Leitsatz/Leitsätze
Die selbstständige Ausübung der Synergetik-Therapie bedarf (mindestens)
einer Heilpraktikererlaubnis
Aus dem EntscheidungstextDie Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern
nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm der Beklagte die selbständige
Ausübung der sog. Synergetik-Therapie und des sog. Synergetik-Profilings
untersagt hat. Der Beklagte vertritt die Ansicht, die Tätigkeit bedürfe
einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
Der Kläger, dessen (Haupt-)Therapiezentrum sich in Hessen im Lahn-Dillkreis
befindet, hat zum Jahresbeginn 2004 im Landkreis Goslar ein sog. Informationscenter
eröffnet, in dem nach seiner Darstellung von ihm das Synergetik-Profiling
und von seiner Kollegin, der Klägerin des Verfahrens 5 A 133/04,
die Synergetik-Therapie angeboten werden. Mit dieser Eröffnung sollte
auch eine Klärung der berufsrechtlichen Stellung der Synergetik-Therapie
herbeigeführt werden. Über eine Approbation als Arzt bzw. psychologischer
Psychotherapeut oder eine Heilpraktikererlaubnis verfügt der Kläger
nicht. Er hält sie auch nicht für erforderlich, da er weder
Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes ausübe, noch von seiner
Tätigkeit eine Gefahr für die Gesundheit der Betroffenen ausgehe.
Denn seine Tätigkeit stelle eine bloße Begleitung seiner Klienten
bei einer Selbstheilung durch Neuordnung ihrer Innenwelt dar.
Nach Anhörung des Klägers erließ der Beklagte
(Dr. Hepp hat bis heute nie ein Wort mit mir geredet (auch kein Telefongespräch
ua) oder auf einen meiner 5 Brief geantwortet !! Allein dies unterschlägt
das VG Braunschweig!!) den hier streitgegenständlichen
Bescheid vom 08. Januar 2004, mit dem er dem Kläger die selbständige
Ausübung der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profiling sofortvollziehbar
untersagte und ihn darüber hinaus sofortvollziehbar aufforderte,
das Schild „Synergetik-Therapiepraxis“ an seinen Praxisräumen
in Goslar zu entfernen sowie die Angebote der Durchführung der Synergetik-Therapie
im Internet zu löschen. Für den Fall der selbständigen
Fortführung der Synergetik-Therapie/des Synergetik-Profiling drohte
der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an und
führte zur Begründung aus: Die Synergetik-Therapie stelle eine
unerlaubte, weil ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführte Ausübung
der Heilkunde im Sinne von § 1 des Heilpraktikergesetzes dar. Heilkunde
in diesem Sinne werde ausgeübt, wenn im Hinblick auf das Ziel, die
Art und die Methoden der Tätigkeit oder für die notwendige Feststellung
eines Behandlungsbedarfes medizinische Fachkenntnisse erforderlich seien.
Für die Annahme einer heilkundlichen Tätigkeit reiche es aber
auch aus, dass mittelbar Gesundheitsgefährdungen dadurch eintreten,
dass rechtzeitiges Erkennen ernstlicher Leiden verzögert werde und
die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig
sei. Beide Voraussetzungen seien gegeben. Zum einen erfordere die Methode
der Synergetik-Therapie selbst ärztliches Wissen, da eine Therapiesitzung
den Abläufen einer medizinischen Hypnose entspreche und eine suggestive
Einflussnahme auf den seelischen Zustand des Patienten darstelle. Dafür
gebe es Kontraindikationen, da es sonst ganz akut zu schwersten psychischen
Veränderungen oder Krisensituationen kommen könne. Selbst körperliche
Erkrankungen wie Asthma oder Diabetes mellitus könnten unter seelischer
Belastung zu akut bedrohlichen Notfällen führen. Zu berücksichtigen
sei auch, dass bei den Kunden der Eindruck erweckt werde, der Kläger
könne mit den angewandten Methoden nahezu jede Krankheit gefahrlos
heilen, und deshalb sei der Besuch eines Arztes oder eines anderen medizinisch
Kundigen nicht mehr notwendig. Dem stehe der Hinweis auf die mangelnde
medizinische Qualifikation des Synergetik-Therapeuten und die alleinige
Verantwortung des Klienten nicht entgegen. Die angeordnete Entfernung
des Schildes sei als logische Konsequenz der Untersagung der Tätigkeitsausübung
erforderlich. Aus dem - im Einzelnen näher ausgeführten - Interesse
an der Unversehrtheit von Leib und Leben der Allgemeinheit sei darüber
hinaus die Anordnung des Sofortvollzuges geboten, da andernfalls
die befürchteten Gefahren bei einer Fortsetzung der Tätigkeit
des Klägers als Synergetik-Therapeuten jederzeit auftreten könnten.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und stellte
beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes. Durch Beschluss vom 13. Februar 2004 - 5 B 13/04 - stellte
das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wieder
her, soweit dem Kläger aufgegeben wurde, die Angebote im Internet
zu löschen. Im Übrigen wurde der Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. (Damit
wurde das Grundgesetz von Deutschland vom VG Braunschweig zum erstenmal
missachtet !!) Das Gericht wertete die Tätigkeit
des Klägers als berufsmäßige Ausübung der Heilkunde,
für die ihm die nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz - HPG -
erforderliche Erlaubnis fehle. Es ließ dabei offen, ob im Hinblick
auf die Methode der sog. Tiefenentspannung selbst bereits medizinische
Fähigkeiten erforderlich seien, weil jedenfalls - was für die
Annahme der Heilkunde ausreiche - die vom Kläger durchgeführte
Synergetik-Therapie Gesundheitsgefahren mittelbar dadurch zur Folge haben
könne, dass die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer
Heilmethoden unterlassen oder verzögern und der Kläger nicht
über das medizinische Fachwissen verfüge, um entscheiden zu
können, wann medizinische Heilbehandlung notwendig sei. Hinsichtlich
der Untersagung des Internet-Auftritts vertrat das Gericht die Auffassung,
dass diese Regelung voraussichtlich zu unbestimmt sei.
