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Bundesverfassungsgericht
1 BvR 784/03 – 2. März 2004
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Z.
gegen
a) den Beschluss des Schieswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts
vom 10. März 2003 - 3 LA 17/03 –
b) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13.
September 2002 - 21 A 385/02 –
c) den Bescheid des Kreises Flensburg vom 13. Februar 2002 in der Fassung
des Widerspruchbescheids vom 26.2.2002 – 532 510-
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde
am 2. März 2004 einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts
vom 10. März 2003 3 LA 17/03, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Verwaltungsgerichts vom 13. September 2002 - 21 A 385/02 - und der Bescheid
des Kreises Flensburg vom 13. Februar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids
vom 26. Februar 2002 532 510 verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Gerichtsentscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an
das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
2. Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer die notwendigen
Auslagen für das Verfas sungsbeschwerdeverfahren zu ersetzen.
3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf
15.000 € (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Umfang der Erlaubnispflicht nach
dem Heilpraktikergesetz in einem Fall des so genannten geistigen Heilens.
1. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige
Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz im Folgenden:
HeilprG) vom 17. Februar 1939 (RGB1 I Si 251; BGBl III 2122-2), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 23.'oktober 2001 (BGBl I S. 2702), bedarf
der Erlaubnis, wer die Heilkunde ohne Bestallung als Arzt ausüben
will. Nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist Ausübung der Heilkunde im
Sinne dieses Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene
Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten,
Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste
von anderen ausgeübt wird. Die Erlaubnis wird nach § 2 Abs.
1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über
die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
vom 18. Februar 1939 (RGB1 I S. 259; BGBl III 2122-2-1), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl I S. 4456), nicht erteilt,
wenn sich aus einer überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten
des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung
der Heikunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit
bedeuten würde. In der landesrechtlich geregelten Überprüfung
werden unter anderem hinreichende Kenntnisse in Anatomie, Physiologie,
Pathologie sowie in Diagnostik und Therapie erwartet (vgl. Kurtenbach,
Erläuterungen zum Heilpraktikergesetz in: Das Deutsche Bundesrecht,
I K 11, S. 3 ff.).
2. Der Beschwerdeführer beantragte im Juni 2000 eine behördliche
Erlaubnis zur Ausübung seiner Tätigkeit, die er als geistiges
Heilen wie folgt beschreibt: Er versuche die Seele des Kranken zu berühren.
Mit Hilfe seiner Hände übertrage er positive Energien auf das
Zielorgan und aktiviere dadurch die Selbstheilungskräfte seiner Klienten.
Er erstelle weder Diagnosen noch verschreibe er Medikamente oder verwende
medizinische Geräte. Heilungsverspredhen gebe er nicht ab. Er rate
den Kranken dringend zu, weiter Hausärzte und Spezialisten zu konsultieren.
Nach seiner Auffassung benötigt er hierfür keine Heilpraktikerprüfung.
Seine Befähigung sah er durch einen Ausweis des Dachverbandes Geistiges
Heilen e.V. als nachgewiesen an.
Da die zuständige Behörde die Tätigkeit des Beschwerdeführers
als Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz einstufte,
lehnte sie den Antrag unter Verweis auf die Erforderlichkeit der Überprüfung
von Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers zum Schutz
der Volksgesundheit ab. Verrichtungen, die für sich gesehen ärztliche
Fachkenntnisse nicht voraussetzten, fielen gleichwohl unter die Erlaubnispflicht,
wenn sie Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge hätten,
dass frühzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen
voraussetze, verzögert werden könne. Ein Anspruch auf eine inhaltlich
beschränkte Überprüfung unter Berücksichtigung der
beabsichtigten Tätigkeit des Beschwerdeführers komme nicht in
Betracht.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch, die anschließende Klage sowie
der Antrag auf Zulassung der Berufung blieben erfolglos.
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer
gegen den Versagungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids
und gegen die Entscheidungen von Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht.
Er rügt die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG.
Seine Tätigkeit sei nicht erlaubnispflichtig nach dem Heilpraktikergesetz,
weil es sich bei ihr nicht um Ausübung von Heilkunde handele. Für
den Eingriff in seine Berufswahlfreiheit gebe es keine wichtigen Gemeinwohlgründe,
da er mit seinem Beruf keine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle.
Seine Heilkräfte ließen sich durch medizinische Kenntnisse
nicht wecken. Die Ablegung einer Kenntnisüberprüfung auf medizinischem
Gebiet sei überdies unzumutbar, denn sie diene nicht der zukünftigen
Berufsausübung.
