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Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
V e r f a s s u n g s b e s c
h w e r d e
von Frau Gudrun E.
xxxx
60388 Frankfurt am Main
gegen
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.06.2010, Az. 5/26
KLs 8910 Js 206769/08 (2/10), und
das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2011, Az. 2 StR 580/10,
formlos zugegangen am 14.10.2011.Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Hansjörg Exxx, , 01099 Dresden und Dr. Stefan Wxxx, 04107 Leipzig
A. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde
Durch die verfahrensgegenständlichen Urteile wurde die Beschwerdeführerin
wegen ihrer beruflichen Tätigkeit als Synergetik-Therapeutin wegen
Verstoßes gegen § 5 i.V.m. § 1 Heilpraktikergesetz (HeilprG)
zu einer Geldstrafe verurteilt, soweit sie die Synergetik-Therapie mit
kranken Klienten zur Heilung oder Linderung ihrer Leiden durchführte
und freigesprochen, soweit die Therapie bei gesunden und kranken Klienten
mit anderen Zielsetzungen (Selbsterfahrung, Sinnfindung u.a.) angewandt
wurde.
Die vom Landgericht Frankfurt am Main und dem Bundesgerichtshof angenommene
Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz für die Synergetik-Therapie
in Bezug auf kranke Klienten mit dem Ziel der Heilung oder Linderung und
die daran anknüpfende strafrechtliche Sanktionierung führen
zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufsfreiheit
der Beschwerdeführerin (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz), weil zum einen
die angenommenen Gesundheitsgefahren nur in einem Teil der verurteilten
Fälle überhaupt bestanden und zum anderen ein Verstoß
gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorliegt (vgl.
im Einzelnen unter D.2.).
B. Vollmacht
Die schriftliche Vollmacht für die Unterzeichner für das Verfahren
vor dem Bundesverfassungsgericht ist beigefügt.
C. Verfahrensgeschichte
1. Die am xxx 1938 geborene, nicht vorbestrafte Beschwerdeführerin
wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 15.06.2010, Az. 5/26 KLs 8910 Js 206769/08 (2/10),
in 17 Fällen vom Vorwurf der unerlaubten Ausübung der Heilkunde
i.S.d. § 5 i.V.m. § 1 Heilpraktikergesetz freigesprochen, in
11 Fällen aber wegen Verstoßes gegen § 5 i.V.m. §
1 Heilpraktikergesetz zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen
zu je 30 € verurteilt. Das vollständige Urteil ist als Anlage
1 beigefügt.
Den Verurteilungen bzw. den Freisprüchen liegen im Wesentli-chen
folgende Feststellungen und rechtliche Wertungen des Landgerichts Frankfurt
am Main zugrunde:
„Auf der Suche nach Hilfe für ihren Mann, der nach einer über-standenen,
lebensbedrohlichen Krankheit unter starken Ängsten litt, wurde die
Angeklagte auf die Synergetiktherapie aufmerksam.
Die Synergetiktherapie geht zurück auf den Zeugen Joschko, der nach
Abschluss seines Studiums als Physikingenieur für einige Jahre beim
Bundeskriminalamt arbeitete, sich intensiv mit Selbsterfahrung befasste
und Anhänger der Bhagwan Sekte war. Nach seiner Ansicht lässt
sich das physikalische Gesetz der Selbstorganisation makroskopischer Systeme
– seinerseits begründet von Hermann Haken – auf die Informationsverarbeitung
im menschlichen Gehirn übertragen. In sogenannter Tiefenentspannung
könne mit Hilfe der Selbstorganisationsfähigkeit der Psyche
die Informationsstruktur im Gedächtnis des Klienten verändert
werden, indem innere Bilder synergetisch bearbeitet und damit unverarbeitete
Erlebnisse und Konflikte aufgearbeitet werden. Dadurch erfolgte eine Hintergrundauflösung
auf neuronaler Ebene mit dem Effekt der Selbstheilung jeglicher Krankheiten.
Insoweit seien Krankheiten lediglich Ausdruck der Informationsstruktur
in der menschlichen Psyche. Werde diese Informationsstruktur verändert,
verschwinde auch die Krankheit. Aus diesem Verständnis von Krankheiten
ergibt sich nach seiner Ansicht auch das Verhältnis der Synergetik
zur Schulmedizin. Während ein Arzt nach dem Verständnis der
Synergetik lediglich die sich am Körper bzw. im Geist als Krankheiten
zeigenden Symptome behandelt, behebe der Synergetiker die Ursache dieser
Krankheiten in der Seele und heilt damit synergetisch bzw. bionisch. Medizinische
Heilung bekämpfe immer nur die Krankheit als Symptom, die wahren
Ursachen der Krankheit blieben damit unbearbeitet“ (Anlage 1, S.
3 f.).
„Nach erfolgreichen Synergetik Sitzungen ihres Mannes entschloss
sich die Angeklagte, 1998 eine Ausbildung zur Synergetiktherapeutin und
Profilerin im Institut des Zeugen Joschko zu beginnen. Nach abgeschlossener
Ausbildung eröffnete die Angeklagte im Jahre 2001 eine Praxis für
Synergetiktherapie in ihrer Wohnung, Leuchte 76 in 60388 Frankfurt am
Main. Eine ärztliche Approbation oder eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
besaß die Angeklagte nicht“ (Anlage 1, S. 6).
„Die Angeklagte führte in der Zeit zwischen April 2005 und
Juli 2008 in einem zu ihrer Wohnung gehörenden Zimmer Synergetiktherapiesitzungen
an zumindest 31 Klienten durch. Es befand sich weder im Haus noch in der
Wohnung ein ausdrücklicher Hinweis auf eine Praxis für Synergetik,
etwa in Form eines Pra-xisschildes. Das Zimmer, in dem die Sitzungen durchgeführt
wurden, unterschied sich nicht vom Rest der Wohnung. Darin befan-den sich
u.a. eine Musikanlage und Esoterikbücher. An der Wand hingen Urkunden,
die ihre Ausbildung als Synergetiktherapeutin im Ausbildungszentrum in
Bischoffen bei dem Zeugen Joschko dokumentierten. Ferner befand sich an
der Wand ein Ausdruck, auf dem die Angeklagte darauf hinwies, dass sie
keine Ärztin und keine Heilpraktikerin ist.
Die einzelnen Therapiesitzungen liefen im Wesentlichen gleich ab. Zunächst
erfolgte ein kurzes Vorgespräch mit den Klienten, in dem diese meist
von selbst erzählten, warum sie die Angeklagte aufsuchten. Eine ausdrückliche
Klärung ob bzw. wenn ja, in welcher medizinischen oder anderen Behandlung
sich der Klient befand, erfolgte nicht. Nach der Einnahme von Medikamenten
fragte die Angeklagte nicht. Sie erklärte den Ablauf der Sitzung
und soweit gewünscht die Theorie der Synergetik sowie ihre Ausbildung
zur Synergetiktherapeutin. Ferner unterschrieben alle Klienten ein sogenanntes
„Informationsblatt zur Synergetiktherapie Einzelsitzungen“,
das mit „Praxis für Synergetiktherapie und Profiling“
überschrieben war. Darin wurde der Klient darauf hingewiesen, dass
er sich über seine medizinische und psychotherapeutische Versorgung
selbst informieren muss, er sich mit dem Arzt seines Vertrauens beraten
soll und im Zusammenhang mit der Synergetiktherapie keine Diagnosen oder
Therapien im medizinischen Sinne durchgeführt oder Heilkunde im Sinne
des Heilpraktikerge-setzes praktiziert werden sowie dass die Synergetik
keine Psy-chotherapie ist und der Klient weiß, dass er der Synergetikthera-peut
über keine medizinischen Qualifikationen verfügt.
Zu Beginn der ca. 1 bis zu 2 Stunden dauernden Sitzung las die Angeklagte
den Klienten, die sich auf eine weiche Unterlage gelegt und die Augen
geschlossen oder verbunden hatten, einen Entspannungstext vor und unterstützte
das Entspannen der Klienten durch Einspielen von Klangmusik. Am Ende des
Entspannungstextes wurden die Klienten auf eine Treppe hingewiesen, die
sie hinunter in ihr tiefstes Inneres, in einen Gang mit Türen führte.
So gelangten die Klienten in einen Zustand der Tiefenentspannung, in dem
die Gehirnfrequenzen verlangsamt waren (Alpha Wellen), die Klienten gleichwohl
wach und handlungsfähig blieben. Dieser Zustand verminderten Bewusstseins
ist vergleichbar mit demjenigen bei der Meditation, dem autogenen Training
oder demjenigen kurz vor dem Einschlafen. Es ist ein hypnoider Bewusstseinszustand.
Sodann forderte die Angeklagte die Klienten auf, die sich vorgestellten
Türen zu beschreiben, zu öffnen und zu durchschreiten und den
dahinter befindlichen Raum zu beschreiben. Dadurch gingen die Klienten
auf eine Bildreise bzw. Traumreise, auf der sie sich die vorgestellten
Bilder zumeist selbst erzeugten, teils durch die Angeklagte etwa einen
Baum oder eine Landschaft, vorgegeben bekamen. Auch forderte die Angeklagte
die Klienten auf, sich innere Bilder wir die des Löwen oder des inneren
Kindes vorzustellen. Auf der Traumreise erlebten die Klienten Gedächtnisbilder
und beschrieben sie der Angeklagten sowie die damit zusammenhängenden
Gefühle. Die Angeklagte stellte Fragen bezogen auf die erscheinenden
Gedächtnisbilder und auftretenden Gefühle, spielte Geräusche
oder Musik zur Unterstützung der Imagination ein, forderte die Klienten
auf mit Personen, die in den Gedächtnisbildern vorkamen, zu sprechen
und machte Vorschläge zum weiteren Verlauf. Diese Tätigkeit
der Angeklagten wurde von den Klienten als „Begleiten“, „Führen“,
„Leiten“ oder „Aufrechterhalten der Traumreise“
emp-funden. Auf der Bildreise wurden die Klienten zum Teil mit erinnerten
belastenden realen Erlebnissen konfrontiert. Diese Geschehnisse erlebten
sie in ihrer Vorstellung erneut, stellten sich jedoch andere Verläufe
dieser Geschehnisse vor, um so die ne-gative Empfindung des Erlebten aufzulösen.
Mitunter traten bei den Klienten während der Bilderreise Affektzustände
wie Weinen oder Lachen auf. Nach dem jeweiligen Empfinden des Klienten
wurde die Traumreise beendet. Die Angeklagte forderte den Klienten auf,
sich wieder das Ausgangsbild, meist die Treppe, vorzustellen, die den
Klienten nach oben in seinen Alltagszustand zurückführte. Die
Angeklagte führte eine Mitschrift über die Beschreibungen der
Klienten. Die Klienten erhielten so viel Zeit, wie sie benötigten,
um wieder in ihr reales Bewusstsein zurück zu kommen. Eine Besprechung
zwischen der Angeklagten und den Klienten über das zuvor Erlebte
fand im Einzelnen nicht statt.
Gesundheitliche Schädigungen psychischer oder physischer Natur sind
durch die von der Angeklagten durchgeführten Synergetiktherapien
bei keinem der Klienten verursacht worden. Es bestand jedoch die Gefahr
einer Schädigung durch psychische Dekompensation der Klienten, da
die Angeklagte durch die zuvor im Ablauf geschilderte Therapiesitzung
eine konfrontative Psychotherapie durchführte, die dem katathymen
Bildererleben entspricht.