Auf die dagegen eingelegte Beschwerde stellte das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 27. Mai 2004 - 8 ME 42/04 -
die aufschiebende Wirkung der inzwischen nach Ergehen des Widerspruchsbescheides
der Bezirksregierung Braunschweig vom 23. März 2004 eingelegten Klage
ohne Einschränkungen wieder her. Zur Begründung führte
das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht aus, dass die angefochtenen
Bescheide bei summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig
noch als offensichtlich rechtswidrig angesehen werden könnten. Es
sei nicht hinreichend sicher festzustellen, dass die Ausübung der
Synergetik-Therapie medizinische Kenntnisse voraussetze. Des Weiteren
sei nicht offensichtlich, dass eine mehr als geringfügige Gefahr
bestehe, dass ein frühzeitiges Erkennen ernster Krankheiten bei den
Personen, die die Synergetik-Therapie in Anspruch nehmen, verzögert
werde. Die danach erforderliche Interessenabwägung gehe zugunsten
des Klägers aus.
Mit dem Widerspruchsbescheid vom 23. März 2004 hob die Bezirksregierung
Braunschweig den Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2004 insoweit auf,
als durch ihn die Löschung der Angebote im Internet verfügt
worden war. Im Übrigen wurde der eingelegte Widerspruch zurückgewiesen.
Die am 31.03.2004 erhobene Klage begründet der Kläger wie folgt:
Er verstehe sich als Begründer der Synergetik-Therapie. Basis dieser
Methode sei die Synergetik-Theorie zur mathematischen Beschreibung der
Selbstorganisation makroskopischer Systeme von E.. Die von ihm ausgehende
Innovation bestehe in der Übertragung der Gesetzmäßigkeiten
dieser Wissenschaft auf die Selbstorganisationsfähigkeit der Psyche
in Tiefenentspannung. Die praktische Umsetzung durch die Veränderung
der Informationsstruktur ermögliche dem Klienten, seine Selbstheilungskräfte
aktiv zu mobilisieren. Dies geschehe im Schwerpunkt durch synergetische
Bearbeitung seiner inneren Bilder und einer dadurch möglichen Nachbearbeitung
seiner unverarbeiteten Erlebnisse und Konflikte. Beim Vorlesen von Entspannungstexten
oder Einspielen von Meditationsmusik am Beginn der Sitzung erreiche der
Klient einen Zustand der Tiefenentspannung, in dem die Gehirnfrequenz
einen Alphazustand erreiche. Dieser Zustand sei keine Hypnose, sondern
ein meditativer Zustand. Der Therapeut habe die Funktion eines Wegbegleiters
des Klienten, damit dieser sich auf seine Bilderwelt einlassen und die
dort vorgefundene Energie (in Form von Bild, Emotion, Körpersensation
etc. ) nutzen könne. Dadurch eröffne sich dem Klienten die Möglichkeit,
evtl. auftauchende Widerstände und Blockaden zu meistern und die
notwendige Energie zur Erreichung des „Kipppunktes für eine
Symmetriebrechung“ aufzubauen, die sodann als Selbstorganisationsprozess
in einer Neustrukturierung auf höherer Ebene münde. Die Synergetik-Therapie
sei gegenwärtig die einzige Methode, die nicht an den psychischen
Inhalten oder körperlichen Symptomen selbst, sondern ausschließlich
mit und an der Organisationsstruktur und wechselseitigen Verknüpfungen
dieser Inhalte und Symptome arbeite.
Krankheitsbilder seien immer eine Abstraktion, eine Reduzierung der Wirklichkeit;
Naturwissenschaftlich gesehen gebe es keine Krankheiten. Krankheit sei
kein Schicksal, sondern ein dringender Wegweiser zu mehr Selbstbestimmung.
Jeder könne in seiner Innenwelt aufräumen und dadurch in Eigenleistung
Selbstheilung als neue stabile Ordnung erzeugen. Heilung müsse daher
nicht durch die – vor allen Dingen von Ärzten vorgenommene
– Symptombekämpfung, durch Übertragung einer Heilenergie
oder durch Unterwerfung unter eine Methode, sondern als Ergebnis einer
aktiven Bewältigungsarbeit im Inneren des Klienten durch ihn selbst
vorgenommen werden, als Selbstheilung. Die Synergetik-Therapie sei immer
Hilfe zur Selbsthilfe. Daher sei synergetische Selbstheilung immer intelligente
Krankheitsmeisterung und positive Lebensbewältigung. Synergetik-Therapie
sei Anleitung zur Selbstheilung bei nahezu allen körperlichen und
seelischen Krankheiten und Befindlichkeitsstörungen.
Nach seiner Ansicht handelt es sich bei der Synergetik-Therapie nicht
um die Ausübung von Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes.
Synergetik-Therapie sei keine Tätigkeit i. S. d. HPG, sondern nur
Anleitung zur Selbsthilfe. Er könne keineswegs Heilungen kausal herbeiführen,
sondern die Heilung sei mehr als Nebenprodukt seiner Tätigkeit anzusehen.
Es sei auch nicht nachgewiesen, dass seine Tätigkeit eine nicht hinweg
zu denkende Bedingung für die Heilung sei, möglicherweise sei
auch bei den Personen, die sich zu der Therapie entschlössen, der
Prozess der Reorganisation bereits in diesem Zeitpunkt soweit fortgeschritten,
dass die Heilung eintrete. Mit dem Klienten finde eine Art von Gespräch
über psychische Befindlichkeiten statt, nicht jedes Gespräch
über psychische Probleme dürfe einer Psychotherapie gleichgesetzt
werden.
Bei der Synergetik-Therapie werde definitiv keine Hypnose angewendet,
auch nicht indirekt. Während des Entspannungszustandes für Innenweltreisen
bleibe der Klient voll handlungs- und entscheidungsfähig. Es werde
keinerlei Suggestion verwendet. Diese würde der reinen Selbsterfahrung
des Klienten entgegenstehen.
Alle medizinischen Erkenntnisse blieben außen vor, das sei den Klienten
auch bekannt und daher sei die Zusammenarbeit mit Ärzten wichtig
und erwünscht. In den Jahren seiner Tätigkeit sei bei tausenden
von „Sessions“ kein Schaden aufgetreten. Im Rahmen einer sog.
