildes sei als logische Konsequenz der Untersagung der Tätigkeitsausübung
erforderlich, um nicht nach außen den Eindruck zu erwecken, dass
eine solche Therapie weiterhin angeboten werden könne. Aus dem –
im Einzelnen näher ausgeführten – Interesse an der Unversehrtheit
von Leib und Leben der Allgemeinheit sei darüber hinaus der Sofortvollzug
geboten gewesen, da andernfalls die befürchteten Gefahren jederzeit
bei einer Fortsetzung der Tätigkeit der Antragsteller als Synergetik-Therapeuten
in Goslar auftreten können.
Die Antragsteller haben gegen diesen Bescheid beim Antragsgegner Widerspruch
eingelegt und ergänzend am 20.01.2004 bei Gericht um vorläufigen
Rechtsschutz nachgesucht.
Sie beantragen unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ansicht, dass es
sich bei der sog. Synergetik-Therapie und dem sog. Synergetik-Profiling
nicht um Ausübung von Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes
handele, sinngemäß
Die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide
des
Antragsgegners vom 08.01.2004 wiederherzustellen bzw. (hinsichtlich
der Androhung eines Zwangsgeldes) anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
übrigen Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist überwiegend,
nämlich hinsichtlich des Verbots der selbständigen Ausübung
der sog. Synergetik-Therapie und des sog. Synergetik-Profiling (bezogen
auf den Landkreis Goslar) sowie der Entfernung des in Goslar befindlichen
Hinweisschildes auf die sog. Synergetik-Therapie-Praxis unbegründet
(1), hinsichtlich der Löschung der Angebote der Durchführung
der sog. Synergetik-Therapie im Internet aber begründet (2).
(1.) Die sofortige Vollziehung der zuvor angeführten Maßnahmen
ist einzelfallbezogen und mit einer hinreichenden Begründung im Sinne
von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden.
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller ist
in dem o. a. Umfang nicht wiederherzustellen, da keine Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Verbots der sog. Synergetik-Therapie bzw.
des sog. Synergetik-Profiling (in Goslar) und der Aufforderung zur Entfernung
des entsprechenden Hinweisschildes in Goslar bestehen. Dies ergibt sich
aus Folgendem:
Nach § 1 Abs. 1 des (fortgeltenden, vgl. etwa Beschluss des OVG Münster
v. 7.2.2002 – 13 A 1253/01 – NVwZ-RR 2003, 428 f mwN) Gesetzes
über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne
Bestallung (Heilpraktikergesetz –HPG) v. 17.2.1939 (RGBl. I S. 251)
bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein,
ausüben will. Gemäß § 3 Abs. 1 der 1. Durchführungsverordnung
zum HPG v. 18.2.1939 (RGBl. I S. 259) entscheidet über den Antrag
auf Erteilung einer solcher Erlaubnis der Landkreis als untere Verwaltungsbehörde
(vgl. Erl. Des MS vom 22.02.1995 – Nds. MBl. 1995, S 375). Ist der
Antragsgegner somit für die Erteilung einer solchen Erlaubnis nach
dem Heilpraktikergesetz zuständig, so ist er gemäß §
101 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG i.V.m. § 11 Nds. SOG auch für das
Vorgehen gegen die Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetz
ohne Approbation oder Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz sachlich
zuständig. Dazu enthält das Heilpraktikergesetz nämlich
keine vorrangige Eingriffsermächtigung (vgl. Urteil des BverwG v.
11.11.1993 – 3 C 45/91 – BverwGE 94, 269 ff). Im Rahmen dieser
Befugnis ist auch über die zwischen den Beteiligten vorliegend im
Wesentlichen streitige (Vor-)Frage zu entscheiden, ob sich die sog. Synergetik-Therapie
bzw. das sog. Synergetik-Profiling als Ausübung der Heilkunde darstellt.
Eine (anderweitige) Zuständigkeit, über diese Frage verbindlich
zu entscheiden, besteht nicht; insbesondere ergibt sich eine solche Entscheidung
nicht aus der von den Antragstellern vorgelegten Bescheinigung des Regierungspräsidiums
Darmstadt vom April 2003 gemäß § 4 Nr. 21a bb UstG (vgl.
zu den Voraussetzungen an eine „ordnungsgemäße“
Berufsausbildung i.S.d. Bestimmung das Urteil des OVG Münster v.