Alle Klienten empfanden die Synergetiktherapie als angenehm und fühlten
sich bei der Angeklagten gut aufgehoben. Für eine Therapie Sitzung
verlangte die Angeklagte bis August 2008 50 EUR, danach mussten Klienten
120 EUR pro Sitzung aufwenden. Darüber stellte die Angeklagte Rechnungen
und Quittungen aus. Die Klienten kamen entweder auf persönliche Empfehlung
von Freuden und Bekannten zur Angeklagten oder wurden über Informationen
zur Synergetik im Internet oder in Zeitschriften auf sie aufmerksam.
Elf Klienten suchten die Angeklagte mit konkreten psychischen oder physischen
Krankheiten bzw. Leiden auf und erhofften sich durch die Synergetiktherapie
jedenfalls eine Besserung ihrer Krankheit bzw. Leiden. Darauf war nach
ihrer Sicht die Synergetiktherapie gerichtet. Diese Klienten waren entweder
chronisch Kranke, die mit schulmedizinischer Behandlung austherapiert
und daher auf der Suche nach alternativen Heilmethoden waren. Oder die
Klienten gingen nach ihrem Laienverständnis von Krankheitsheilung
davon aus, dass ihre Körper oder psychische Krankheiten ihre Ursache
in ihrer kranken Seele hatten, mithin die Seele geheilt werden musste.
Alle diese elf Klienten suchten in der Synergetiktherapie bewusst eine
Alternative zu schulmedizinischer, psychotherapeutischer bzw. psychologischer
Behandlung im Sinne einer zusätzlichen oder ergänzenden Gesundheitssorge.
Alle elf Klienten waren entweder vor der Synergetiktherapie, parallel
oder anschließend in ärztlicher, psychotherapeutischer oder
psychologischer Behandlung. Ferner wussten alle Klienten bis auf eine,
dass die Angeklagte keine Heilpraktikerin und keine Ärztin ist. Von
elf Klienten hatten neun Klienten psychische Krankheiten und Leiden im
weitesten Sinne, davon hatten zwei manifeste Depressionen. Zwei der elf
Klienten hatten körperliche Krankheiten“ (Anlage 1, S. 7 ff.).
Während das Landgericht in diesen 11 Fällen zu einem strafbaren
Verstoß gegen § 5 i.V.m. § 1 Heilpraktikergesetz gekommen
ist, hat es die Beschwerdeführerin in 17 weiteren Fällen von
diesem Vorwurf freigesprochen, da die Synergetik-Therapie bei diesen Klienten
entweder gesunde Klienten betraf oder aber zwar kranke Klienten, die jedoch
die Synergetik-Therapie nicht zur Heilung bzw. Linderung von Krankheiten
und Leiden in Anspruch nahmen – was für die Anwendbarkeit des
Heilpraktikergesetzes und der darin enthaltenen Strafbarkeitsnorm des
§ 5 Heilpraktikergesetz zwingende Voraussetzung wäre –
sondern zu anderen Zwecken, etwa der Selbsterfahrung, der Stärkung
des Selbstbewusstseins, der Klärung von Lebensfragen oder der Sinnfindung
(Anlage 1, S. 32 ff.). Zudem hat das Landgericht insoweit ausdrücklich
fest-gestellt: Bei „nicht kranken Personen können durch die
Synergetiktherapie weder mittelbare noch unmittelbare Gesundheitsgefahren
auftreten“ (Anlage 1, S. 33).
Bezüglich der 11 Fälle, in denen es zu einer Verurteilung kam,
ist das Landgericht von Folgendem ausgegangen: „Der Angeklagten
kam es darauf an, auch psychisch oder physisch kranke Menschen mit der
Synergetiktherapie anzusprechen. Sie wollte die psychischen oder physischen
Krankheiten bzw. Leiden der vorstehenden Klienten mit der Synergetik lindern
bzw. heilen. Sie wusste dabei, dass die Ausübung von Heilkunde erlaubnispflichtig
ist und dass um die Einordnung der Synergetiktherapie als Ausübung
der Heilkunde zwischen den Zeugen Joschko bzw. dem Berufsverband der Synergetiker
und Gesundheitsämtern auf verwaltungsgerichtlicher Ebene gestritten
wurde. Die Verbotsentscheidung der Gesundheitsämter Goslar, Braunschweig
und München waren ihr bekannt. An dem Kampf gegen die Verbotsentscheidung
beteiligte sie sich als Mitglied des Berufsverbandes aktiv. Die von ihm
ausgesprochenen Empfehlungen betreffend der Außendarstellung zur
Vermeidung von verwaltungsrechtlichen Verboten bzw. Strafverfahren befolgte
sie. Sie hielt es zumindest für möglich, dass die Synergetiktherapie
Ausübung der Heilkunde ist und nahm einen Verstoß gegen das
HeilprG billigend in Kauf, da sie den Klienten, die mit Krankheiten oder
Leiden zu ihr kamen, helfen wollte, auch wenn für ihre Tätigkeit
rechtlich eine Approbation als Arzt bzw. eine Heilpraktikerausbildung
notwendig war. Die durch das HeilprG gesetzten Grenzen waren ihr bekannt.
Sie akzeptierte jedoch nicht die Verbindlichkeit dieser Grenzen. Sie wollte
die Synergetiktherapie auch zu Heilzwecken ausüben, obwohl sie mit
der Möglichkeit rechnete, dass Gesundheitsbehörden und Staatsanwaltschaft
wegen der Tätigkeit Strafverfahren gegen sie einleiten könnten“
(Anlage 1, S. 14 f.).
Im letzten Wort erklärte die Beschwerdeführerin, „dass
sie mit der Synergetiktherapie die Lebensqualität ihrer Klienten
habe verbessern wollen und nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt habe“
(Anlage 1, S. 15).
Das Landgericht ist zu der Überzeigung gelangt, „dass neben
denjenigen die Synergetik zur Selbsterfahrung machten, chronisch kranke
Menschen, die austherapiert und auf der Suche nach alternativer Heilung
sind sowie Menschen angesprochen werden, die an die Theorie der Synergetik
glauben und dies als zusätzliche Möglichkeit, Heilung zu erfahren,
betrachten“ (Anlage 1, S. 18).
„Die Kammer ist ferner aufgrund der Beweisaufnahme der Überzeugung,
dass bei der Ausübung der Synergetiktherapie eine nicht lediglich
geringfügige Wahrscheinlichkeit unmittelbarer Gesundheitsgefahren
besteht.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Goldschmidt weist die
Synergetiktherapie suggestive Elemente auf wie sie bei der Hypnosetherapie
oder dem autogenen Training eingesetzt werden. Der hypnoide Zustand werde
– so der Sachverständige Dr. Goldschmidt – durch das
Vorlesen des Entspannungstextes, das Abdecken der Augen und das Einspielen
von Musik erreicht. Außerdem enthalte die Synergetik psychoanalytische
Elemente insoweit als abgespaltene Persönlichkeitsanteile bewusstgemacht
und so in die Persönlichkeit wieder integriert werden. So stellen
die von der Angeklagten verwendeten inneren Bilder des Kindes oder des
Löwen symbolisch abgespaltene Persönlichkeitsbilder dar, die
bewusst gemacht werden sollen. Dies sei ein psychoanalytisches Prinzip.
Ferner ist das psychoanalytische und psychotherapeutische Prinzip des
Wiedererlebens traumatischer Erfahrungen nach dem Sachverständigen
Dr. Goldschmidt auch bei der Synergetiktherapie wiederzufinden.
Die Synergetiktherapie entspreche vor allem dem katathymen Bildererleben,
einer anerkannten psychotherapeutischen Metho-de. Dabei werden sich Schlummerbilder
bedient, die spontan in der Einschlafphase auftauchen. Durch Entspannung,
die Ermunterung Bilder auftauchen zu lassen und Fragen werden unbe-wusste
Konflikte symbolisch aufgearbeitet. Das katathyme Bildererleben eigne
sich nicht für derart psychisch kranke Patienten, die zunächst
Psychopharmaka benötigen, um therapiefähig zu werden. Bei diesen
– so der Sachverständige Goldschmidt – können Kontraindikationen,
sogenannte Dekompensationen auftreten, da diese Menschen sich bereits
in einen veränderten Bewusstseinszustand mit verminderter Realitätskontrolle
befänden. Auch nach der Einnahme von Psychopharmaka sei bei diesen
Patienten die Wirkung abzuwarten und die Therapie unter Einbeziehung des
behandelnden Arztes sorgfältig abzuwägen. Bei der mit dem katathymen
Bildererleben vergleichbaren Synergetik können – so der Sachverständige
Dr. Goldschmidt – diese Dekompensationen bei den Klienten mit einem
solchen Krankheitsbild ebenfalls auftreten. Seiner Einschätzung nach
erfordere die Synergetiktherapie einerseits umfassende Kenntnisse über
die psychotherapeutische Methode des katathymen Bildererlebens und der
durch sie ausgelösten regressiven Prozesse, andererseits ärztliche
Kenntnisse, um diejenigen Klienten festzustellen, bei denen aufgrund ihres
Krankheitsbildes Demokompensationen auftreten können. Solche Klienten
seien dann nicht zu behandeln, jedenfalls nicht ohne konsilisarischen
Ärztebericht, wie ihn Psychotherapeuten zu jeder Behandlung benötigen.
Letzteres sei Ausdruck eines Vier-Augen-Prinzips zur Vermeidung negativer
gesundheitlicher Folgen der psychotherapeutischen Behandlung der Patienten.
Das Maß der Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Dekompensationen
konnte der Sachverständige Dr. Goldschmidt zahlenmäßig
nicht genau bestimmen. In seiner langjährigen Berufspraxis als Arzt,
Psychologe und Psychotherapeut seien solche Dekompensationen aber bei
konfrontativen Psychotherapiemethoden durchaus aufgetreten. Sie seien
Gegenstand einer psychothera-peutischen Ausbildung, die gerade wegen dieser
Gefahr auch lange klinische Praktika enthalte. Da die Angeklagte sich
gerade auch an psychisch kranke Menschen wendete, sei die Gefahr der Dekompensation
nicht unerheblich, da sich in der Gruppe der Personen mit psychischen
Erkrankungen auch mehr Personen befinden, bei denen eine Behandlung mit
der konfrontativen Psychotherapie des katathyme Bildererlebens kontraindiziert
sei. Von den vernommenen Personen seien die Zeuginnen Eiding und Eulenburg
zum Zeitpunkt der Durchführung der Synergetiktherapie durch die Angeklagte
massiv psychisch krank gewesen. Bei diesen beiden Patienten bestand nach
Einschätzung von Dr. Goldschmidt die konkrete Gefahr einer Dekompensation
in bzw. im Anschluss an die Therapie. Hinzukäme, so der Sachverständige,
dass die ausgelösten regressiven Prozesse notwendig in einem Gespräch
mit dem Patienten verarbeitet werden müssen. Andernfalls bestehe
die Gefahr, dass der Patient tiefer in den reg-ressiven Zustand verfalle
und dies gesundheitliche Folgen zeitige. Zusammenfassend ist die Synergetiktherapie
nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. Goldschmidt eine
Art Psychotherapie.
Die Einschätzung des Sachverständigen Goldschmidt deckt sich
zum Teil mit dem Gutachten des von der Verteidigung als präsentes
Beweismittel gestellten Sachverständigen Dr. Andritzky.