Brustkrebsstudie (vgl. Beiakte E: Session Heft 9: Brustkrebs) des von
dem Kläger geleiteten Synergetik-Therapieinstitutes wird u.a. auf
die Selbstheilung bei Brustkrebs hingewiesen; Brustkrebs könne man
selbst auflösen. Als Faustregel gelte: „Linke Brust Versorgungskonflikt,
rechte Brust Partnerschaftskonflikt“ (letzte Seite).
Jeder Klient werde durch ein - bei den Akten befindliches (vgl. Anlage
7 zum Schreiben v. 2.2.2004, Bl. 94 der Gerichtsakte 5 B 7/04 und 5 B
13/04) Merkblatt vor Beginn der Sitzung darüber in Kenntnis gesetzt,
dass der Synergetik-Therapeut über keine medizinische Qualifikation
verfüge und kein Heilungsversprechen abgebe, aber „über
die hohe Wirksamkeit dieser ganzheitlichen Methode bei anderen Klienten
mit ähnlichen Symptomen informiere und Hintergrundauflösung
statt Bekämpfung empfehle“. In diesem Merkblatt werde der Klient
auch darauf aufmerksam gemacht, dass die Synergetik-Therapie keinen Arzt,
Psychotherapeuten oder Heilpraktiker ersetze und sich der Klient während
der Therapie weiterhin mit einem Arzt seines Vertrauens beraten solle,
die Zusammenarbeit sei erwünscht und wichtig. Dies ergebe sich auch
aus den Ethikrichtlinien.
Der Kläger verweist auf eine Stellungnahme des Diplompsychologen
F., der ausführt: Das Wirkprinzip der Synergetik-Therapie unterscheide
sich nicht von dem Einsatz körperlicher Entspannung in der Verhaltenstherapie.
Es handele sich bei dem mentalen Entspannungszustand nicht um tranceartige
hypnotische Zustände. Fälle, in denen unbeabsichtigter Weise
tranceartige Zustände aufgetreten wären, seien nicht bekannt.
Techniken der Induktion von hypnotischen Zuständen würden von
den Ausbildern und Synergetik-Therapeuten in der Regel nicht beherrscht,
was wohl den besten Schutz vor missbräuchlicher oder unbeabsichtigter
Anwendung darstelle. Dagegen seien die erlernten Fragetechniken dergestalt,
dass suggestive Effekte minimal gehalten würden. Üblicherweise
seien alle Klienten vor der Synergetik-Therapie in ärztlicher Behandlung
gewesen. Eine Zusammenarbeit werde grundsätzlich aktiv angestrebt.
Auch werde jeder Klient eindringlich darauf hingewiesen, dass eine Therapie
im medizinischen Sinne nicht durchgeführt und keine Heilkunde praktiziert
werde. Er werde darauf hingewiesen, dass er sich über seine medizinische
und psychotherapeutische Versorgung selbst zu informieren habe.
Zur Unterstützung seiner Argumentation beruft sich der Kläger
außerdem auf eine vom Synergetik-Institut in Auftrag gegebene gutachterliche
Stellungnahme des Diplom-Psychologen G. vom 22. August 2006. Dieser gelangt
zu folgendem Ergebnis:
Mit der Synergetik-Therapie werde keine Feststellung von Krankheiten betrieben.
Es werde auch keine diagnostische Tätigkeit ausgeübt. Die Technik
sei nicht geeignet, gezielt eine bestimmte Krankheit zu heilen oder zu
lindern. Ärztliche Kenntnisse wie sie typischerweise in einem Medizinstudium
erworben werden, seien für die Praxisausübung nutzlos. Ein Überstülpen
des Hypnose-Begriff sei nicht geeignet, die Synergetik-Therapie zu charakterisieren,
denn beim Klienten werde lediglich ein hypnoider Bewusstseinszustand erzeugt.
Die angewandte Methode der Tiefenentspannung erfordere keinerlei medizinische
Fachkenntnisse. Die vom Synergetik-Therapeuten begleiteten und initiierten
Symbolisierungsprozesse im Patienten selbst seien nicht geeignet, unmittelbare
gesundheitliche Gefahren zu erzeugen.
Dem Laienbeobachter mögen heftige Affektdurchbrüche als gefährlich
erscheinen, psychodynamisch stellten sie stets eine reinigende Affektabfuhr
dar und leiteten eine neuronale Reorganisation ein. Eine unmittelbare
Gefährdung bestehe lediglich dann, wenn das Verfahren bei Personen
mit akuten oder psychiatrisch vorbehandelten Psychosen zur Anwendung komme.
Es gehe von der Synergetik-Therapie auch keine mittelbare Gefahr aus,
weil die Klienten in eindeutiger und intensiver Weise darauf hingewiesen
würden, dass die Synergetik-Therapie anderweitige schulmedizinische
Behandlung nicht ersetze, vielmehr werde der Klient dazu aufgefordert.
Soweit die Synergetik anstrebe, eine alternative Heilweise für die
Massenversorgung zu werden, könnte das Restrisiko analog zur ärztlichen
Konsultationspflicht vor Beginn einer Psychotherapie dadurch minimiert
werden, dass eine Synergetik-Behandlung erst nach Vorlegen einer Bescheinigung
begonnen werde, dass der Klient wegen seiner Beschwerden einen (Fach)Arzt
aufgesucht hat. Sonstige mittelbare Gesundheitsgefährdungen bestünden
nicht, weil vielmehr von der Schulmedizin eine ungleich höhere Gesundheitsgefahr
für ihre Nutzer ausgehe, als dies für die Synergetik-Therapie
belegbar sei.