8.2.1982 – 3 A 1687/78 – NVwZ 1984, 125 f mwN). Denn diese
Bescheinigung bezieht sich allein auf die Berufsausbildung, nicht aber
auf die hier streitige Ausübung der sog. Synergetik-Therapie. Insoweit
wird in dem Bescheid vielmehr ausdrücklich aufgeführt, dass
über die Zulässigkeit der Berufausübung keine Aussage getroffen,
sondern diese Frage als offen und klärungsbedürftig angesehen
wird.
Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 HPG ist Ausübung der
Heilkunde i.S.d. HPG jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene
Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten,
Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste
von anderen vorgenommen wird. Wie das Oberverwaltungsgericht Münster
(vgl. Urteil vom 02.12.1998 – 13 A 5322/96 – DVBl. 1999, 1057
ff mwN) zutreffend ausgeführt hat, macht das Gesetz demnach keinen
Unterschied, ob es sich bei den Krankheiten und Leiden um körperliche
oder um solche auch ausschließlich seelischer Natur handelt. Ebenso
wenig stellt es auf die Behandlungsweise und –methode ab. Vielmehr
liegt in verfassungskonformer Auslegung stets dann Heilkunde vor, wenn
die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse
voraussetzt, und wenn die Behandlung – bei generalisierender und
typisierender Betrachtung der in Rede stehenden Tätigkeit –
gesundheitliche Schädigungen verursachen kann. Die medizinischen
Fähigkeiten können notwendig sein im Hinblick auf das Ziel,
die Art oder die Methode selbst, die, ohne Kenntnisse durchgeführt,
den Patienten zu schädigen geeignet ist, oder im Hinblick auf die
Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf,
ohne dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden
nimmt. Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht,
die für sich gesehen ärztliche (heilkundliche) Sachkenntnisse
nicht voraussetzen, die aber eine Gesundheitsgefährdung mittelbar
dadurch zur Folge haben können, dass die Behandelten die Anwendung
gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen oder verzögern,
weil der Heilbehandler nicht über das notwendige Fachwissen verfügt,
um entscheiden zu können, wann medizinische Heilbehandlung notwendig
ist. Hieran gemessen handelt es sich bei der Ausübung der sog. Synergetik-Therapie
und des sog. Synergetik-Profiling um Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes,
die – insoweit unstreitig – von den Klägern auch berufsmäßig
ausgeübt wird.
In den angefochtenen Bescheiden ist dazu ausgeführt worden, dass
bereits im Hinblick auf die Methode der sog. Tiefenentspannung selbst
medizinische Fähigkeiten erforderlich sind, da andernfalls der Patient
geschädigt werden könne. Dies wird im Hinblick auf Kontraindikationen,
etwa bei psychischen Erkrankungen, nachvollziehbar dargelegt und durch
die (knappe) Stellungnahme von Prof. Dr. Dirk Revenstorf vom 27.06.2003
bestätigt. Auch in der von den Antragstellern selbst in Bezug genommenen
Stellungnahme des Herrn Dr. Gerhard Pawlowsky aus Wien wird darauf hingewiesen,
dass die Annahme, wenn man das Gehirn nur gut arbeiten lasse, werde es
leichter, der psychotherapeutischen und sozilogischen Forschung zur Ätiologie
der schweren Pathologien, Psychosen, Borderline-Erkrankungen und narzisstischen
Störungen widerspreche, und dass insoweit auch die Annahme, kein
Menschenbild zu vertreten und den Klienten dadurch vor Beeinflussung zu
schützen, nicht aufgehen, weil der Klient dadurch dem unreflektierten
Menschenbild des Therapeuten noch mehr ausgesetzt werde. Die von den Antragstellern
vorgelegte weitere Bescheinigung v. 27.1.2004 nimmt zu etwaigen Kontraindikationen
nicht konkret Stellung. Inwieweit allerdings der von den Antragstellern
in Zweifel gezogene Vergleich ihrer Methode mit der Hypnosebehandlung
zutrifft, wäre ggf. im Einzelnen noch darzulegen und nachzuweisen,
was – soweit erforderlich – im Widerspruchsverfahren jedoch
noch nachgeholt werden kann.