Auch dieser kam zu der Bewertung, dass bei der Synergetiktherapie ein
hypnoider Bewusstseinszustand erreicht werde, vergleichbar demjenigen
der Oberstufe bei dem autogenen Training. Ferner erläuterte auch
der Sachverständige Dr. Andritzky, dass die Synergetiktherapie bis
auf ihre anders begründete Theorie mit dem katathymen Bildererleben
vergleichbar sei. Nach seiner Einschätzung sei es bei der Synergetiktherapie
möglich, dass bei dem katathymen Bildererleben, bei Menschen mit
Psychosen oder Borderlinestörungen Kontraindikationen auftreten können,
so dass im Vorgespräch entsprechend danach gefragt werden sollte,
um die Personen herauszufinden, bei denen die Synergetiktherapie nicht
angewendet werden sollte. Dass Psychotherapeuten einen Konsiliarbericht
eines Arztes benötigen, verstehe er jedoch nicht schwerpunktmäßig
als Ausdruck der Abwehr von möglichen Gesundheitsgefahren, vielmehr
als ärztlicher Lobbyismus. Die Gesundheitsgefahren bezogen auf die
Kontraindikation bei der Synergetik seien zudem nicht nennenswert, da
Psychosen jeder Laie erkenne, ferner die Methode bei Menschen mit Borderlinestörungen
und Psychosen nicht funktioniere, ein manifester Psychotiker ohnehin in
Behandlung sei und ihm Fälle, in denen die Synergetiktherapie solche
Reaktionen ausgelöst habe, nicht bekannt seien. Seiner Ansicht nach
ist die Synergetiktherapie als Form des autogenen Trainings zu verstehen.
Die Kammer hat die Aussagen der Sachverständigen nachvollzo-gen und
zur eignen Überzeugungsbildung herangezogen. Im Ergebnis folgt sie
aufgrund einer Wertung dem Gutachten von Dr. Goldschmidt“ (Anlage
1, S. 20 ff.).
„Die Kammer sieht aufgrund der Vergleichbarkeit der Synergetiktherapie
mit der psychotherapeutischen Methode des katathymen Bildererlebnis vergleichbare
Gesundheitsgefahren wie sie bei Anwendung des katathymen Bildererlebens
bestehen, jedenfalls bei denjenigen Klienten, die derart psychisch erkrankt
sind, dass bei ihnen Psychopharmaka eingesetzt werden müssen. Ferner
sieht die Kammer aufgrund der psychoanalytischen Elemente der Konfrontation
bzw. des Wiedererlebens traumatischer Erlebnisse der Synergetik, die von
vom Sachverständigen Dr. Goldschmidt beschriebene Gefahr der Vertiefung
regressiver Prozesse, die auch zu gesundheitlichen Schädigungen führen
kann. Denn die von der Angeklagten durchgeführte Synergetiktherapie
beinhalte keine Besprechung des in der Innenweltreise Erlebten. Dass diese
Gefahren hinlänglich wahrscheinlich sind, ergibt sich nach Ansicht
der Kammer daraus, dass Dekompensationen in der Praxis der Psychotherapie
auftreten. Deshalb werden sie gerade auch zum Gegenstand der psychotherapeutischen
Ausbildung gemacht.
Selbst wenn – wie der Sachverständige Dr. Andritzky meint –
eine manifeste Psychose von jedermann erkannt werden kann, so bleibt die
Möglichkeit, dass die Angeklagte Menschen mit anderen medikamentös
behandlungsbedürftigen psychischen Krankheiten bzw. mit latenten
Psychosen bzw. mit Borderlinestörungen therapiert, ohne dass die
Angeklagte dies erkennen würde. Bei diesen Klienten können nach
den insoweit übereinstimmenden Auffassungen der Sachverständigen
Dekompensationen auftreten. Soweit der Sachverständige Dr. Andritzky
anführt, die Gefahr sei aber deshalb gering, weil bei Psychotikern
bzw. Borderlinepatienten die Methode des katathymen Bildererlebens, mithin
die Synergetik nicht funktioniere, steht dies einer hinlänglichen
Gefahr nicht entgegen, weil es nicht auf den Erfolg der Methode, sondern
darauf ankommt, ob diese überhaupt Anwendung findet. Dass bei Anwendung
Dekompensationen auftreten können, hat auch er festgestellt“
(Anlage 1, S. 23 f.).
„Die Kammer ist nicht zu der sicheren Überzeugung einer hinreichend
wahrscheinlichen mittelbaren Gefahr durch das Versäumen oder Verzögern
ärztlicher Hilfe gelangt. Die Klienten der Angeklagten sagen jeweils
aus, dass sie vor, parallel oder nach der Synergetiktherapie sich in ärztlicher
bzw. psychotherapeutischer Behandlung befanden. Ferner wussten sie nach
ihren Aussagen, dass die Angeklagte keine Ärztin oder Psychotherapeutin
ist und suchten bewusst eine im Vergleich zur Schulmedizin und zum Heilpraktiker
andere, zusätzliche Möglichkeit, ihre Krankheiten oder Leiden
loszuwerden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Mehrheit der
Klienten psychische oder physische Krankheiten bzw. Leiden hatten, bei
denen – nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. Goldschmidt
– eine Verzögerung ärztlicher Hilfe nicht wie im Falle
von Krebspatienten zu einer wesentlichen Ver-schlimmerung des Gesundheitszustandes
führen würde. Selbst die Zeugin Maas, die zur Verarbeitung ihrer
aus ihrer Krebser-krankung herrührenden Ängste die Angeklagte
aufsuchte, schilderte, dass sie jährlich zur Kontrolle des Hautkrebses
zum Arzt gehe, eine schulmedizinische, operative Behandlung jedoch bewusst
ablehne“ (Anlage 1, S. 24 f.).
„Mit Blick auf das Grundrecht der freien Berufsausübung gemäß
Art. 12 GG einerseits und dem Ziel des Heilpraktikergesetzes, dem Gesundheitsschutz
der Bevölkerung andererseits bedarf die Legaldefinition des §
1 Abs. 2 HeilprG der verfassungskonformen Auslegung. Danach sind unter
Ausübung der Heilkunde nur Tätigkeiten zu verstehen, die ärztliche
bzw. heilkundliche Kenntnisse voraussetzen und gesundheitliche Schädigungen
zur Folge haben können. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
genügt hierfür ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht.
Vielmehr müssen die Gesundheitsgefahren nennenswert bzw. hinlänglich
wahrscheinlich sein (vgl. BVerfG NJW-RR 2004, 705 – 1 BvR 784/03;
BVerfG NJW 2004, 2890 – 2 BvR 1802/02; BVerwG Beschl. v. 28.10.2009
– 3 B 39.09). Dabei genügt auch eine nennenswerte mittelbare
Gesundheitsgefährdung, die darin besteht, dass notwendige ärztliche
Hilfe vernachlässigt bzw. verzögert wird. Nach strafrechtlichen
Termini handelt es sich dabei um abs-trakte unmittelbare bzw. mittelbare
Gesundheitsgefahren, nicht um konkrete. Denn nach dem Gesetzeszweck –
dem Gesund-heitsschutz der Bevölkerung – wird das Ausüben
von Heilkunde ohne Erlaubnis als generell gefährlich eingestuft und
ist damit verboten. Erlaubt wird die Ausübung der Heilkunde für
Personen ohne ärztliche Approbation nur ausnahmsweise unter der Voraussetzung
einer erfolgreich abgeschlossenen Heilpraktikerausbildung.
Zur Ausbildung der Synergetiktherapie sind psychotherapeutische Kenntnisse
erforderlich, weil die Synergetiktherapie der psychotherapeutischen Methode
des katathymen Bildererlebens entspricht. Psychotherapie ist Heilkunde
im Sinne von § 1 Abs. 2 HeilprG (vgl. BVerwG NJW 1984, 1414). Fernerhin
erfordert die Auswahl derjenigen Klienten, die mit Blick auf mögliche
Dekompensationen nicht therapiert werden dürfen, medizinische bzw.
psychologische Kenntnisse über entsprechende psychische Krankheiten.
Bei der Synergetiktherapie besteht außerdem eine nicht nur geringfügige
Wahrscheinlichkeit unmittelbarer Gesundheitsgefährd-rungen. Denn
bei psychisch kranken Klienten, die zunächst Psychopharmaka benötigen,
um therapiefähig zu sein sowie bei Klienten mit Borderlinestörungen,
latenten und manifesten Psychosen können Dekompensationen auftreten.
Gegenüber dieser hinreichend abstrakten unmittelbaren Gefahr lag
bei den Sitzungen der Klienten Eulenburg und Eiding eine konkrete unmittelbare
Gefahr von Dekompensation vor. Denn die Klientin Eulenburg hatte schwere
Depressionen und nahm Antidepressiva und die Zeugin Eiding litt schon
zur Tatzeit an einer Persönlichkeitsstörung, die so erheblich
war, dass sie später einen psychischen Zusammenbruch erlitt. Sie
wird seit diesem Zusammenbruch mit Antidepressiva behandelt und hätte
sich bereits zum Tatzeitpunkt einer solchen Behandlung unterziehen müssen.
Beide befanden sich zum Tatzeitpunkt in veränderten Bewusstseinzuständen
mit verminderter Realitätskontrolle. In diesem Zustand ist eine Psychotherapie
in Form des katathymen Bildererlebens wegen der damit verbunden Gefahren
contraindiziert.
Dagegen ist die Wahrscheinlichkeit, dass frühzeitiges Erkennen ernster
Leiden durch die Synergetiktherapie der Angeklagten verzögert werden
kann, als geringfügig anzusehen. Zwar ist aufgrund des Selbstverständnisses
der Synergetiktherapie, insbesondere ihres Verhältnisses zur Schulmedizin
nicht ausgeschlos-sen, dass die Klienten der Angeklagten notwendige ärztliche
Behandlung nicht oder verzögert in Anspruch nehmen. Die Gefahr der
Verzögerung notwendiger ärztlicher Hilfe ist allerdings um so
geringer, desto entfernter die Tätigkeit vom Erscheinungsbild eines
Arztes bzw. eines Heilpraktikers ist (vgl. BVerfG NJW 2004, 2890). Anders
als bei Geistheilern behauptet die Synergetiktherapie zwar einen naturwissenschaftlichen
Hintergrund und wirkt nicht lediglich durch Handauflegen, vielmehr entsprechend
einer psychotherapeutischen Methode, wobei auch eine Vielzahl der Klienten
der Angeklagten die Synergetiktherapie als Art der Psychotherapie beschrieben.