Ergänzend führt der Kläger das vom Synergetik-Institut
in Auftrag gegebene Kurzgutachten des Rechtswissenschaftlers H. ein. Dieser
führt aus: Bei der Bestimmung des Begriffs der Heilkunde verlaufe
die Trennungslinie dort, wo die Mitwirkung des Patienten zur dominanten
Größe im Genesungsprozess werde. Dieses sei bei der Synergetik-Therapie
der Fall. Diese Behandlungsmethode unterscheide sich erheblich von den
geläufigen Methoden der Psychoanalyse und der Selbsterfahrung, bei
denen der Heilungserfolg wesentlich von den spezialisierten Fähigkeiten
des Therapeuten abhänge. Bei der Synergetik-Therapie gehe es dagegen
um die Freisetzung der im Klienten selbst vorhandenen Kräfte. Der
Klient werde auch auf die ergänzende Arztbehandlung hingewiesen,
die als erwünscht und wichtig dargestellt werde. Ein evtl. Versäumen
ärztlicher Hilfe werde deshalb nicht vom Synergetik-Therapeuten veranlasst
oder gestärkt.
Bei der Synergetik-Therapie handele es sich nicht um eine biochemische
Behandlung, sondern um ein technisch-synergetisches Verfahren, das nicht
zur Heilpraktik gehöre, weil lediglich biochemische Reaktionen im
Wege der Selbstheilung des Klienten hervorgerufen werden. Es sei nur eine
Methode der anreizenden Impulsgebung. Wie im Geistheiler-Fall die spirituelle
Orientierung auf Medizinferne und Ferne von der Psychotherapie schließen
lasse, so könne die Technikorientierung der Synergetik-Methode abgrenzend
wirken. Aus der hier vorliegenden Psychotherapieferne müsse die Notwendigkeit
ärztlicher oder arztähnlicher Kenntnisse als entsprechend gering
eingeschätzt werden. Eine mittelbare Gefährdung könne nicht
angenommen werden. Dabei genüge eine abstrakte Gefahr nicht, eine
Gefahrverwirklichung müsse konkret indiziert sein. Dabei müsse
vom Leitbild mündiger und informationsbereiter Verbraucher ausgegangen
werden. Die Hinweise auf eine ergänzende ärztliche Inanspruchnahme
seien auch unter Berücksichtigung der Maßstäbe im Arzthaftungsrecht
und Produkthaftungsrecht vollkommen ausreichend.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er gerade durch
die Nichtablegung der Heilpraktikerprüfung und das Betonen, keinerlei
medizinische Kenntnisse zu haben der Gefahr, dass seine Klienten nicht
rechtzeitig ärztlichen Rat einholen, entgegenwirke.
Zur weiteren Unterstützung seiner Klage beruft sich der Kläger
insbesondere auf eingereichte Stellungnahmen von Personen, die im Bereich
der Synergetik-Therapie tätig sind und die Unbedenklichkeit dieser
Methode bestätigen.
Nach Darstellung des Klägers im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes
liegt der Unterschied zwischen der Synergetik-Therapie und dem Synergetik-Profiling
in der Fragestellung (Anlage zum Schreiben des Klägers v. 26.1.2004,
Bl. 57 f der Gerichtsakte 5 B 7/04 und 5 B 13/04; vgl. ferner den Abschnitt
„Synergetik Profiler“ in „Ausbildung zum Synergetik-Therapeut,
Sept. 2002, Bl. 106 der Beiakte D zu 5 B 7/04). Die sog. Synergetik-Therapie
betone eher den Selbstheilungsprozess, das Profiling das Auffinden der
Informationsstruktur. Hier werde die „Rasterfahndung“ in der
Innenwelt des Klienten angewendet. In dem Kranken stecke die Krankheit.
Er (als Therapeut) lese in den inneren Bildern, und der Klient erkenne
die „Täterstruktur“, die Summe der Ereignisse, die dazu
führe, dass er diese seine Krankheit habe. Ändere der Klient
seine innere Informationen ab, werde er gesund. Im Termin zur mündlichen
Verhandlung erklärte der Kläger, die Synergetik-Therapeuten
arbeiteten nicht (mehr) mit kranken Menschen. Dies täten nur die
Synergetik-Profiler, die besonders trainiert seien. Es gebe jeweils einen
eigenen Berufsverband. Der Klientenkreis sei deshalb unterschiedlich.
Diese Trennung habe auch schon bei Erlass der angefochtenen Verfügung
bestanden. Er selbst sei als Synergetik-Profiler, die Klägerin des
Verfahrens 5 A 133/04 als Synergetik-Therapeutin tätig.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 08. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
der Bezirksregierung Braunschweig vom 23. März 2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass es sich bei der Synergetik-Therapie
um eine Ausübung der Heilkunde handele und deshalb diese Tätigkeit
zu Recht wegen Fehlens der erforderlichen Erlaubnis untersagt worden sei.
Das Verfahren sei der Hypnose bzw. der Methode des katathymen Bilderlebens
vergleichbar, die eine Erlaubnis erforderten.
Die Einschätzung der Synergetik-Therapie als suggestives Verfahren
stamme von dem stellvertretenden Amtsarzt des Beklagten, I., dem aufgrund
seiner psychotherapeutischen Ausbildung, in der er auch Kurse in medizinischer
Hypnose belegt habe, Hypnosetechniken persönlich bekannt seien. Die
Darstellung der Verfahrensabläufe durch das Synergetik-Therapieinstitut
habe für ihn klar erkennbar eindeutig ergeben, dass es sich hierbei
um ein suggestives Verfahren handele. Die Verfahrensabläufe und seine
Einschätzung habe er dem Diplompsychologen J. mitgeteilt, der ihm
schriftlich erwidert habe, dass er diese Einschätzung teile. Der
Umstand, dass der Klient mit dem Therapeuten reden und aktiv handeln könne,
stehe der Annahme einer hypnotischen Behandlung nicht entgegen. Es sei
gerade ein wesentliches Merkmal von Hypnosebehandlungen, dass der sog.
Rapport zwischen Patienten und Therapeuten erhalten bleibe. Deshalb komme
J. auch zu der Feststellung, dass es sich bei der Synergetik-Therapie
um ein Verfahren der Tiefenentspannung handele, das fließende
Übergänge zur hypnotischen Induktion enthalte. J. führe
im Aufsatz „Hypnose als psychotherapeutische Methode“ aus:
Heute sei der Einsatz von Hypnose und anderen tranceinduzierenden Techniken
in verschiedenen Therapierichtungen üblich. In praktisch allen Sparten
der somatischen Medizin könne Hypnose zur Unterstützung der
eigentlichen Therapie eingesetzt werden; sie lasse sich gut in unterschiedliche
Therapiekonzepte integrieren. Die Hypnose biete eine Möglichkeit,
den Patienten in seine Genesung aktiv einzubeziehen.