4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen das Bundesverwaltungsgericht,
der Dachverband Geistiges Heilen e.V., der Berufs- und Fachverband Freie
Heilpraktiker e.V., der Verband Deutscher Heilpraktiker e.V., der Fachverband
Deutscher Heilpraktiker e.V., die Union Deutscher Heilpraktiker e.V. und
der Freie Verband Deutscher Heilpraktiker e.V. sowie der Beklagte des
Ausgangsverfahrens. Nach Auffassung des Dachverbands Geistiges Heilen
e.V. ist die Verfassungsbeschwerde begründet, während der Beklagte
des Ausgangsverfahrens und die anderen Verbände sie für unbegründet
halten und insbesondere auf eine mittelbare Gesundheitsgefährdung
durch das Versäumnis angemessenener medizinischer Versorgung hinweisen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts weist das Erscheinungsbild
der Tätigkeiten des Beschwerdeführers nur geringe Ähnlichkeit
mit ärztlicher Tätigkeit auf und legt eher die Assoziation mit
geistlicher Betätigung nahe. Auf dieser Grundlage könne das
für die Unterstellung unter die Erlaubnispflicht erforderliche Gefährdungspotential
fehlen.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, da dies
zur Durchsetzung eines der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG..
1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher
verfassungsrechtlicher Bedeut ung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung
des Falles maßgeblichen Fragen zur verfassungsrechtlich zulässigen
Reichweite von Eingriffen in die Berufswahlfreiheit schon entschieden
(vgl. BVerfGE 93, 213 <235>; 97, 12 <26>). In der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts ist darüber hinaus geklärt, dass
das Ziel des Heilpraktikergesetzes, die Gesundheit der Bevölkerung
durch einen Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne Bestallung zu schützen,
grundsätzlich mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. BVerfGE 78,
179). Bei der Gesundheit der Bevölkerung handelt es sich um ein besonders
wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz eine solche subjektive Berufszulassungsschranke
nicht außer Verhältnis steht. Dass heilkundliche Tätigkeit
grundsätzlich nicht erlaubnisfrei sein soll, hat im Hinblick auf
das Schutzgut Gesundheit seinen Sinn. Es geht um eine präventive
Kontrolle, die nicht nur die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten,
sondern auch die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen erfasst
(vgl. BVerfGE 78, 179 <194>).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts
des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93
a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen haben
Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts verkannt, indem sie die Tätigkeit
des Beschwerdeführers als "Ausübung der Heilkunde"
im Sinne des Heilpraktikergesetzes angesehen haben. Die hieraus abgeleitete
Erlaubnispflicht führt zu einer unverhältnismäßigen
Beschränkung der Berufswahlfreiheit des Beschwerdeführers. Eingriffe
in die Freiheit der Berufswahl sind nach ständiger Rechtsprechung
nur unter engen Voraussetzungen zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter
und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
statthaft (vgl. BVerfGE 93, 213 <235>)
a) Die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz ist im Falle des
Beschwerdeführers schon nicht geeignet, den mit ihr erstrebten Zweck
des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu erreichen.
Die Heilertätigkeit des Beschwerdeführers beschränkt sich
nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren
auf die Aktivierung der Selbstheilungskräfte seiner Patienten durch
Handauflegen. Ärztliche Fachkenntnisse sind hierfür nicht erforderlich,
zumal der Beschwerdeführer unabhängig von etwaigen Diagnosen
einheitlich durch Handauflegen handelt.
Eine mittelbare Gesundheitsgefährdung durch die Vernachlässigung
notwendiger ärztlichen Behandlung ist mit letzter Sicherheit nie
auszuschließen, wenn Kranke außer bei Ärzten bei anderen
Menschen Hilfe suchen. Dieser Gefahr kann aber gerade im vorliegenden
Fall durch das Erfordernis einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
nicht adäquat vorgebeugt werden. Arzt und Heilpraktiker stehen einander
im Behandlungsansatz viel näher als die Heiler. Wer einen Heilpraktiker
aufsucht, wird den Arzt eher für entbehrlich halten, weil ein Teil
der ärztlichen Funktion vom Heilpraktiker übernommen werden
darf. Deshalb wird bei den Heilpraktikern das Vorliegen gewisser medizinischer
Kenntnisse geprüft und für die Erteilung der Erlaubnis vorausgesetzt.
Die Heilpraktikererlaubnis bestärkt den Patienten in gewisser Hinsicht
in der Erwartung, sich in die Hände eines nach heilkundlichen Maßstäben
Geprüften zu begeben.
Diesen Eindruck möchte der Beschwerdeführer eher vermeiden.
Er entspräche nicht dem "Berufsbild", das er seiner Antragstellung
und der bisherigen Betätigung zugrunde gelegt hat. Ein Heiler, der
spirituell wirkt und den religiösen Riten näher steht als der
Medizin, weckt im Allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistand
schon gar nicht. Die Gefahr, notwendige ärztliche Hilfe zu versäumen,
wird daher eher vergrößert, wenn geistiges Heilen als Teil
der Berufsausübung von Heilpraktikern verstanden wird. Hingegen dürften
ganz andersartige, ergänzende Vorgehensweisen - wie beispielsweise
die Krankensalbung, das Segnen oder das gemeinsame Gebet - wohl kaum den
Eindruck erwecken, als handele es sich um einen Ersatz für medizinische
Betreuung.