Im vorliegenden Verfahren braucht diese Frage jedoch nicht vertieft zu
werden, weil jedenfalls – was für die Annahme der „Heilkunde“
nach den vorherigen Ausführungen ausreicht – die von den Antragstellern
durchgeführte sog. Synergetik-Therapie und das sog. Synergetik-Profiling
jedenfalls Gesundheitsgefahren unmittelbar dadurch zur Folgen haben können,
dass die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden
unterlassen oder verzögern, weil der Heilbehandler nicht über
das medizinische Fachwissen verfügt, um entscheiden zu können,
wann medizinische Heilbehandlung notwendig ist. Ziel der Tätigkeit
der Antragsteller, die sich als Begleiter verstehen, ist ein Heilungsprozess,
dementsprechend sprechen sie auch selbst von „Selbstheilung“
und von sich als „Therapeuten“. Dass die Antragsteller über
kein medizinisches Fachwissen verfügen, wird von ihnen selbst eingeräumt.
Aus der von ihnen selbst in Bezug genommenen Stellungnahme des Dr. Pawlowsky,
vor allem aber aus dem beispielhaften Ablauf von sog. Therapiesitzungen
zum Thema Brustkrebs (Beiakte E) ergibt sich außerdem, dass sich
ihre Tätigkeit als sog. Therapeut bzw. und erst recht als sog. Profiler
nicht auf eine bloße passive Begleitung eines eigenverantwortlich
vom Patienten bestimmten Ablaufs beschränkt, sondern die Sitzung
im Dialog u. a. durch Aufforderungen gesteuert wird (vgl. zur Förderung
der Selbstheilung (durch sog. Reiki-Sitzungen) als Ausübung der Heilkunde
auch das o. a. Urteil des OVG Münster v. 2.12.1998). Nach dem Selbstverständnis
der Antragsteller von der sog. Synergetik-Therapie besteht auch eine erhebliche
Gefahr, dass die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden
unterlassen und/oder verzögern und auf eine solche notwendige medizinische
Behandlung mangels Wissen und mangels Erkenntnis auch nicht von den sog.
Synergetik-Therapeuten bzw. –Profilern hingewiesen werden. Die Antragsteller
empfehlen in ihrem Merkblatt selbst „Hintergrundauflösung“
(durch Sie bzw. andere sog. Synergetik-Therapeuten) statt „Bekämpfung“
(z.B. durch Ärzte). Nach ihrem zuvor angeführten Selbstverständnis
der sog. Synergetik-Therapie sind nämlich medizinische Krankheitsbilder
immer eine Abstraktion, eine Reduzierung der Wirklichkeit, naturwissenschaftlich
gesehen gebe es gar keine Krankheiten. Dementsprechend können nach
dem Verständnis der Antragsteller solche Krankheiten im herkömmlichen
Sinne von ihnen auch weder erkannt werden noch bezieht sich ihr Erkenntnisinteresse
darauf. Die herkömmlich als Krankheiten bezeichneten „Abstraktionen“
sind nach ihrem Selbstverständnis lediglich Symptome, deren Bekämpfung
keine Heilung verspreche. Geeignet und erforderlich sei allein die durch
ihre „Begleitung“ ermöglichte reine Selbstheilung. Die
Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden wird aber nicht nur dadurch
verhindert oder verzögert, dass die Antragsteller als Behandler selbst
hierauf nicht ihr Augenmerk richten, sondern darüber hinaus auch
durch das daraus folgende Selbstverständnis im Verhältnis zu
Ärzten. Wie sich aus den vorgenannten Ausführungen, aber auch
aus den eigenen Darstellungen ergibt, wird nämlich die Selbstheilungsarbeit
in vielen Fällen nicht als zusätzliche, sondern als wichtigste
Arbeit angesehen. Im bereits zuvor angeführten Brief an das Gesundheitsamt
des Antragsgegners führt der Antragsteller zu 2) zum Verhältnis
der sog. Synergetik-Therapie zu den Ärzten aus, dass es genügend
Argumente für einen Umkehrschluss gebe, womit eine Tätigkeit
der Ärzte unter Aufsicht von sog. Synergetik-Therapeuten gemeint
ist. Noch ein weiterer Gesichtspunkt spricht für die Gefahr, dass
eine notwendige medizinische Behandlung bei Inanspruchnahme der sog. Synergetik-Therapie
nicht wahrgenommen wird: Nach Auffassung der sog. Synergetik-Therapie
liegt der Schlüssel zur Heilung gerade nicht in der Behandlung durch
Ärzte, andere geschulte Heilkundler und/oder in der Einnahme bestimmter
Medikamente, sondern in der Arbeit an sich selbst durch Selbstheilung.