Der Beklagte führt weiter aus, dass auch in den Veröffentlichungen
des Synergetik-Instituts zum Therapieablauf eine Vielzahl von Beispielen
mit suggestiven Elementen der jeweiligen Therapeuten publiziert worden
seien. Nach einem Aufsatz des Facharztes für Psychiatrie, Neurologie
und Psychotherapie K. (Deutsches Ärzteblatt 94, S. 49) sei es für
die therapeutischen Hypnose typisch, dass ein dialogischer Kontakt mit
dem Patienten im Verlauf einer Hypnose jederzeit möglich sei. Allerdings
sei Hypnose ein psychisch enorm invasives Verfahren und seine verantwortliche
Anwendung sei ohne sorgfältige Vordiagnostik und ohne Einbettung
in einen psychotherapeutischen Gesamtprozess nicht denkbar. Die überwiegende
Zahl negativer Vorkommnisse beruhe auf fehlender oder unvollständiger
Rückführung der Hypnose. Zwischenfälle und unvorhersehbare
Reaktionen könne es auch bei sachgerechter Durchführung geben,
doch seien die Gefahren in der Hand medizinisch Unkundiger unvergleichlich
größer.
Der Streitfall beschränke sich nicht auf die Frage, ob eine Hypnose
ausgeübt werde, vielmehr sei ein wesentliches Gefährdungsmoment
der Synergetik-Therapie darin begründet, dass von dort massiv dafür
geworben werde, bei lebensgefährlichen Erkrankungen, wie z.B. Krebs,
erst mal eine Synergetik-Therapie zu beginnen, bevor eine medizinische
Diagnostik und Therapie in die Weg geleitet wird. Dadurch könnten
überlebenswichtige Zeit und nicht mehr gut zu machende Heilungschancen
verloren gehen. Auch der Auffassung des Nds. Oberverwaltungsgerichts,
eine mehr als geringfügige Gefahr der Verzögerung des Erkennens
ernster Erkrankungen sei nicht offensichtlich, könne nicht gefolgt
werden.
So werde in der Broschüre „Selbstheilung bei Brustkrebs“
insbesondere dafür geworben, dass bei einem Krebsverdacht statt einer
ärztlichen Behandlung zunächst eine Synergetik-Therapie erfolgen
solle. Der Synergetik-Therapeut suggeriere, dass auch bei einem Brustkrebsbefund
die Selbstheilung nur im Rahmen der Synergetik-Therapie erreicht werden
könne. Es werde sogar vor der ärztlichen schulmedizinischen
Behandlung gewarnt. Die schulmedizinische Behandlungsmethode der Chemotherapie
werde nämlich als gefährlich beschrieben und gleichzeitig die
Frage aufgeworfen, „ob die Menschen wegen oder trotz der Chemotherapie
überlebt“ hätten. Dieses sei gerade bei Krebsleiden in
hohem Maße lebensgefährlich, da die Überlebensaussichten
bei Verzögerung einer möglichen frühzeitigen Krebsbehandlung
wesentlich schlechter seien. Die Verantwortung, sich für eine schulmedizinische
Behandlung bzw. ergänzende Behandlung zu entscheiden, werde allein
dem Patienten zugeschoben.
Gegenüber dem Gutachten von G. führt der Beklagte aus: Es werde
dabei ignoriert, dass das Synergetik-Institut durch die Werbung massiv
Klienten mit schwersten Krankheiten anspreche und auf eine Heilungsmöglichkeit
hinweise. Die Abgrenzung zur Hypnose sei widersprüchlich. Zumindest
für einen bestimmten Personenkreis räume der Gutachter selbst
Kontraindikationen ein. Zum Erkennen der Kontraindikationen seien jedoch
fachliche medizinische bzw. psychotherapeutische Kenntnisse zwingend erforderlich.
Entgegen der Aussage des Gutachters werde der Klient nicht aufgefordert,
einen Arzt zu Rate zu ziehen. In vielen Fällen werde vielmehr gesagt,
dass z.B. bei dem Verdacht auf Brustkrebs eine betroffene Frau erst eine
Synergetik-Therapie machen solle, bevor sie zum Arzt gehe. Dadurch werde
eine schulmedizinische Versorgung verzögert.
Der Gutachter stelle auch selbst dar, dass es bei Verfahren, welche mit
Trancezuständen arbeiten, nach Beendigung einer Sitzung für
einige Zeit (ca. 1-2 Std.) zu Aufmerksamkeitstrübungen und Reaktionsverlängerungen
kommen könne. Die Behauptung, die Synergetik-Therapie sei ungefährlicher
als die Schulmedizin werde zurückgewiesen. Ein wesentliches Gefahrenmoment
bei der Ausübung der Synergetik-Therapie habe der Gutachter ignoriert.
Es handele sich hierbei nämlich um die Anwendung einer Provokationstechnik.
Vom Therapeuten als krankheitsverursachend angenommene schwerwiegende
und traumatische Erlebnisse würden nachgestellt. Dass es hierbei
zu schwersten emotionalen und psychischen Symptomen kommen könne,
sei selbst einem therapeutischen Laien einsichtig. Selbst ein medizinisch
nicht vorgebildeter Durchschnittsbürger könne erkennen, das
es zur weiteren Bearbeitung derart schwerer Symptome eines ausgebildeten
Therapeuten bedürfe.
Zum rechtswissenschaftlichen Gutachten von H. führt der Beklagte
aus: Die Abgrenzung der Psychotherapie als Fremdheilung zur Synergetik-Therapie
als reine Selbstheilung sei nicht nachvollziehbar und falsch. Es gebe
keine psychotherapeutische Fremdheilung. Jede Form der anerkannten Psychotherapie
habe zum Ziel, die seelischen Prozesse des Klienten zu beeinflussen. Jeder
psychotherapeutische Effekt bei den Klienten werde letztlich von diesen
selbst herbeigeführt bzw. vollzogen.