Nach dem äußeren Erscheinungsbild der Tätigkeit der Angeklagten,
die sie in ihrer Wohnung durchführte, ohne den Eindruck einer psychotherapeutischen
Praxis zu erwecken, steht die Synergetiktherapie gleichwohl entfernt von
einer gewöhnlichen Psychotherapie. Hinzukommt, dass die An-geklagte
keinem Klienten ausdrücklich von ärztlicher Hilfe abriet und
zudem in ihrem Informationsblatt, das jeder Klient vor der Therapie zu
unterschreiben hatte, darauf hinwies, dass dem Klienten seine medizinische
und psychotherapeutische Betreuung selbst obliegt. Dass diese Gefahr der
Verzögerung ärztlicher Hilfe gering ist, zeigen prognostisch
die hier therapierten Klienten, die alle zuvor, parallel oder schließend
in ärztlicher bzw. psychotherapeutischer Behandlung waren und die
Synergetiktherapie als Ergänzung bzw. als einen Dritten Weg zur Heilung
bewusst wählten. Allen war bekannt, dass die Angeklagte keine Ärztin
oder Psychotherapeutin ist. Jedenfalls könnte dieser Gefahr gewerberechtlich
begegnet werden, indem sichergestellt wird, dass die Angeklagte ausdrücklich
schriftlich und mündlich darauf hinweist, dass eine heilkundliche
Behandlung weder durchgeführt noch beabsichtigt ist und deshalb Zuziehung
eines Arztes anheimgestellt wird (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 2005, 725)“
(Anlage 1, S. 27 ff.).2. Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin
form- und fristgemäß Revision eingelegt, die mit der ausgeführten
Sachrüge mit Schriftsatz vom 03.12.2010 u.a. wie folgt begründet
wurde (der vollständige Schriftsatz vom 03.12.2010 ist als Anlage
2 beigefügt):
„Obwohl das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.06.2010
mit der Sachrüge insgesamt zur Nachprüfung durch den Senat gestellt
ist, sind konkrete sachlich-rechtliche Einwendungen veranlasst: Bereits
der objektive Tatbestand des § 5 Heilpraktikergesetz ist vorliegend
nicht erfüllt, weil nach den Urteilsfeststellungen in 9 von 11 Fällen
der Verurteilung keine der vom Landgericht angenommenen Gesundheitsgefährdungen
vorlag [vgl. unter 1.a)] und im Übrigen der Erwerb einer Erlaubnis
nach dem Heilpraktikergesetz nach den Feststellungen des Landgerichts
zur Vermeidung der gesehenen Gesundheitsgefahren durch eine Synergetiktherapie
weder erforderlich [vgl. unter 1.b)] noch geeignet war [vgl. unter 1.c)].
…
Im Einzelnen sei dazu ausgeführt:
1. Rechtsfehlerhafte Annahme des objektiven Tatbestandes des §
5 Heilpraktikergesetz
a) Keine hinreichende Gesundheitsgefahr in den Fällen, in denen keine
Contraindikation für die Synergetiktherapie vorlag
Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts geht
das Landgericht im Ansatz zutreffend davon aus, dass der objektive Straftatbestand
des § 5 Heilpraktikergesetz auf Tätigkeiten beschränkt
ist, die hinlänglich wahrscheinliche Gesundheitsgefahren hervorgerufen
(UA S. 27).
Insoweit ist das – sachverständig beratene (UA S. 20 ff.) –
Landgericht davon ausgegangen, dass die Synergetiktherapie für ge-sunde
Klienten keinerlei Gesundheitsgefahren hervorrufen kann (UA S. 33), während
es für kranke Klienten pauschal hinlänglich wahrscheinliche
Gesundheitsgefahren durch Dekompensationen und die Vertiefung regressiver
Prozesse angenommen hat (UA S. 23 f.) und zwar unabhängig davon,
ob die Klienten an einer körperlichen oder seelischen Erkrankung
litten und welcher Art die psychische Erkrankung war. Dies begegnet jedoch
in 9 Fällen der Verurteilung durchgreifenden rechtlichen Bedenken:
Denn nach den Urteilsfeststellungen droht die vom Landgericht angenommene
Gesundheitsgefahr durch Dekompensation nur bei bestimmten psychischen
Erkrankungen, nämlich bei solchen psychisch kranken Klienten, „die
zunächst Psychopharmaka benötigen, um therapiefähig zu
sein sowie bei Klienten mit Borderlinestörungen, latenten und manifesten
Psychosen“ (UA S. 28). Aus den schriftlichen Urteilsgründen
folgt jedoch weiter, dass eine derartige psychische Erkrankung nur bei
zwei Klienten vorlag, nämlich in den Fällen II.6. (UA S. 12)
und II.11. (UA S. 14), in denen dementsprechend eine Synergetiktherapie
contraindiziert war (UA S. 28). In allen anderen Fällen hat das Landgericht
hingegen nicht festgestellt, dass die Klienten zunächst Psychopharmaka
benötigen, um therapiefähig zu sein oder dass sie an Borderlinestörungen
oder latenten und manifesten Psychosen litten (UA S. 10 ff.), so dass
hier auch keine Gefahr einer Dekompensation bestand.
Daneben ist das Landgericht auch von einer gesundheitlichen Gefahr für
erkrankte Klienten durch die Vertiefung regressiver Prozesse ausgegangen
(UA S. 23 f.), die durch die Konfrontation mit traumatischen Erfahrungen
bzw. deren Wiedererleben verursacht werden kann, wenn diese nicht anschließend
besprochen werden (UA S. 20, 22 f.). Dass diese Gefahr hinlänglich
wahrscheinlich sei, hat das Landgericht jedoch allein damit begründet,
„dass Dekompensationen in der Praxis der Psychotherapie auftreten“
(UA S. 24). Der Umstand, dass Dekompensationen in der Praxis der Psychotherapie
auftreten, besagt jedoch nichts über die Wahrscheinlichkeit des Auftretens
gesundheitlicher Schädigungen durch die Vertiefung regressiver Prozesse
durch das Wiedererleben von Traumata.
Vor allem aber ist nach den Feststellungen des Landgerichts die Synergetiktherapie
der Angeklagten nicht in jedem Fall mit dem Wiedererleben von Traumata
verbunden gewesen, weil dies na-turgemäß nur bei solchen Klienten
möglich ist, die ein Trauma erlebt hatten. Dies ist nach den Urteilsfeststellungen
jedoch nur bei zwei der Klienten der Fall, nämlich bei den Klienten
Muth (II.5. = UA S. 11 f.) und Eiding (II.6. = UA S. 12), wobei bei der
Klientin Eiding wegen der Gefahr einer Dekompensation auf Grund einer
medikamentös behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung ohnehin
eine Contraindikation für eine Synergetiktherapie bestand (UA S.
28).
Zudem ist auch das Landgericht ausdrücklich davon ausgegan-gen, dass
während der Synergetiktherapie der Angeklagten deren Klienten lediglich
„zum Teil mit erinnerten belastenden realen Erlebnissen konfrontiert“
wurden (UA S. 8). Bei welchen Klienten dies der Fall war, hat das Landgericht
jedoch nicht festgestellt. Ein auf Gesundheitsgefahren durch die Vertiefung
regressiver Prozesse gegründeter Verstoß gegen § 5 Heilpraktikergesetz
scheitert damit bereits im objektiven Tatbestand, weil schon nicht festgestellt
ist, in welchem der Fälle die Klienten im Rahmen ihrer Synergetiktherapie
überhaupt mit belastenden Erlebnissen konfrontiert wurden und dementsprechend
eine Vertiefung regressiver Prozesse möglich war.
Als Zwischenergebnis bleibt damit festzuhalten, dass die Verurteilung
der Angeklagten in 9 Fällen (II.1., 2., 3., 4., 5., 7., 8. 9. und
10.) schon deshalb keinen Bestand haben kann, weil es in diesen Fällen
an einer für den objektiven Tatbestand erforderlichen hinreichend
wahrscheinlich Gesundheitsgefahr mangelt, da nach den Urteilsfeststellungen
hier weder eine Erkrankung vorlag, bei der eine Dekompensation drohte,
noch positiv festgestellt ist, dass es in diesen Fällen zu einer
Konfrontation mit belastenden Erlebnissen kam und deshalb die Vertiefung
regressiver Prozesse drohte.
b) Erlaubnispflicht nach Heilpraktikergesetz bei Synergetiktherapie
zur Vermeidung der angenommenen Gesundheitsgefahren nicht erforderlich
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hält der Erlaubniszwang
des Heilpraktikergesetzes nur dann einer verfassungsmäßigen
Prüfung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten
Stand, wenn die Kenntnisprüfung auf der Grundlage des Heilpraktikergesetzes
für die Bekämpfung der Gesundheitsgefahren erforderlich ist
und diese nicht durch mildere Mittel, etwa die des Gewerberechts, genau
so wirksam ausgeschlossen werden können. Dies entspricht auch der
Rechtsauffassung des Landgerichts, welches zu Recht davon ausgeht, dass
ein strafbewehrter Verstoß gegen § 5 Heilpraktikergesetz ausscheidet,
wenn einer Gesundheitsgefahr gewerberechtlich durch entsprechende Auflagen
begegnet werden kann (UA S. 29).
Nachdem nach den Urteilsfeststellungen von der Synergetiktherapie für
gesunde Klienten keinerlei Gesundheitsgefahren ausge-hen (UA S. 33) und
sich der Personenkreis kranker Klienten, für die Gesundheitsgefahren
von der Synergetiktherapie ausgehen können, auf Klienten mit bestimmten
psychischen Erkrankungen beschränkt (Klienten, die zunächst
Psychopharmaka benötigen, um therapiefähig zu sein; Klienten
mit Borderlinestörungen, latenten und manifesten Psychosen und Traumata),
reicht es bereits aus, der Angeklagten gewerberechtlich zu untersagen,
bei Klienten mit derartigen Vorerkrankungen eine Synergetiktherapie durchzuführen.
Eine strafbewehrte Verpflichtung zum Ablegen einer Kenntnisprüfung
auf der Grundlage des Heilpraktikergesetzes ist dafür nicht erforderlich.
Sie ist im Übrigen – wie unter c) darzulegen sein wird –
auch nicht geeignet, die vom Landgericht an-genommenen Gesundheitsgefahren
zu vermeiden:
c) Erlaubnispflicht nach Heilpraktikergesetz bei Synergetiktherapie zur
Vermeidung der angenommenen Gesundheitsgefahren nicht geeignet
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf der strafbewehrte
Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne Bestallung gem. §§
1, 5 Heilpraktikergesetz im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
noch in einer weiteren Richtung der Begrenzung: Verfassungsmäßig
ist die Erlaubnispflicht nämlich nur dann, wenn sie auch geeignet
ist, den mit ihr erstrebten Zweck des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung
zu erreichen.
Dies ist bezüglich der von der Angeklagten praktizierten Synergetiktherapie
nach den Feststellungen des Landgerichts jedoch bezüglich aller 11
Verurteilungen nicht der Fall. Denn nach Auskunft des Sachverständigen
Dr. Goldschmidt – dem die Kammer vollumfänglich gefolgt ist
(UA S. 23) – handelt es sich bei der von der Angeklagten praktizierte
Synergetiktherapie um „eine Art der Psychotherapie“ (UA S.
22) und dementsprechend ist die von der Kammer bei der Synergetiktherapie
gesehene Gesundheitsgefahr einer Dekompensation nach den Urteilsfeststellungen
„Gegenstand psychotherapeutischer Ausbildung“ (UA S. 24).
Wenn es sich jedoch nach Auffassung des Landgerichts bei der Synergetiktherapie
um eine Psychotherapie handelt und die von der Kammer gesehenen Gesundheitsgefahren
bzw. deren Vermeidung Gegenstand einer psychotherapeutischen Ausbildung
sind, wäre der Erwerb einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
durch die Angeklagte überhaupt nicht in der Lage gewesen, die von
der Kammer gesehenen Gesundheitsgefahren zu vermeiden, weil dies nach
den eigenen Feststellungen der Kammer nur durch eine völlig andere
Ausbildung, nämlich eine Ausbildung zum Psychotherapeuten der Fall
gewesen wäre.
Eine Strafbarkeit der Angeklagten scheidet damit auch deshalb aus, weil
die strafbewehrte Erlaubnispflicht für Heilbehandler ohne Bestallung
gem. §§ 1, 5 Heilpraktikergesetz vorliegend gar nicht geeignet
war, den mit ihr erstrebten Zweck des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung
zu erreichen“ (Anlage 2, S. 1 - 8).