Auf diese Weise könne jeder einzelne Gesundheit erreichen, bzw. diesen
Zustand gar nicht verhindern. Auf dieser Grundlage müssen also gerade
mit etwaigen Nebenwirkungen verbundene medizinische Behandlungen nicht
nur als unnötig, sondern auch als schädlich angesehen werden.
Hierauf wird dementsprechend in den Publikationen der sog. Synergetik-Therapeuten
wiederholt, etwa im Zusammenhang mit der Chemotherapie zur Krebsbehandlung,
hingewiesen. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht bereits
zutreffend mit dem o. a. Urteil vom 11.11.1993 darauf hingewiesen, dass
es sich bei einer „Behandlung“ vielfältiger und unterschiedlichster
Art entsprechend dem Tätigkeitsfeld eines Arztes für Allgemeinmedizin
einschließlich etwa von Asthma und Knoten in der weiblichen Brust
– wie hier durch die Antragsteller – um keineswegs ungefährliche
Leiden handele und jedenfalls einzelne einer rechtzeitigen ärztlichen
Diagnose bedürfe, „wie etwa – was allgemein bekannt ist
– Knoten in der weiblichen Brust“. Der Antragsgegner hat dazu
zutreffend unter Bezugnahme auf ärztliche Studien darauf hingewiesen,
dass gerade im Falle von Brustkrebs eine frühzeitige sachgerechte
ärztliche Behandlung sogar überlebensnotwendig ist.
Ohne (sachgerechte) ärztliche Therapie überleben nur 22% der
Erkrankten länger als fünf Jahre, mit einer solchen Therapie
hingegen 75% (vgl. Bl 12 der Beiakte A). Eine solche sachgerechte ärztliche
Therapie wird aber nach dem Selbstverständnis der Antragsteller gerade
erschwert, wenn nicht verhindert, da ihrer Ansicht nach eine medizinische
Behandlung u. a. bei Brustkrebs nicht angezeigt ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht
in der zuvor angeführten Entscheidung weiterhin zutreffend angeführt
hat, kommt es insoweit auch nicht auf die Frage an, ob die Antragsteller
sich im Einzelfall tatsächlich so verhalten, dass ihre Patienten
bzw. Klienten gefährdet werden. Schließlich hängt die
Erlaubnispflicht der Tätigkeit danach auch nicht davon ab, ob der
betroffene Behandler seinen Patienten erklärt, er könne keine
Krankheiten heilen, dies sei ausschließlich Sache des Arztes oder
Heilpraktikers, bzw. – wie vorliegend mit dem Formblatt „Information
zu den Synergie-Einzelsitzungen“ – ein Verweis auf andere
Formen der Heilkundeausübung erfolgt. Entscheidend ist vielmehr die
dargelegte objektive Gefahr, dass Patienten auf der Grundlage des Selbstverständnisses
der sog. Synergetik-Therapie von einer solchen danach als zumindest unnötig,
wenn nicht gar gefährlich eingestuften medizinischen Behandlung Abstand
nehmen.
Handelt es sich somit bei der Ausübung der sog. Synergetik-Therapie
bzw. des sog. Synergetik-Profiling um Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes,
so liegt in der von den Antragstellern beabsichtigten Ausübung dieser
Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis ein Verstoß gegen
§ 1 Abs. 1 HPG, der bereits als solcher gemäß § 11,
§ 1 Nr. 1a Nds. SOG zum Erlass der angefochtenen Verfügung ausreicht.
Der Nachweis, dass im Einzelfall Klienten bzw. Patienten der Antragsteller
gefährdet sind bzw. werden, ist dazu nicht erforderlich.