Die vom Kläger behauptete Trennung zwischen Synergetik-Profiler
und Synergetik-Therapeut könne nicht nachvollzogen werden.
Ergänzend reicht der Beklagte Stellungnahmen von Klienten und auch
in der Synergetik ausgebildeten Personen ein, die eine Gefährlichkeit
der Synergetik-Therapie für die Gesundheit der Klienten darlegen.
Der vom Gericht mit Beweisbeschluss vom 11.07.2006 als Sachverständiger
beauftragte Diplom-Psychologe L., Vorsitzender der Bundesstelle für
traditionelle Heilhypnose e.V., hat in seiner Stellungnahme vom 10. August
2006 (Bl. 279 der Gerichtsakte) ausgeführt, dass der Beklagte, insbesondere
I., alles Wesentliche in Sachen Synergetik und Hypnose fachlich vollkommen
richtig formuliert habe und er keine darüber hinausgehenden neuen
Erkenntnisse vermitteln könne. Das Gericht hat den Beweisbeschluss
aufgehoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens
der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Akte
der Gerichtsverfahren 5 A 133/04, 5 B 13/04 und 8 ME 42/04 sowie auf die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese
Unterlagen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidungsfindung
gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
der (damaligen) Bezirksregierung Braunschweig vom 23. März 2004 ist
rechtsmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten
(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Maßgebender Zeitpunkt für die Überprüfung ist bei
der hier vorliegenden Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung,
d.h. der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides.
Der Beklagte hat die angefochtene Entscheidung zutreffend auf die gefahrenabwehrrechtliche
Generalklausel des § 11 NGefAG (nunmehr: § 11 Nds. SOG)
gestützt. Weder das Heilpraktikergesetz selbst noch die dazu ergangenen
Durchführungsverordnungen enthalten nämlich eine Ermächtigungsgrundlage
für den Erlass einer Untersagungsverfügung im Falle einer unzulässigen
Heilkundeausübung. Zur Verhinderung von gegenwärtigen oder zukünftigen
Gesetzesverstößen durch Ausübung der Heilkunde ohne entsprechende
Erlaubnis bedarf es daher einer auf die angeführte Generalklausel
gestützten Verfügung (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1993 - 3 C
45/91 -, BVerwGE 94, 269; OVG Münster, Beschl. v. 28.4.2006 - 13
A 2495/03 -, m. w. N.). Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten
zum Erlass einer solchen Untersagungsverfügung ergibt sich aus §
101 Abs. 4 NGefAG (nunmehr: § 97 Abs. 2 Nds. SOG) in Verbindung
mit den fortgeltenden (vgl. OVG Münster, a. a. O., m. w. N.) §§ 3,
11 Abs. 2 der 1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) und Ziffer 1.1 der Richtlinie
zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach
dem Heilpraktikergesetz (Runderlass des Niedersächsischen Sozialministeriums
vom 22.2.1995 (Nds. MBl. S. 375), zuletzt geändert durch Runderlass
v. 5.1.2006 (Nds. MBl. S. 67) (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 20.7.2006 -
8 LC 185/04, Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG im Internet).
Gemäß § 11 NGefAG (jetzt § 11 Nds. SOG) können
die Gefahrenabwehrbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen,
um eine Gefahr abzuwehren. Ein konkrete Gefahr ist eine Sachlage, bei
der im einzelnen Fall die konkrete Gefahr besteht, dass in absehbarer
Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
eintreten wird, § 2 Nds. SOG. Der Begriff „öffentliche
Sicherheit“ umfasst alle gesetzlichen Ge- und Verbote.
Die selbständig (d.h. nicht unter Anleitung eines Arztes oder Heilpraktikers
durchgeführte) Ausübung von Synergetik-Therapie und Synergetik-Profiling
ohne Heilpraktikererlaubnis verstößt gegen das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
in § 1 Abs. 1 HPG, stellt also i. S. v. § 11 NGefAG eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit dar.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes (v.
17.02.1939 - RGBl. I S. 251 - im Folgende: HPG - zitiert bei Juris: HeilprG)
bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt
bestallt zu sein. § 1 Abs. 2 HPG enthält eine Legaldefinition
des Begriffes "Heilkunde". Heilkunde im Sinne des Gesetzes ist
danach jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit
zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder
Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen
ausgeübt wird. Das Gesetz macht dabei keinen Unterschied, ob es sich
bei den Krankheiten und Leiden um rein körperliche oder aber um solche
auch oder ausschließlich seelischer Natur handelt. Ebenso wenig
stellt es auf die Behandlungsweise und -methode ab.
Das Ziel des Heilpraktikergesetzes, die Gesundheit der Bevölkerung
durch einen Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne Bestallung zu schützen,
ist grundsätzlich mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar,
denn die Gesundheit der Bevölkerung stellt ein besonders wichtiges
Gemeinschaftsgut dar, zu dessen Schutz eine subjektive Berufszulassungsschranke
nicht außer Verhältnis steht. Jedoch sind Eingriffe in die
Freiheit der Berufswahl nur unter engen Voraussetzungen zum Schutz des
besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes ( i. S. von Geeignetheit und Erforderlichkeit
des Eingriffs) zulässig und nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, E. v. 03.06.2004
- 2 BvR 1802/02 - Juris).
Der Kläger übt eine heilkundliche Tätigkeit i.
s. d. § 1 HPG aus.
Er kann dagegen nicht einwenden, die Synergetik-Therapie sei keine Tätigkeit
im Sinne des Heilpraktikergesetzes, sondern nur Anleitung zur Selbsthilfe,
da er keineswegs Heilungen kausal herbeiführen könne, die Heilung
vielmehr eine Art von Nebenprodukt seiner Tätigkeit sei. Denn maßgeblich
für die Beurteilung, ob eine als Ausübung der Heilkunde anzusehende
Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 HPG vorliegt, ist, ob bei objektiver
Betrachtung bei den angesprochenen Personen durch das Vorgehen des Therapeuten
der Eindruck erweckt wird und werden soll, die Tätigkeit ziele darauf
ab, bei ihnen u.a. Krankheiten zu lindern oder zu heilen (Bay. VGH, Beschl.
vom 08.09.2004, 21 CS 04.2729, - den Beteiligten bekannt - unter
Bezugnahme auf BVerwGE 94, 269). Dazu genügt es, wenn bei den Betroffenen
der Eindruck vermittelt wird, dass die Tätigkeit in irgend einer
Weise maßgeblich dabei mithilft, dass eine solche Linderung oder
Heilung eintritt, auch wenn dabei im Wesentlichen die Selbstheilungskräfte
des Körpers einbezogen werden (Bay. VGH aaO.). Dies ist angesichts
der der Kammer vorliegenden - in der mündlichen Verhandlung erörterten
- Protokolle von Therapiesitzungen und der im Internet zugänglichen
Beschreibungen der Therapiesitzungen anzunehmen.