Daneben wurde in dieser Revisionsbegründung auch die Frage des Vorliegens
eines bedingten Vorsatzes der Beschwerdeführerin problematisiert,
was aber nicht zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht werden
soll.3. Am 22.06.2011 fand in dieser Sache eine mündliche Revisions-hauptverhandlung
vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs statt, an der die Beschwerdeführerin
nicht teilgenommen hat, sondern durch Rechtsanwalt Dr. Wirth verteidigt
wurde. Mit Urteil vom 22.06.2011 hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
die Revision der Beschwerdeführerin als unbegründet verworfen.
Am 23.06.2011 hat Rechtsanwalt Dr. Wirth per Telefax beim Bundesgerichtshof
den Antrag auf Übersendung des schriftlichen Urteils vom 22.06.2011
gestellt. Das schriftliche Urteil vom 22.06.2011 ist der Beschwerdeführerin
bzw. Rechtsanwalt Dr. Wirth formlos am 14.10.2011 zugegangen. In dem Urteil
– das vollständig als Anlage 3 beigefügt ist – wird
die Verwerfung der Revision im Wesentlichen wie folgt begründet:
„1. Gemäß § 5 Abs. 1 HeilprG ist strafbar, wer ohne
zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne
eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG zu besitzen, die Heilkunde
ausübt. Ausübung der Heilkunde ist nach der Legaldefinition
des § 1 Abs. 2 HeilprG jede berufs- oder gewerbsmäßig
vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von
Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Wegen der
mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung des Grundrechts der
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts eine verfassungskonforme einschränkende
Auslegung dieses Begriffs geboten; danach fallen nur solche Behandlungen
unter die Erlaubnispflicht, die gesundheitliche Schäden verursachen
können, wobei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht ausreicht (vgl. BVerwGE
23, 140, 146; 35, 308, 311; BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28/09,
NVwZ-RR 2011, 23, zur Erlaubnispflicht der Synergetik-Therapie).
Mit dieser Auslegung, nach der allein das Gefährdungspotential
der in Rede stehenden Tätigkeit geeignet ist, die strafbewehrte Erlaubnispflicht
nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen (vgl. auch BVerfG, Beschluss
vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, 705 - "Geistheiler";
Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, NJW 2004, 2890 - "Wunderheiler"),
soll deren Gesetzeszweck Rechnung getragen werden, der Bevölkerung
einen ausreichenden Schutz gegenüber Gesundheitsgefährdungen
durch Unberufene zu geben (vgl. zum Schutzzweck des Heilpraktikergesetzes
auch BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84, 1 BvR 1166/85,
BVerfGE 78, 179, 194; BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02,
aaO).
Die einschränkende Auslegung des von der primären öffentlich-rechtlichen
Verhaltensnorm in § 1 HeilprG verwendeten Begriffs "Ausübung
der Heilkunde" ist auch für die akzessorische strafrechtliche
Beurteilung von Heilbehandlungsfällen nach § 5 HeilprG maßgeblich
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, aaO) und wird
seit längerem auch in der Rechtsprechung der Strafgerichte vertreten
(vgl. BGH, Urteil vom 2. Ju-ni 1981 - 1 StR 220/81, NStZ 1981, 443; BayObLG,
NStZ 1982, 474; NStZ-RR 2000, 381; OLG Koblenz, NStZ 1987, 468; noch offen
gelassen von BGH, Urteil vom 13. September 1977 - 1 StR 389/77, NJW 1978,
599). Danach handelt es sich bei dem Straftatbestand des § 5 HeilprG
im Hinblick auf das Erfordernis nennenswerter mittelbarer oder unmittelbarer
Gesundheitsgefährdungen als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der
Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG um ein potentielles Gefährdungsdelikt.
Bei dieser Untergruppe der abstrakten Gefährdungsdelikte gehört
nur eine generelle Gefährlichkeit der konkreten Tat, nicht aber der
Eintritt einer konkreten Gefahr zum Tatbestand (vgl. allgemein zum Typus
des potentiellen Gefährdungsdelikts BGHSt 46, 212, 218; BGH, Urteil
vom 25. März 1999 - 1 StR 493/98, NJW 1999, 2129; Fischer, StGB 58.
Aufl., Vor § 13 Rn. 19 mwN; s. auch zur systematischen Einordnung
der Gefährdungseignung einer das Leben gefährdenden Behandlung
bei § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, Fischer, aaO, § 224 Rn. 12). Der
Tatrichter hat dabei zu prüfen, ob die jeweilige Handlung bei genereller
Betrachtung der konkreten Tatumstände gefahrengeeignet ist.
Für den Schuldspruch war es in objektiver Hinsicht damit erfor-derlich
und ausreichend, dass die von der Angeklagten ange-wandte Therapieform
nach einer ex ante-Betrachtung in jedem einzelnen Fall geeignet war, die
Gesundheit ihrer Patienten nen-nenswert zu schädigen. Ob sich diese
potentielle Gesundheitsgefährdung in einzelnen Fällen konkretisiert
oder gar realisiert hatte, war nur für den Strafausspruch bedeutsam.
2. Das Landgericht ist in den elf der Verurteilung zugrunde liegenden
Fällen rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis erlangt, dass die von der
Angeklagten bei diesen Patienten jeweils durchgeführte Behandlung
als Ausübung der Heilkunde anzusehen ist, bei deren Anwendung eine
hinlängliche Wahrscheinlichkeit unmittelbarer Gesundheitsgefahren
bestanden hat.
a) Die sachverständig beratene Strafkammer hat die Synergetik-Therapie
als eine Art Psychotherapie beurteilt und dies tragfähig damit begründet,
dass sie neben suggestiven Elementen, wie sie bei einer Hypnosetherapie
oder beim autogenen Training eingesetzt würden, auch psychoanalytische
Elemente aufweise, indem abgespaltene Persönlichkeitsanteile bewusst
gemacht und so wieder in die Persönlichkeit integriert würden.
Wiederzufinden sei auch das psychoanalytische und psychotherapeutische
Prinzip des Wiedererlebens traumatischer Erfahrungen. Die Synergetik-Therapie
entspreche vor allem der anerkannten psychotherapeutischen Methode des
katathymen Bilderlebens. Dabei nutze der Therapeut Schlummerbilder, wie
sie spontan auch in der Einschlafphase auftauchen. Der entspannte Klient
werde ermuntert, Bilder auftauchen zu lassen, um unbewusste Konflikte
symbolisch aufzuarbeiten.
Weiterhin hat die Strafkammer Psychotherapie zutreffend als Ausübung
der Heilkunde i.S.v. § 1 Abs. 2 HeilprG angesehen und sich dabei
auf die hierzu grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
(Urteil vom 10. Februar 1983 - 3 C 21/82, BVerwGE 66, 367 = NJW 1984,
1414) gestützt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1
BvR 482/84, 1 BvR 1166/85, BVerfGE 78, 179; BayObLG, NStZ 1982, 474).
Der danach für psychotherapeutische Tätigkeiten bestehende Erlaubnisvorbehalt
nach § 1 Abs. 1 HeilprG ist auch durch das Psychotherapeutengesetz
vom 16. Juni 1998 nicht entfallen, sondern nur für den durch die
Approbation als Psychologischer Psychotherapeut abgedeckten Bereich gegenstandslos
geworden. Denn nach der Gesetzesbegründung sollte durch das Psychotherapeutengesetz
das im Übrigen unberührt bleibende Heilpraktikergesetz insoweit
erweitert werden, als neben Ärzten und Heilpraktikern auch den Angehörigen
der neuen psychotherapeutischen Heilberufe eine eigenverantwortliche Ausübung
von Heilkunde innerhalb des durch ihre Approbation abgedeckten Bereichs
gestattet wurde (vgl. BT-Drucks. 13/8035, S. 15 Rn. 15). Ausdrücklich
festgehal-ten wurde in den Gesetzesmaterialien, dass das Verbot der un-erlaubten
Ausübung der Heilkunde und die Strafvorschrift des § 5 HeilprG
fortgelten soll, soweit es um heilkundliche Tätigkeiten außerhalb
der durch das Psychotherapeutengesetzes geregelten Psychotherapie geht.
Danach handelt auch nach Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes rechtswidrig
und macht sich strafbar, wer ohne Approbation als Arzt oder als Psychotherapeut
Psychotherapie betreibt, wenn er nicht im Besitz einer Heilpraktikererlaubnis
ist (vgl. zur unveränderten Strafbarkeit eines unerlaubt psychotherapeutisch
Tätigen auch BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 3 C 44/01, DVBl.
2003, 677).
b) Die Feststellung der Strafkammer, dass bei Anwendung der Synergetik-Therapie
durch die Angeklagte die erforderliche hinlängliche Wahrscheinlichkeit
unmittelbarer Gesundheitsgefähr-dung bestand (vgl. UA S. 9, 20, 28),
ist im Ergebnis in sämtlichen der abgeurteilten Behandlungsfälle
nicht zu beanstanden.
aa) Die Strafkammer hat auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens
nachvollziehbar dargelegt, dass die Synergetik-Therapie eine konfrontative
Psychotherapie-Methode darstelle, die sich für bestimmte psychisch
kranke Menschen nicht eigne. Bei Personen, die sich bereits in einem veränderten
Bewusst-seinszustand mit verminderter Realitätskontrolle befänden,
könne das katathyme Bilderleben, das mit einer solchen Therapie verbunden
sei, zur Auslösung regressiver Prozesse und zum Auftreten von Dekompensationen
führen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen waren
in dessen langjähriger Berufspraxis solche Fälle mehrfach aufgetreten.
Zu dem Patientenkreis, bei dem eine Synergetik-Therapie kontraindiziert
ist, zählen nach den Feststellungen des Landge-richts neben Personen,
die zunächst Psychopharmaka benötigen, um therapiefähig
zu werden, auch Menschen mit (latenten) Psychosen oder Borderlinestörungen.
Ob ein Patient zu dem Kreis von Personen zählt, bei dem die Gefahr
der Verursachung psychischer Dekompensationen besteht, lässt sich
jedenfalls ohne entsprechende medizinische bzw. psychotherapeutische Kenntnisse
nicht zuverlässig beurteilen. Es mag zwar sein, dass etwa auch eine
Befragung des Patienten durch eine insoweit nicht ausgebildete Person,
etwa zur Krankheitsvorgeschichte und zu eingenommenen Medikamenten, Aufschlüsse
über gewisse Kontraindizierungen geben kann. Es liegt aber auf der
Hand, dass dadurch allein nicht alle eine Behandlung ausschließenden
Krankheitsbilder aufgespürt werden könnten, die wie (latente)
Psychosen oder auch Borderlinestörungen für einen Laien nicht
ohne Weiteres erkennbar sind. Insoweit stellt schon - unabhängig
davon, ob es sich bei dem zu behandelnden Patienten um eine Person handelt,
bei der tatsächlich ein solches Risiko besteht - die Gefahr des Nichterkennens
einer das katathyme Bilderleben kontraindizierenden psychischen Krankheit
und die daran an-schließende unmittelbare Verursachung einer psychischen
De-kompensation ein nennenswertes potentielles Risiko bei der Anwendung
dieser oder einer damit vergleichbaren psychotherapeutischen Methode dar.