Jedenfalls zielen die Heilpfaktikererlaubnis und die ärztliche Approbation
nicht auf rituelle Heilung. Wer Letztere in Anspruch nimmt, geht einen
dritten Weg, setzt sein Vertrauen nicht in die Heilkunde und wählt
etwas von einer Heilbehandlung Verschiedenes, wenngleich auch von diesem
Weg Genesung erhofft wird. Dies zu unterbinden ist nicht Sache des Heilpraktikergesetzes.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Stellungnahme maßgeblich
darauf ab, dass - anders als in dem mit Urteil vom 11. November 1993 (BVerwGE
94, 269) entschiedenen Fall - der Beschwerdeführer keine diagnostische
Tätigkeit entfaltet, dass er nicht nur auf das Erstellen einer eigenen
Diagnose verzichtet, sondern sich darüber hinaus - anders als der
Heilpraktiker - auf das Handauflegen beschränke. Nach dem Erscheinungsbild
entspreche die Tätigkeit daher - anders als in dem früheren
Fall - weniger der ärztlichen Tätigkeit. Diese Einschätzung
leuchtet ein. Je weiter sich das Erscheinungsbild des Heilers von medizinischer
Behandlung entfernt, desto geringer wird das Gefährdungspotential,
das im vorliegenden Zusammenhang allein geeignet ist, die Erlaubnispflicht
nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen.
b) Gesteht man Verwaltung und Gerichten im Hinblick auf die Eignung der
Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz zur Abwehr mittelbarer Gefahren
für die Volksgesundheit eine Einschätzungsprärogative zu,
fehlt es vorliegend jedenfalls an der Erforderlichkeit dieser Maßnahme
zum Schutz der Gesundheit.
Da die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefahren ersichtlich
nur im Versäumen ärztlicher Hilfe liegen können, muss lediglich
sichergestellt werden, dass ein solches Unterlassen nicht vom Beschwerdeführer
veranlasse oder gestärkt wird. Einer Überprüfung seiner
Kenntnisse und Fähigkeiten auf den Gebieten, die den Heilpraktiker
kennzeichnen, bedarf es hierzu aber nicht. Ausreichend sind vielmehr charakterliche
Zuverlässigkeit und verantwortungsbewusstes Handeln. Es muss gewährleistet
sein, dass der Beschwerdeführer die Kranken zu Beginn des Besuchs
ausdrücklich darauf hinweist, dass er eine ärztliche Behandlung
nicht ersetzt. Das kann etwa durch einen gut sichtbaren Hinweis in seinen
Räumen oder durch entsprechende Merkblätter, die zur Unterschrift
vorgelegt werden, geschehen (vgl. hierzu auch LG Verden, MedR 1998, S.
183 mit Anmerkung Taupitz). Es ist Sache der Behörden, auf die Einhaltung
derartiger Aufklärungsverpflichtungen hinzuwirken und sie durch Kontrollen
der Gewerbeaufsicht durchzusetzen. Im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung
kann gegebenenfalls dem Schutzbedürfnis insbesondere von unheilbar
Kranken vor Fehlvorstellungen und Ausbeutung durch die Möglichkeit
der Gewerbeuntersagung Rechnung getragen werden. Eine gewerberechtliche
Anzeigepflicht vor Aufnahme der Heilertäti:gkeit kann solche Kontrollen
erleichtern. Jedenfalls bekämpfen Maßnahmen dieser Art Gesundheitsgefährdungen,
die durch unterlassene Heilbehandlung drohen, weit eher als die Kenntnisprüfung
auf der Grundlage des Heilpraktikergesetzes.
c) Auch im Übrigen genügen die angegriffenen Entscheidungen
nicht der hier notwendig strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Vorliegend ist der Eingriff in die Berufswahlfreiheit nur mit mittelbaren
Gefahren für den zu schätzenden Gemeinwohlbelang der Gesundheit
der Bevölkerung begründet worden. Damit entfernen sich Verbot
und Schutzgut so weit voneinander, dass bei der Abwägung besondere
Sorgfalt geboten ist (vgl. auch BVerfGE 85, 248 <261>; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats, GewArch 2000, S. 418 <419>). In
solchen Fällen muss die Maßnahme gerade der Abwehr der konkreten,
wenn, auch nur mittelbaren Gefahr dienen, damit der Eingriff in die Berufswahlfreiheit
nicht unverhältnismäßig erscheint. Daran fehlt es hier.
Die Forderung an den Beschwerdeführer, eine Heilpraktikerprüfung
abzulegen, ist unangemessen, weil eine solche Prüfung mit der Tätigkeit,
die der Beschwerdeführer auszuüben beabsichtigt, kaum noch in
einem erkennbaren Zusammenhang steht. Die in der Heilpraktiker-Prüfung
geforderten Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie sowie in Diagnostik
und Therapie kann er sämtlich bei seiner Berufstätigkeit nicht
verwerten.
3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf 34 a Abs.
2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus §
113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 f.>).
Jaeger Hömig Bryde
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