Der Therapeut übernimmt durch die Fragestellungen, jedenfalls aus
der Sicht des Klienten, eine gewisse Führung bei der Reise in und
durch die Innenwelt. Auch wenn - wie der Kläger betont und wie sich
aus den Protokollen ergibt - dem Klienten nicht ein bestimmtes Ziel suggeriert
wird, sondern ihm Alternativen zur Verfügung gestellt werden, liegt
auch darin, nämlich in dem Aufzeigen der Alternativen, eine zur Überzeugung
der Kammer nicht unerhebliche aktive Beeinflussung. Auch die bekannten
psychotherapeutischen Methoden haben zum Ziel, die Selbstheilungskräfte
der Psyche des Klienten zu wecken bzw. zu stärken, sie bleiben dabei
aber Tätigkeiten im Sinne einer Ausübung der Heilkunde.
Der Kläger kann auch nicht einwenden, es sei nicht nachgewiesen,
dass seine Tätigkeit conditio sine qua non für die Heilung sei.
Auf die Frage des Nachweises der Ursächlichkeit einer Heilmethode
für eine Heilung oder Linderung kommt es nach der Zielrichtung des
HPG gerade nicht an (vgl. Nds. OVG, aaO.). Nach den der Kammer vorliegenden
Unterlagen und Protokollen sowie der Schilderung von Heilerfolgen durch
den Kläger sind die Therapiesitzungen gerade nicht einem einfachen
Gespräch zwischen zwei Personen über psychische Befindlichkeiten
gleichzusetzen.
Die Legaldefinition in § 1 Abs. 1 HPG drückt allerdings das
Ziel des Gesetzes, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen,
nur unzureichend aus und bedarf deshalb einerseits der erweiternden Auslegung,
andererseits der einschränkenden Auslegung (vgl. Pelchen, in: Erbs/Kohlhaas,
Strafrechtliche Nebengesetze, H 54, Heilpraktikergesetz § 1
Rn. 5).
So fallen einerseits dem Wortlaut nach Maßnahmen zur Schönheitspflege,
soweit sie sich in rein kosmetischer Behandlung erschöpfen, nicht
unter die Erlaubnispflicht, auch wenn es sich um chirurgische oder operative
Eingriffe aus kosmetischen oder ästhetischen Gründen handelt.
Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Regelung, nämlich den Schutz
der menschlichen Gesundheit, findet jedoch zumindest bei den letztgenannten
Eingriffen § 1 Abs. 1 HPG ergänzend, in einer erweiternden
Auslegung, Anwendung. Die fachgerechte Durchführung entsprechender
Eingriffe setzt ungeachtet des Ziels ärztliche Fachkenntnisse voraus
und kann bei unsachgemäßer Ausführung zu erheblichen Körperschäden
führen. Demnach bedarf es etwa für das so genannte Faltenunterspritzen
im Lippenbereich einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (vgl. OVG
Münster, Beschl. v. 28.4.2006, a. a. O., m. w. N.). Soweit der Kläger
also die Auffassung vertritt, seine Zielgruppe seien nicht die Kranken,
sondern er biete allgemeine Lebenshilfe an, die Heilung sei praktisch
ein Nebeneffekt, ist also darauf abzustellen, ob seine Technik Gesundheitsgefahren
hervorruft (s. dazu unten). Festzustellen ist allerdings im vorliegenden
Fall, dass der Kläger durch seine Schilderungen der Heilerfolge seiner
Methode und die Benennung zahlreicher Krankheiten als Anlass für
eine von ihm durchgeführte Therapie sehr wohl nach Außen den
Eindruck erweckt, heilkundlich tätig zu sein.
Die selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit
des Klägers zielt damit nach objektiver Betrachtung auf eine Linderung
von Krankheiten. Der Begriff der “Krankheit“
ist dabei weit auszulegen. Er umfasst jede, auch eine nur unerhebliche
oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder
normalen Tätigkeit des Körpers. Ausgeschlossen werden lediglich
solche normal verlaufenden Erscheinungen oder Schwankungen der Körperfunktion,
die seiner Natur des Menschen oder dem natürlichen Auf und Ab seiner
Leistungsfähigkeit entsprechen, denen also jeder Körper ausgesetzt
ist, wie etwa Alter, Ermüdungserscheinungen oder Hunger (vgl.
Pelchen, a. a. O., m. w. N.). In diesem Sinne beabsichtigt auch der Kläger
mit der von ihm betriebenen „Synergetik-Therapie“ eine Krankheitslinderung.
Er behauptet nämlich, durch Ausübung der „Synergetik-Therapie“
Selbstheilungskräfte der von ihm Betreuten wecken und dadurch auch
Krankheiten, wie z.B. den Brustkrebs, im günstigsten Fall heilen
zu können. In der Liste, die er im Internet (www.gesundheitsforschung.info/Erfolge/sessions.html;
zuletzt eingesehen am 23.01.2006) veröffentlicht, werden eine Vielzahl
von klassischen Krankheiten aufgeführt, die mittels „Synergetik-Therapie“
geheilt bzw. gelindert werden können. Der Kläger stellt zwar
nach wie vor in Abrede, heilkundlich in diesem Sinne tätig zu sein.
Dies erfolgt aber offenbar vor allem wegen der Befürchtung, damit
sei eine Erlaubnispflicht verbunden. Hingegen vermag er nicht darzulegen,
warum ein gesunder Mensch ohne gesundheitliche Beschwerden ihn berufsbedingt
aufsuchen sollte. Auch wenn der Kläger im Informationsblatt (Bl.