Diese Gefahr lässt sich nur ausräumen, wenn die Behandlung durch
einen Therapeuten durchgeführt wird, der über eine entsprechende
ärztliche oder psychotherapeutische Qualifikation oder über
eine Ausbildung nach dem Heilpraktikergesetz verfügt (s. dazu näher
unten II. 3.). Nur dann ist entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes,
der Bevölkerung einen ausreichenden Schutz vor Gesundheitsgefährdungen
durch Unberufene zu geben, gewährleistet, dass die Therapie nur zur
Anwendung kommt, wenn das Vorliegen relevanter psychischer Vorerkrankungen
ausgeschlossen ist. Da die Angeklagte, die im Übrigen keine ausführlichen
Vorgespräche mit ihren Patienten führte und insoweit nicht einmal
bemüht war, deren Krankheits-vorgeschichte aufzuklären, über
eine entsprechende Qualifikation nicht verfügte, war danach in sämtlichen
Behandlungsfällen die erforderliche unmittelbare Gesundheitsgefährdung
gegeben, ohne dass es auf das Vorliegen einschlägiger Krankheiten
im Einzelfall noch ankäme.
bb) Soweit das Landgericht darüber hinaus bei der von der Ange-klagten
durchgeführten Behandlungsmethode einer sog. "Innenweltreise"
die weitere Gefahr gesehen hat, dass der Patient tiefer in einen regressiven
Zustand verfalle und dies nachteilige ge-sundheitliche Folgen habe, wenn
die durch die Synergetik-Therapie ausgelösten regressiven Prozesse
nicht in einem Ge-spräch verarbeitet würden (UA S. 22, 23),
kommt es darauf für die Strafbarkeit der Angeklagten konstitutiv
nicht mehr an. Auch insoweit wohnte allerdings ihrer Behandlung, an deren
Ende keine nachbereitende Besprechung über das zuvor Erlebte stand,
die Eignung inne, gesundheitliche Schädigungen hervorzurufen. Dabei
besteht die Gefahr einer Vertiefung regressiver Prozesse nicht nur beim
Wiedererleben traumatischer Erlebnisse (wie in den Fällen II. 5 und
II. 6 der Urteilsgründe), sondern auch hinsichtlich des psychoanalytischen
Elements der Konfrontation, die sich nach den Feststellungen des Landgerichts
auf die Vorstellung innerer Bilder bezieht (UA S. 8, 20), mit denen abgespaltene
Per-sönlichkeitsbilder bewusst gemacht werden sollen. Danach kann
die Methode des Bildererlebens auch ohne das Wiedererleben eines Traumas
regressive Prozesse auslösen, die in jedem Fall gesprächsweise
verarbeitet werden müssen, um unmittelbare Gesundheitsgefahren zu
vermeiden. Dabei liegt es im Übrigen - obwohl sich die Kammer dazu
nicht verhält - nahe, dass ein solches Gespräch auch nur von
einem Therapeuten durchgeführt werden kann, der über eine entsprechende
Ausbildung verfügt.
3. Der Einwand der Revision, dass eine Erlaubnispflicht hier unter Berücksichtigung
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Heilbehandlung von
Geist- bzw. Wunderheilern durch Handauflegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
2. März 2004 - 1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, 705 - "Geistheiler";
Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, NJW 2004, 2890 - "Wunderheiler")
unverhältnismäßig sei, da einer Gesundheitsgefahr auch
durch gewerberechtliche Auflagen, die lediglich die Behandlung bestimmter,
mit Gesundheitsgefahren verbundener Vorerkrankungen ausschließt,
begegnet werden könne, verfängt nicht. Einerseits sind die in
Rede stehenden Fälle des Handauflegens eines Wunderheilers, dessen
spirituell wirkende und auf rituelle Heilung zielende Tätigkeit das
Bundesverfassungsgericht lediglich unter dem Gesichtspunkt mittelbarer
Gesundheitsgefährdung durch Verzögerung ärztlicher Hilfe
zu prüfen hatte, nicht mit den hier zu beurteilenden Fällen
einer psychotherapeutischen Behandlung vergleichbar; denn von der Behandlungsmethode
der Angeklagten gehen die beschriebenen unmittelbaren Gefahren aus und
die ihr zugrunde liegende Lehre erhebt nach den Feststellungen des Landgerichts
den Anspruch, eine alternative, naturwissenschaftlich begründete
Therapieform neben schulmedizinischer Behandlung von Krankheiten zu sein.
Zum anderen würde eine gewerberechtliche Untersagung von Behandlungen
bestimmter Vorerkrankungen deren Erkennung voraussetzen, die entsprechende
medizinische bzw. psychologische Kenntnisse erfordern würde. Die
erforderlichen Grundkenntnisse, ob eine Heilmethode gefahrlos angewendet
werden kann oder die Grenzen der Fähigkeiten des Anwenders überschritten
sind, werden neben der nötigen charakterlichen Zuverlässigkeit
gerade durch die Überprüfung vor Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis
sichergestellt. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung
zum Heilpraktikergesetz (zuletzt geändert durch Verordnung vom 4.
Dezember 2002, BGBl. I S. 4456) wird die Heilpraktikererlaubnis nicht
erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und
Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass
die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für
die Gesundheit der Bevölkerung bedeuten würde. Dabei sind Grundkenntnisse
von psychischen Krankheiten, die für deren Diagnose und Therapie
erforderlich sind, Gegenstand sowohl einer allgemeinen als auch einer
auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Überprüfung
(vgl. etwa Ziff. 6, 7 und 8.2 der Richtlinien des Hess. Sozialministeriums
zur Durchführung des HeilprG vom 11. Juli 2007, Hess. StAnz. 2007,
S. 1495). Dementsprechend ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
über mehrere Untersagungsbescheide, mit denen u.a. dem Begründer
der die selbständige Ausübung der Synergetik-Therapie als unerlaubte
Ausübung der Heilkunde untersagt worden war, diese Einordnung als
verhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit angesehen
worden, da kein gleich geeignetes milderes Mittel ersichtlich sei (BVerwG,
Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28/09, NVwZ-RR 2011, 23). Dass weitergehende
Kenntnisse und Fähig-keiten durch eine erfolgreiche Ausbildung nach
der Bundesärzteordnung oder dem Psychotherapeutengesetz erlangt werden
können, macht die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz nicht
ungeeignet. Der strafbewehrte Erlaubnisvorbehalt ist jedenfalls geeignet,
die vom Landgericht festgestellten von der Synergetik-Methode ausgehenden
Gefahren zu verringern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. August 2010,
aaO)“ (Anlage 3, Rn. 4 ff.).
Daneben setzt sich das Urteil noch mit dem Problem des Vorliegens eines
bedingten Vorsatzes bei der Beschwerdeführerin auseinander, was jedoch
– wie bereits ausgeführt – nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde
ist.
D. Rechtliche Würdigung
1. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Mit ihr wendet sich die Beschwerdeführerin
gegen Entscheidungen der öffentlichen Gewalt – das Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.06.2010 und das Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 22.06.2011 – mit der Be-hauptung, durch diese in ihren Grundrechten
verletzt worden zu sein. Die angefochten Entscheidungen verletzten die
Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl.
im Einzelnen unter D.2.).
Die Frist gemäß § 93 BVerfGG ist gewahrt, da die Beschwerdeführe-rin
nicht an der Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 22.06.2011 teilgenommen hat und das schriftliche Urteil der Beschwerdeführerin
bzw. ihrem Verteidiger am 14.10.2011 formlos zugegangen ist.
Der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist Rechnung getragen,
da der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs
keine Rechtsmittel zustehen und sie sich bereits vor den Fachgerichten
um einen entsprechenden Grundrechtsschutz bemühte, indem sie geltend
gemacht hat, dass ihr Verhalten nicht strafbar ist.
2. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
Soweit die Urteile des Landgerichts Frankfurt am Main und des Bun-desgerichtshofs
die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Syner-getik-Therapie
im Hinblick auf kranke Klienten mit dem Ziel der Hei-lung und Linderung
als „Ausübung der Heilkunde“ im Sinne des Heilpraktikergesetz
angesehen haben, verkennen sie Bedeutung und Tragweite von Art. 12 Abs.
1 Grundgesetz. Die hieraus abgeleitete Erlaubnispflicht und die daran
anknüpfende strafrechtliche Sanktionierung führen zu einer unverhältnismäßigen
Beschränkung der Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts setzen
Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz zumindest eine ausreichende Rechtfertigung
durch Gründe des Gemeinwohls und die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
voraus.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat – vom Bundesgerichtshof nicht
beanstandet – verneint, dass von der Synergetik-Therapie mit-telbare
Gesundheitsgefahren durch die Vernachlässigung einer notwendigen
ärztlichen Behandlung ausgehen (Anlage 1, S. 29). Nach den Feststellungen
des Landgerichts steht weiter fest, dass es bei keinem der 28 Klienten,
bei denen die Synergetik-Therapie durch die Beschwerdeführerin angewendet
wurde, zu einer gesundheitlichen Schädigung kam (Anlage 1, S. 9,
33), sondern alle Klienten der Beschwerdeführerin die Synergetik-Therapie
als angenehm empfanden und sich bei ihr gut aufgehoben fühlten (Anlage
1, S. 9). Hinzu kommt, dass den vom Landgericht gehörten Sachverständigen
Dr. Andritzky und Dr. Goldschmidt nicht ein Fall bekannt ist, in denen
die Synergetik-Therapie tatsächlich gesundheitliche Beeinträchtigungen
hervorgerufen hat (Anlage 1, S. 21 ff.), obwohl seit Mitte der neunziger
Jahre mehrere hundert Personen sich zum Synergetik-Therapeuten ausbilden
ließen und die Synergetik-Therapie anwenden (Anlage 1, S. 4 ff.).
Letztlich hat das Landgericht für gesunde Klienten sogar ausdrücklich
die bloße Gefahr mittelbarer oder unmittelbarer gesundheitlichen
Schädigungen durch die Synergetik-Therapie verneint (Anlage 1, S.
33).
Soweit das Landgericht und der Bundesgerichtshof bei Anwendung der Synergetik-Therapie
auf kranke Klienten zu Zwecken der Heilung und Linderung eine unmittelbare
gesundheitliche Gefahr gesehen und sie deshalb dem strafbewehrten Erlaubniszwang
nach dem Heilpraktikergesetz unterworfen haben, hält dies einer verfassungsrechtlichen
Prüfung nicht stand:
Grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen bereits
deshalb, weil das Vorliegen von gesundheitlichen Gefahren für kranke
Klienten durch die Synergetik-Therapie nur einheitlich beurteilt werden
kann, das Heilpraktikergesetz aber nicht allein an dieser Gefahrenlage
anknüpft, sondern nach der Zielsetzung der Therapie differenziert,
so dass es – bei identischer Gefahrenlage – kranke Klienten
von vorn herein nur dann schützt, wenn sie die Therapie zur Linderung
oder Heilungen ihrer Krankheiten in Anspruch nehmen, nicht aber, wenn
dies zu anderen Zwecken (Selbsterfahrung u.a.) geschieht [(vgl. unter
a)].
Vor allem aber sehen sich sowohl die von Bundesgerichtshof und Landgericht
zur Rechtfertigung der strafbewehrten Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz
angenommene Gesundheitsgefahr der Dekompensation bei einer kleinen Gruppe
klar umgrenzter psychischer Erkrankungen [(vgl. unter b)] als auch die
vom Landgericht daneben angenommene Gefahr der Vertiefung regressiver
Prozesse [(vgl. unter c)] durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken
ausgesetzt:a) Differenzierung nach der Zielsetzung der Synergetik bei
identischer Gesundheitsgefahr
Die Synergetik-Therapie wird nicht nur zum Heilen und Lindern von Krankheiten
und Leiden angewandt, sondern auch – und zwar sowohl bei gesunden
als auch kranken Klienten – zu völlig anderen Zwecken, etwa
zur Selbsterfahrung, Stärkung des Selbstbewusstseins, zur Klärung
von Lebensfragen und zur Sinnfindung (Anlage 1, S. 32 ff.).