Die Untersagung der Ausübung der sog. Synergetik-Therapie bzw. des
sog. Synergetik-Profiling mangels demnach erforderlicher Erlaubnis nach
dem HPG stellt sich auch als eine verhältnismäßige, insbesondere
geeignete Maßnahme gemäß § 4 Nds. SOG dar (vgl.
dazu Beschluss des VberfG v. 7.8.2000 – 1 BvR 254/99 – DVBl.
2000, 1765 ff). Anders als von den Antragstellern als sog. Synergetik-Therapeuten
bzw. –Profilern, bei deren Tätigkeit bewusst „alle medizinischen
Erkenntnisse außen vor bleiben“ muss nämlich von einem
Heilpraktiker mit einer entsprechenden Erlaubnis erwartet werden, dass
er die Grenzen seiner Ausübung der Heilkunde ohne Approbation erkennt
und sich danach richtet sowie über Grundkenntnisse in der allgemeinen
Krankheitslehre einschließlich bösartiger Neubildungen sowie
ernster seelischer Erkrankungen verfügt. Dies ist nach Ziffer 5.7.2
des zuvor angeführten Runderlasses des niedersächsischen MS
vom 22.02.1995 zu Recht (vgl. Beschluss des VG Odenburg v. 19.7.2002 –
12 A 2199/00 – homepage der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit, sowie
Arndt, Heilpraktikerrecht, Ziffer 3.4.4. jeweils mwN). Gegenstand der
Überprüfung zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 HPG.
Die Untersagung der Ausübung der sog. Synergetik-Therapie bzw. des
sog. Synergetik-Profiling konnte ferner nicht auf einzelne Tätigkeitsbereiche
bzw. einen bestimmten Personenkreis, etwa „gesunde Klienten“,
beschränkt werden, da eine Untersuchung des Gesundheitszustandes
des Klienten bzw. Patienten vor dem sog. Therapiebeginn durch die Antragsteller
gerade nicht erfolgt und mangels medizinischer Kenntnisse auch nicht erfolgen
kann.
Die Untersagung ist zudem ermessensfehlerfrei i.S.v. § 5 Nds. SOG,
da ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 HPG jedenfalls im vorliegenden
Fall nicht (länger) hingenommen werden konnte. Hierfür spricht
schon, dass es sich bei der Ausübung von Heilkunde ohne erforderliche
Erlaubnis gemäß § 5 HPG um eine Straftat handelt. Zudem
beschränkt sich die Tätigkeit der Antragsteller nicht auf die
„Behandlung“ bzw. Heilung von einzelnen weniger schwerwiegenden
Erkrankungen, sondern beansprucht allgemeine Gültigkeit und umfasst
auch den „Selbstheilungsprozess“ bei nach medizinischen Erkenntnissen
lebensbedrohlichen Erkrankungen wie Krebs oder Aids. Da die Antragsteller
ihre Tätigkeit nicht als Ausübung von Heilkunde verstehen, fühlen
sie sich im Übrigen nicht einmal an diejenigen Grenzen gebunden,
die für die heilkundliche Tätigkeit von Heilpraktikern gelten,
wie etwa gemäß § 24 des Infektionsschutzgesetzes die untersagte
Behandlung der dort genannten übertragbaren Krankheiten. Ferner haben
die Antragsteller in Kenntnis eines bestandskräftigen Untersagungsbescheides
des Antragsgegners aus dem Jahr 2003 gegen einen früher im Zuständigkeitsbereich
des Antragsgegners tätigen sog. Synergetik-Therapeuten bewusst zur
Klärung der berufsrechtlichen Zulässigkeit ihrer Tätigkeit
das sog. Informationscenter mit dem streitigen Therapieangebot eröffnet,
sodass eine Hinnahme dieses Zustands entgegen der vorherigen Verfahrensweise
den unzulässigen Eindruck erweckt hätte, als würde eine
solche Tätigkeit nunmehr doch als nicht erlaubnispflichtig und rechtmäßig
angesehen. Durch das Verbot kann schließlich auch der Gefahr entgegengetreten
werden, dass weitere Personen ohne erforderliche Erlaubnis als sog. „Synergetik-Therapeuten“
tätig werden, wofür insbesondere der Antragsteller zu 2) ausdrücklich
wirbt (vgl. „Ausbildung zum Synergetik-Therapeuten“, Sept.
2002, Bl. 115 der Beiakte D, wonach „wir spirituellen Heilern, die
bisher Schwierigkeiten mit dem HP-Gesetz hatten, dringend eine Synergetik
Ausbildung empfehlen – sie können ihre Arbeit dann integrieren“).
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Androhung eines Zwanggeldes
in Höhe von 5.000,00 Euro für den Fall der selbständigen
Fortführung der untersagten sog. Synergetik-Therapie/Profiling gemäß
der §§ 64, 65 und 67 Nds. SOG bestehen ebenfalls nicht. Das
angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro liegt innerhalb des
von § 67 Abs. 1, Satz 1 Nds. SOG vorgesehenen Rahmens für die
Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes. Da gemäß §
67 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG bei der Bemessung der Höhe des Zwangsgeldes
auch das wirtschaftliche Interesse der betroffenen Personen an der Nichtbefolgung
des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen und vorliegend dieses wirtschaftliche
Interesse der Antragsteller an der untersagten weiteren Ausübung
ihres Berufes hoch zu bewerten ist, ist die Androhung eines Zwangsgeldes
in Höhe von 5.000,00 Euro nicht zu beanstanden.
Gemäß §§ 2 Nr. 1 a, 11 Nds. SOG i.V.m. § 101
Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG, § 1 HPG konnte der Antragsgegner den Antragstellern
auch sofort vollziehbar aufgeben, das in Goslar befindliche Hinweisschild
auf ihre sog. Synergetik-Therapie-Praxis zu entfernen. Denn andernfalls
bestände die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass in absehbarer
Zeit (bei einem weiteren Aufenthalt der Antragsteller in Goslar) auf Grund
dieses Hinweises Personen bei den Antragstellern nach einer solchen „Therapie“
nachfragen und sie ihnen diese entgegen § 1 HPG auch gewähren,
zumal die Antragstellerin schon in der Antragsschrift angekündigt
hat, trotz der angefochtenen Verfügung ihre Tätigkeit in Goslar
– nunmehr als „Ausbildung“ deklariert – fortzusetzen.
Da es sich insoweit um eine Folgemaßnahme wegen des Verstoßes
der Antragsteller gegen § 1 Abs. 1 HPG handelt, war der Antragsgegner
auch insoweit nach § 101 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG sachlich (sowie für
das in Goslar befindliche Schild nach § 100 Abs. 1 Nds. SOG örtlich)
zuständig. Dem Erlass dieses Verbotes steht nicht das Gesetz über
die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens i.d.F. der Bekanntmachung vom
19.10.1994 (BGBl. I. S. 3068), nunmehr in der Fassung des Beschlusses
des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.02.2003 (BGBl. I. S. 455), entgegen,
für dessen Vollzug gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung
über die Zuständigkeit auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr
die Bezirksregierung Braunschweig zuständig ist. Denn dieses Gesetz
enthält jedenfalls keine Regelungen über die Inhalte eines „Praxisschildes“
einer heilkundlich tätigen Person, die zur Ausübung dieser Heilkunde
– wie hier die Kläger - nicht befugt ist, sonder überlässt
diesen Regelungsbereich dem Berufsrecht des betroffenen Heilkundeberufes
(vgl. für Ärzte etwa Urteil des BverwG v. 5.4.2001 – 3
C 25/00 – CVBl. 2001, 1371 ff) bzw. in Ermangelung eines solchen
staatlich verbindlichen Berufsrechts für Heilpraktiker dem allgemeinen
Gefahrenabwehrrecht (vgl. für einen Heilshilfsberuf das Urteil des
VG Arnsberg v. 27.11.1979 – 7 K 1078/79 – GewArch 1980 351
f sowie für Heilpraktiker Urteil des VG Schleswig vom 08.09.1994
– 12 A 220/94 – MeR 1995, 85 f.).