Das Heilpraktikergesetz ist aber grundsätzlich auf die Synergetik-Therapie
nur in den Fällen anwendbar, soweit sie zum Heilen und Lindern von
Leiden angewandt wird (§ 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz), nicht hingegen,
wenn dies mit einer anderen Zielsetzung erfolgt und zwar selbst dann,
wenn es sich um einen kranken Klienten handelt, der jedoch in der Synergetik
keine Linderung oder Heilung sucht, sondern sich selbst erfahren will
usw., so dass das Landgericht Frankfurt am Main die Beschwerdeführerin
nicht nur in den Fällen freigesprochen hat, in denen die Synergetik-Therapie
auf gesunde Klienten angewandt wurde, sondern auch bei kranken Klienten,
soweit die Therapie nicht zur Heilung oder Linderung erfolgte (Anlage
1, S. 32 ff.).
Das führt zu dem – verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden
– Ergebnis, dass das Heilpraktikergesetz einem kranken Klienten
nur dann Schutz vor gesundheitlichen Gefahren gewährt, wenn er die
Synergetik zu Heilungs- bzw. Linderungszwecken in Anspruch nimmt, ihn
jedoch bei identischer Gefahrenlage nicht schützt, wenn er die Synergetik
mit einer anderen Zielsetzung – etwa der Selbsterfahrung –
nutzt.
Insoweit erscheint das Heilpraktikergesetz im Hinblick auf die Synergetik-Therapie
grundsätzlich ungeeignet, um vor (möglicherweise) von dieser
Therapie ausgehenden Gesundheitsgefahren zu schützen, weil es nicht
an den möglichen Gesundheitsgefahren anknüpft, sondern an der
Zielsetzung ihrer Anwendung (Heilung/Linderung oder anderer Zweck).
Dies stellt jedenfalls vorliegend keinen sachgerechten Grund für
eine Differenzierung dar, weil nach den Feststellungen des Landgerichts
die Beschwerdeführerin sich mit der von ihr durchge-führten
Synergetik-Therapie klar von der Schulmedizin, Heilkunde und Psychotherapie
abgrenzte und sie als etwas dazu völlig verschiedenes darstellte
(vgl. nur Feststellungen des Landgerichts Anlage 1, S. 7 ff.), so dass
hier auch nicht die Gefahr bestand, dass die Klienten die Synergetik als
Ersatz für Schulmedizin, Heilkunde oder Psychotherapie ansahen und
deshalb die Zielsetzung der Therapie als sachgerechtes Abgrenzungskriterium
für die Anwendbarkeit des Heilpraktikergesetzes in Betracht käme.
Vielmehr hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt, dass insoweit
„chronisch kranke Menschen, die austherapiert und auf der Suche
nach alternativer Heilung sind sowie Menschen angesprochen werden, die
an die Theorie der Synergetik glauben und dies als zusätzliche Möglichkeit,
Heilung zu erfahren, betrachten“ (Anlage 1, S. 18).
b) Gesundheitsgefahr durch Kontraindikation wegen
des Vorliegens bestimmter psychischer Erkrankungen
Soweit Landgericht und Bundesgerichtshof in allen 11 Fällen der Verurteilung
eine potentielle unmittelbare Gesundheitsgefahr in der Gefahr einer Dekompensation
bei Bestehen bestimmter psychischer Vorerkrankungen gesehen haben, fehlt
es in den 9 Fällen, in denen eine solche Vorerkrankung nicht vorlag,
bereits an einer Gesundheitsgefahr [(vgl. unter (aa)] und im Übrigen
ist in allen Fällen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
verletzt [(vgl. unter (bb)]:
(aa) Fehlen einer Gesundheitsgefahr in 9 von 11
Fällen
Das – sachverständig beratene (Anlage 1, S. 20 ff.) –
Landge-richt ist davon ausgegangen, dass die Synergetik-Therapie in allen
11 Fällen der Verurteilung eine die Anwendbarkeit von § 5 Heilpraktikergesetz
rechtfertigende Gesundheitsgefahr durch Dekompensationen vorliegt (Anlage
1, S. 23 f.).
Dies begegnet bereits deshalb durchgreifenden verfassungs-rechtlichen
Bedenken, weil die vom Landgericht angenommene Gesundheitsgefahr durch
Dekompensation nach den Urteilsfeststellungen nur bei einer kleinen Gruppe
bestimmter psychischen Erkrankungen droht, nämlich bei solchen psychisch
kranken Klienten, „die zunächst Psychopharmaka benötigen,
um therapiefähig zu sein sowie bei Klienten mit Borderlinestörungen,
latenten und manifesten Psychosen“ (Anlage 1, S. 28). Aus den schriftlichen
Urteilsgründen folgt weiter, dass eine derartige psychische Erkrankung
nur bei zwei Klienten vorlag, nämlich in den Fällen II.6. (Anlage
1, S. 12) und II.11. (Anlage 1, S. 14), in denen dementsprechend eine
Synergetik-Therapie kontraindiziert war (Anlage 1 S. 28).
In allen anderen 9 Fällen der Verurteilung hat das Landgericht hingegen
nicht festgestellt, dass die Klienten an einer solchen, zur Kontraindikation
führenden psychischen Erkrankung litten, so dass hier die Gesundheitsgefahr
einer Dekompensation ebenso ausgeschlossen ist, wie bei gesunden Klienten,
für die nach den Feststellungen des Landgerichts weder eine mittelbare
noch eine unmittelbare Gesundheitsgefahr durch die Synergetik-Therapie
bestand (Anlage 1, S. 33). In diesen 9 Fällen der Verurteilung scheidet
eine derartige Gesundheitsgefahr deshalb von vorn herein als Anknüpfungspunkt
für eine verfassungsrechtlich gerechtfertigte Einschränkung
der Berufsfreiheit aus.
Dieses Problem hat auch der Bundesgerichtshof gesehen und versucht es
dadurch zu lösen, dass nach seiner Auffassung eine potentielle unmittelbare
Gesundheitsgefahr bereits in der Gefahr des Nichterkennens einer psychischen
Krankheit, die zu einer Kontraindikation führe, besteht und zwar
unabhängig davon, ob der Betreffende tatsächlich an einer solchen
Krankheit leidet (Anlage 3, Rn. 12). Deshalb hat der Bundesgerichtshof
die Verurteilung der Beschwerdeführerin auch in den 9 Fällen
bestätigt, in denen die Klienten nicht an einer psychischen Erkrankung
litten, die zu einer Kontraindikation führt, obwohl hier die Gesundheitsgefahr
einer Dekompensation ausgeschlossen war bzw. objektiv nicht vorlag.
Insoweit wird die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits seinen eigenen
Maßstäben nicht gerecht, weil er den Tatbestand des §
5 Heilpraktikergesetz als potentielles Gefährdungsdelikt einordnet
(Anlage 3, Rn. 5). Wie vom Bundesgerichtshof aber richtig ausgeführt,
setzt die Erfüllung eines potentiellen Gefährdungsdelikts voraus,
„dass die jeweilige Handlung bei genereller Betrachtung der konkreten
Tatumstände gefahrgeneigt ist“ (Anlage 3, Rn. 5) wofür
es – wie es in der vom Bundesgerichtshof in Bezug genommenen (Anla-ge
3, Rn. 5) Kommentierung von Fischer, StGB, 58. Aufl., § 224 Rn. 12
heißt – auf die Umstände des Einzelfalls an-kommt:
Bei dem potentiellen Gefährdungsdelikt der das Leben ge-fährdenden
Behandlung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB wird deshalb ein kräftiger
Schlag mit der flachen Hand auf den Kopf eines unverletzten Geschädigten
keine das Leben gefährdende Behandlung darstellen, wohl aber, wenn
der Ge-schädigte zuvor einen Schädelbasisbruch erlitten hat.
Auf § 5 Heilpraktikergesetz umgesetzt bedeutet dies, dass durch die
Synergetik-Therapie die unmittelbare Gesundheitsgefahr der Dekompensation
wegen des Bestehens bestimmter psy-chischer Vorerkrankungen nur dann gegeben
ist, wenn diese Vorerkrankungen vorliegen, weil es nur dann durch die
Synergetik-Therapie überhaupt zu einer Dekompensation kommen kann.
Im Übrigen kann der Lösungsansatz des Bundesgerichtshofs auch
einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht standhalten, weil Anknüpfungspunkt
für die Strafbarkeit nicht mehr – wie vom Bundesverfassungsgericht
gefordert – das Bestehen einer Gesundheitsgefahr ist, sondern allein
die fehlende Möglichkeit des Prüfens einer Gesundheitsgefahr,
die nach Auffassung des Bundesgerichtshofs selbst dann bestraft werden
soll, wenn eine Gesundheitsgefahr objektiv ausgeschlossen ist (was vorliegend
in 9 von 11 Fällen der Verurteilung der Fall ist).
(bb) Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Hinzu kommt, dass die von Landgericht und Bundesgerichtshof in allen 11
Fällen der Verurteilung angenommene strafbewehrte Erlaubnispflicht
nach dem Heilpraktikergesetz nicht mit der vom Bundesverfassungsgericht
geforderten Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
in Einklang zu bringen ist und zwar sowohl im Hinblick auf die Geeignetheit
als auch die Erforderlichkeit.
Die Ungeeignetheit der Erlaubnispflicht – und der damit zusammenhängenden
Strafdrohung – zum Schutz vor der ange-nommenen Gesundheitsgefahr
ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs setzt die Erteilung einer Erlaubnis
nach dem Heilpraktikergesetz lediglich „Grundkenntnisse von psychischen
Krankheiten, die für deren Diagnose und Therapie erforderlich sind“
(Anlage 3, Rn. 14) voraus. Derartige Grundkenntnisse nach dem Heilpraktikergesetz
können die Beschwerdeführerin jedoch gar nicht zu einem sicheren
Erkennen von Borderlinestörungen, latenten und manifesten Psychosen
und mit Psychopharmaka behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankungen
befähigen, weil dies allein durch eine medizinische Ausbildung zum
Arzt (Psychiater) leistbar wäre.
Genau aus diesem Grund benötigen selbst Psychotherapeuten in jedem
Fall den Konsiliarbericht eines Arztes (Anlage 1, S. 21) und selbst der
Bundesgerichtshof hat vorliegend nicht die Überzeugung gewonnen,
dass die Beschwerdeführerin durch den Erwerb einer Erlaubnis nach
dem Heilpraktikergesetz in die Lage versetzt würde, mit Sicherheit
die Fälle einer Kontraindikation und die damit verbundene Gesundheitsgefahr
zu erkennen, sondern lediglich, dass die Erlaubnis zu einer Verringerung
der Gefahr führen würde (Anlage 3, Rn. 14).