(2) Wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtsmäßigkeit war hingegen
die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen
die weitere Aufforderung des Antragsgegners wiederherzustellen, „die
Angebote der Durchführung der Synergetik-Therapie durch Sie im Internet
zu löschen“. Denn in Anbetracht der Durchführung der Synergetik-Therapie
durch Sie im Internet zu löschen“. Denn in Anbetracht der –
soweit für die Kammer ersichtlich – unter einer Vielzahl von
verschiedenen Anschriften mit z.T. überschneidenden, z. T. ergänzenden
Informationen im Internet erfolgenden Hinweise und Angebote insbesondere
des Antragstellers zu 2) auf die Durchführung der Synergetik-Therapie
durch die Antragsteller ist dieser Teil der Verfügung voraussichtlich
schon nicht hinreichend bestimmt i.S.v. § 17 Abs. 1 VwVfG. Es wird
nicht deutlich genug, was genau gelöscht werden soll. Deshalb kann
die Kammer auch nicht hinreichend sicher feststellen, inwieweit der Antragsgegner
für eine solche Löschungsverfügung überhaupt sachlich
und örtlich zuständig wäre. Je nach dem im Einzelnen genau
beanstandeten Inhalt der jeweiligen Internetanschrift käme nämlich
auch eine sachliche Zuständigkeit der zum Vollzug des o. a. Gesetzes
über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens zuständigen
oder der Aufsichtsbehörde gemäß § 22 des Mediendienste-Staatsvertrages
(vgl. zu deren Bestimmung in Niedersachen den RdErl. Des MI vom 25.03.1998,
Nds. MBl. 1998, S. 532) i.d.F. des Art. 3 des 6. Rundfunkänderungsstaatsvertrages
(vgl. zu den Befugnissen dieser Aufsichtsbehörde den Beschluss des
OVG Münster vom 19. März 2003 – 8 B 2567/02 – DÖV
2003, 687 ff.) in Betracht; zudem ergäben sich insoweit ggf. abweichende
örtliche Zuständigkeiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, §
159 VwGO, § 100 ZPO. Da im Vordergrund des Rechtsstreites das Verbot
der Tätigkeit der Antragsteller als sog. Synergetik-Therapeuten bzw.
Profiler steht und sich im Verhältnis hierzu das darauf bezogene
Verbot der Werbung im Internet nur als untergeordneter Streitpunkt darstellt,
ist es angemessen, dies nur als Unterliegen des Antragsgegners zu einem
geringen Teil im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu werten und
den Antragstellern – jeweils zur Hälfte – insgesamt die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 13 Abs. 1,
20 Abs. 3 GKG. Die Kammer geht dabei in Anlehnung an die Bestimmungen
des sog. Streitwertkatalogs (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 189, Ziffern
11.1, 14.2.1) für eine „Berufsberechtigung“ bzw. –löschung
eines freien Berufs bzw. für die Untersagung des ausgeübten
Gewerbes von einem dort vorgesehenen (umgerechneten) Mindestbetrag in
Höhe von 10.000,00 Euro aus. Wegen der mit dem Verbot der Betätigung
der Antragsteller in Goslar verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache kommt
eine Verminderung dieses Wertes für das Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes nicht in Betracht, zumal der Antragsteller zu 2) in seinem
Schreiben v. 27.1.2004 an den Antragsgegner bei einer Aufrechterhaltung
des Verbots selbst von Schadenersatzforderungen in Höhe von 100.000
Euro spricht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses
bei demVerwaltungsgericht Braunschweig,
Am Wendetor 7, 38100 Braunschweig,
oder
Postfach 4727, 38037 Braunschweig,schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist
ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei demNiedersächsischen
Oberverwaltungsgericht in Lüneburg
Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg
oder
Postfach 2371, 21313 Lüneburgeingeht.
Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie
nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht
einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe
darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist,
und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Jeder
Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht
durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt
als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für Beschwerden
und sonstige Nebenverfahren, bei denen in der Hauptsache Vertretungszwang
besteht, mit Ausnahme der Beschwerden gegen Beschlüsse im Verfahren
der Prozesskostenhilfe. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte
mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren
Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte
mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als
Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
50,00 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb
von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft
erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei demVerwaltungsgericht
Braunschweig,
Am Wendentor 7, 38100 Braunschweig,
oder
Postfach 4727, 38037 Braunschweig,Schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert
später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden,
so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder
formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die
Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist
bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingeht.
Schlingmann-Wendenburg Karger Kurbjuhn
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