Eine solche Verringerung kann unter Verhältnismäßigkeitsge-sichtspunkten
bereits deshalb nicht zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung dafür
herhalten, die Beschwerdeführerin zum Ablegen einer Erlaubnis nach
dem Heilpraktikergesetz zu zwingen, weil durch die Erlaubnis der Anschein
erweckt würde, die Beschwerdeführerin verfüge – staatlich
geprüft – über die notwendigen Kenntnisse zum eigenverantwortlichen
Ausüben ihrer Tätigkeit, was aber gerade nicht der Fall ist,
weil sie trotz der für die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
erforderlichen Kenntnisse nicht in der Lage wäre, Borderlinestörungen,
latenten und manifesten Psychosen und mit Psychopharmaka behandlungsbedürftigen
psychischen Erkrankungen sicher zu erkennen. Dazu wäre sie nur durch
eine entsprechende medizinische Ausbildung zum Psychiater in der Lage.
Mithin verstößt der strafbewehrte Erlaubniszwang nach dem Heilpraktikergesetz
für die Synergetik-Therapie bereits mangels Geeignetheit zur Abwendung
der davon ausgehenden Gesundheitsgefahren bei bestimmten psychischen Vorerkrankungen
gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Darüber hinaus – und auch dies verkennen Landgericht und Bundesgerichtshof
– ist eine Heilpraktikererlaubnis zur Vermeidung der von ihnen gesehenen
Gesundheitsgefahren bei bestehender Kontraindikation durch bestimmte psychische
Vorerkrankungen auch nicht erforderlich:
Denn da die von Landgericht und Bundesgerichtshof gesehene unmittelbare
Gesundheitsgefahr einer Dekompensation allein dann droht, wenn der Klient
an einem kleinen, fest umrissenen Kreis bestimmter psychischer Vorerkrankungen
leidet (Borderlinestörungen, latenten und manifesten Psychosen und
mit Psychopharmaka behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankungen),
muss lediglich sichergestellt werden, dass die Synergetik-Therapie nicht
bei einem solchen Klienten durchgeführt wird. Dies lässt sich
jedoch bereits durch die gewerberechtliche Auflage erreichen, dass die
Synergetik-Therapie generell nur nach der Vorlage eines ärztlichen
Konsiliarberichts durchgeführt werden darf, der bestätigt, dass
keine psy-chische Vorerkrankung besteht, die eine Kontraindikation mit
sich bringt.
Im Übrigen wäre eine solche gewerberechtliche Auflage nicht
nur ein milderes Mittel, als die strafbewehrte Auflage zum Erwerb einer
Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, sondern sie wäre zugleich
der sicherere und wirksamere Weg, weil hier die Einschätzung, ob
eine psychische Erkrankung vorliegt, die zur Kontraindikation führt,
von dem Personenkreis vorgenommen wird, der dazu aufgrund seiner Ausbildung
allein mit der erforderlichen Sicherheit in der Lage ist, nämlich
einen Arzt!
Eine derartige Lösung hätte zudem den weiteren Vorteil, dass
so auch kranke Klienten geschützt würden, die die Synergetik
nicht zur Linderung oder Heilung, sondern zu anderen Zwecken in Anspruch
nehmen und die deshalb aus den oben unter
a) dargelegten Gründen aus dem Schutzbereich des Heilpraktikergesetzes
ganz herausfallen. Mit anderen Worten: Die gewerberechtliche Auflage der
vorherigen Beibringung einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung
würde für alle Klienten einheitlich sicherstellen, dass nur
solche Klienten die Synergetik-Therapie durchführen, bei denen keine
Kontraindikation vorliegt.
Nachdem das Urteil des Bundesgerichtshofs als alleinige von der Synergetik
ausgehende Gesundheitsgefahr die Gefahr des Nichterkennens einer psychischen
Erkrankung, die zur Kontraindikation führt, gesehen hat, kann seine
Entscheidung bereits aus den dargelegten Gründen verfassungsgerichtlich
keinen Bestand haben.
c) Gesundheitsgefahr durch Vertiefung regressiver
Prozesse
Im Gegensatz zum Bundesgerichtshof, der in seiner Entscheidung ausdrücklich
ausgeführt hat, dass es für die Strafbarkeit der Beschwerdeführerin
nicht konstitutiv darauf ankomme, ob mit der Synergetik auch die (weitere)
potentielle unmittelbare Gesundheitsgefahr durch die Vertiefung regressiver
Prozesse bestehe, weil diese nicht in einem anschließenden Gespräch
verarbeitet werden und der Bundesgerichtshof dementsprechend das Vorliegen
einer solchen Gesundheitsgefahr offen gelassen hat (Anlage 3, Rn. 13),
begründet das Landgericht Frankfurt am Main den Vorwurf der unerlaubten
Ausübung der Heilkunde gem. §§ 5, 1 Heilpraktikergesetz
auch mit dieser Gesundheitsgefahr (Anlage 1, S. 20 ff., 23).
Dies sieht sich bereits deshalb durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Bedenken ausgesetzt, weil die Feststellungen des Landgerichts insoweit
widersprüchlich sind: Denn das Landgericht ist ausdrücklich
davon ausgegangen, dass für gesunde Klienten von der „Synergetiktherapie
weder mittelbare noch unmittelbare Gesundheitsgefahren“ ausgehen
(Anlage 1, S. 33), d.h., dass bei gesunden Menschen selbst die nicht gesprächsverarbeitete
Konfrontation mit belastenden Erleben oder Traumata nicht zu einer gesundheitsgefährdenden
Vertiefung regressiver Prozesse führen kann.
Dann versteht es sich aber nicht von selbst und hätte der näheren
Darlegung durch das Landgericht bedurft, weshalb diese Gefahr bei kranken
Klienten unabhängig davon bestehen soll, ob sie lediglich an einer
körperlichen Erkrankung leiden, wie etwa die beiden Klienten in den
Verurteilungsfällen II.1. und 8. (Hautausschlag, Inkontinenz - Anlage
1, S. 10, 13) oder an einer psychischen Erkrankung bzw. an welcher psychischen
Erkrankung sie leiden.Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Landgerichts
die Klienten in der Synergetik-Therapie zwar z.T. belastende Ge-schehnisse
in ihrer Vorstellung erneut erlebten, sie „sich jedoch andere Verläufe
dieser Geschehnisse vor(stellten), um so die negative Empfindung des Erlebten
aufzulösen“ (Anlage 1, S. 8). Insoweit unterscheidet sich die
Synergetik-Therapie nach den Urteilsfeststellungen von der Psychotherapie
und auch deshalb versteht es sich nicht von selbst und hätte der
näheren Darlegung durch das Landgericht bedurft, warum trotz dieser
Auflösung der negativen Empfindungen im Rahmen der Synergetik-Therapie
die Gefahr der Vertiefung regressiver Prozesse bestehen soll, wie sie
im Rahmen der Psychotherapie bei der Konfrontation mit belastenden Erleben
und Traumata (ohne Vorstellung eines anderen Verlaufs und ohne Auflösung
der negativen Empfindungen) drohen kann, so dass hier die regressiven
Prozesse im Anschluss durch ein Gespräch verarbeitet werden müssen.
Im Übrigen kommt nach den Feststellungen des Landgerichts die Gesundheitsgefahr
durch die Vertiefung regressiver Prozesse bei Unterbleiben verarbeitender
Gespräche ohnehin nur dann in Betracht, soweit es im Rahmen der Synergetiktherapie
zum Wiedererleben traumatischer Erfahrungen bzw. zur Konfrontation mit
erinnerten belastenden Erlebnissen kommt (Anlage 1, S. 20, 22 f.)
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Synergetik-Therapie der
Beschwerdeführerin aber nicht in jedem Fall mit dem Wiedererleben
von Traumata verbunden gewesen, weil dies naturgemäß nur bei
solchen Klienten möglich ist, die ein Trauma erlebt hatten. Dies
ist nach den Urteilsfeststellungen nur bei zwei Klienten der Fall (II.5.
= Anlage 1, S. 11 f. und II.6. = Anlage 1, S. 12). Zudem ist das Landgericht
ausdrücklich davon ausgegangen, dass während der Synergetik-Therapie
der Angeklagten deren Klienten lediglich „zum Teil mit erinnerten
belastenden realen Erlebnissen konfrontiert“ wurden (Anlage 1, S.
8). Positiv festgestellt hat das Landgericht dies nur in einem Fall (II.5.
= Anlage 1, S. 11 f.).
Jedenfalls in allen anderen 10 Fällen der Verurteilung, scheidet
eine Gesundheitsgefahr durch die Vertiefung regressiver Prozes-se bereits
deshalb aus, weil das Landgericht nicht festgestellt hat, dass in der
jeweiligen Synergetik-Therapie das dafür erforderliche Wiedererleben
traumatischer Erfahrungen bzw. die Konfrontation mit erinnerten belastenden
Erlebnissen stattgefunden hat.
Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung – nicht tra-gend
– ausführt, dass die Gefahr der Vertiefung regressiver Pro-zesse
nicht nur beim Wiedererleben traumatischer Erlebnisse, „sondern
auch hinsichtlich des psychoanalytischen Elements der Konfrontation (bestehe),
die sich nach den Feststellungen des Landgerichts auf die Vorstellung
innerer Bilder beziehe (UA S. 8, 20), mit denen abgespaltene Persönlichkeitsbilder
bewusst gemacht werden sollen“ (Anlage 3, Rn. 13), löst er
sich von den insoweit bindenden Feststellungen des Landgerichts:
Denn das Landgericht Frankfurt am Main hat ausdrücklich festgestellt,
dass es sich bei der Verwendung innerer Bilder zur Bewusstmachung abgespaltener
Persönlichkeitsbilder und das Wiedererleben traumatischer Erfahrungen
um zwei verschiedene psychoanalytische Methoden handelt (Anlage 1, S.
20). Die Gefahr der Vertiefung regressiver Prozesse hat das Landgericht
jedoch lediglich bezüglich „der psychoanalytischen Elemente
der Konfrontation bzw. des Wiedererlebens traumatischer Erlebnisse“
gesehen (Anlage 1, S. 23). Eine solche Konfrontation mit belastenden realem
Erleben hat nach den Urteilsfeststellungen bei den Synergetik-Therapie-Sitzungen
aber nur „zum Teil“ stattgefunden (Anlage 1, S. 8) und positiv
festgestellt hat das Landgericht eine solche Konfrontation nur –
wie bereits dargelegt – nur in einem einzigen Fall.
Das Urteil des Landgerichts sieht sich zudem unter Verhältnis-mäßigkeitsgesichtspunkten
durchgreifenden verfassungsrechtli-chen Bedenken ausgesetzt, weil mildere
Mittel zur Verfügung stehen, etwa die gewerberechtliche Auflage,
im Rahmen der Sy-nergetik auf die Konfrontation mit belastenden Erleben
zu verzichten bzw. im Anschluss an eine Synergetik-Therapie, in der ei-ne
Konfrontation mit belastenden Erleben stattfand, ein verarbei-tendes Gespräch
mit dem Klienten zu führen.
Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass die vom Landgericht
Frankfurt am Main und dem Bundesgerichtshof angenommene Er-laubnispflicht
nach dem Heilpraktikergesetz für die Anwendung der Synergetik-Therapie
bei kranken Klienten zur Linderungen und Hei-lung und die daran anknüpfende
strafrechtliche Sanktionierung zu einer unverhältnismäßigen
Beschränkung der Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin (Art.
12 Abs. 1 Grundgesetz) führt.
Dr. Wirth
Rechtsanwalt
Anlage 1: Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
15.06.2010, Az. 5/26 KLs 8910 Js 206769/08 (2/10)
Anlage 2: Revisionsbegründungsschriftsatz vom 03.12.2010
Anlage 3: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2011, Az. 2 StR 580/10
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