94 der Gerichtsakte 5 B 7/04 und 5 B 13/04) kein Heilversprechen abgibt,
so betont er doch im Folgesatz die hohe Wirksamkeit der von ihm angewandten
ganzheitlichen Methode.
Er kann dagegen auch nicht einwenden, es sei zwischen Synergetik-Therapie
und Synergetik-Profiling zu unterscheiden, nur der besonders ausgebildete
Profiler, der er sei, beschäftige sich mit kranken Menschen, während
die Synergetik-Therapeuten ( wie die Klägerin des Verfahrens 4 A
133/04) nur eine Lebenshilfe anböten. Diese Unterscheidung ist für
den Betrachter nicht nachvollziehbar. Zum Einen ergibt sich aus der in
der mündlichen Verhandlung besprochenen Broschüre (Bl.1 der
Beiakte zu 5 B 07 und 13/04) diese Unterscheidung nicht . Zum anderen
findet sich auch in der bereits erwähnten Liste von Krankheiten im
Internet diese Differenzierung weder in der Liste selbst noch in der Internetadresse.
Die Trennung der Bereiche wurde von ihm in der mündlichen Verhandlung
auch anders beschrieben als in den vorangegangenen Verfahren vorläufigen
Rechtsschutzes. Auf die spätere Gründung der beiden getrennten
Berufsverbände kommt es nicht an, weil im Rahmen der vorliegenden
Anfechtungsklage nicht auf die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung, sondern auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung
abzustellen ist.
Der Kläger hat die Trennung der Berufsverbände auch selbst auf
die Entscheidung des Bayerischen VGH vom 05.07.2005 bezogen, der Widerspruchsbescheid
ist am 23.03.2004 ergangen. Jedoch dürfte die Rechtslage sich auch
mit der Gründung der getrennten Berufverbände nicht geändert
haben, da auch jetzt noch die oben erwähnte einheitliche Liste von
Krankheiten und Befindlichkeitsstörungen verwandt wird. Außerdem
tragen die gewählten Berufsbezeichnungen nicht zur Klarheit bei,
wenn derjenige, der sich nicht mit kranken Klienten beschäftigt,
Therapeut heißt und derjenige, der sich mit Kranken beschäftigt,
Profiler. Deshalb ist bei der Beurteilung von Synergetik-Therapeuten und
Synergetik-Profilern von einer einheitlichen Zielgruppe auszugehen, im
Rahmen der Beurteilung nach dem Heilpraktikergesetz also insgesamt von
der Zielgruppe der erkrankten Personen.
In Ergänzung der soeben behandelten erweiternden Auslegung bedarf
die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 HPG in zweierlei Hinsicht
der einschränkenden Auslegung.
Zum einen werden von der Regelung nicht die so genannten Heilhilfsberufe
wie Krankenpfleger, Masseure, Logopäden, Medizinisch Technische Assistenten,
Ergotherapeuten und Diätassistenten erfasst, soweit sie auf ärztliche
Anordnung, d.h. nicht selbständig, therapeutisch tätig werden.
Sie gelten insoweit als "verlängerter Arm des Arztes" und
üben auf erlaubte Weise Heilkunde aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.6.1970
- 1 C 53/66 -, BVerwGE 35, 308 ff.; Kurtenbach, in: Das Deutsche Bundesrecht,
Heilpraktikergesetz, § 1, S. 6). Der Kläger übt
aber seine Tätigkeit selbständig aus.
Eine weitere einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 2 HPG ergibt
sich aus dem vom Bundesverfassungsgericht (aaO.) ausdrücklich mit
Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG angesprochenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz:
Deshalb werden vom Ausübungsverbot des § 1 HPG nur solche
Tätigkeiten erfasst, die einerseits ärztliche Fachkenntnisse
voraussetzen und andererseits gesundheitliche Schädigungen zur Folge
haben können. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
reicht eine nur geringfügige Gefährdung nicht aus. Deshalb scheiden
heilkundliche Verrichtungen aus, die keine nennenswerte Gesundheitsgefahr
zur Folge haben können. Andererseits genügt aber auch eine nur
mittelbare Gesundheitsgefährdung, die darin bestehen kann, dass das
frühzeitige Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen
voraussetzt, verzögert werden kann, wenn die Wahrscheinlichkeit für
einen solchen Gefahreneintritt nicht nur geringfügig ist (zu allem
Nds. OVG, Urt. v. 20. Juli 2006 - 8 LC 185/04, a. a. O., mit Verweis auf
Beschluss vom v. 25.5.2004 - 8 ME 41 und 42/04 und Urt. d. VGH Mannheim
v. 17.2.2005 - 9 S 216/04 -, NVwZ-RR 2005, 725 f.; jeweils m. w.
N.).
Deshalb reicht es für die Bejahung der Erlaubnispflicht gemäß
§ 1 Abs. 1 HPG wegen unmittelbarer Gesundheitsgefährdung
durch die angewandte Methode auch nicht aus, wenn an einer Person Tätigkeiten
ausgeübt werden, die lediglich nach dem subjektiven Empfinden des
Betroffenen als Heilkunde aufgefasst werden, insbesondere wenn der Betroffene
von körperlichen Schmerz- und Leidenszuständen mit vermeintlich
übersinnlichen Kräften befreit werden soll. Bei Wunder- bzw.
Geistheilern kommt nur eine mittelbare Gefahr durch das Versäumen
ärztlicher Hilfe in Betracht, nicht aber eine unmittelbare Gefährdung
durch die angewandte Methode (BVerfG, E. v. 03.06.2004 aaO.; Nds. OVG,
Urt. v. 10.7.2006 - 8 LC 185/04 -, aaO.).
Die vom Kläger in der Synergetik-Therapie angewandte Methode erfordert
aber medizinische Fachkunde, sie birgt unmittelbare Gesundheitsgefahren.
Diese Methode ist für die Betrachtung im Rahmen der Gefahrenabwehr
im Ergebnis mit der Hypnose vergleichbar, es bestehen daher die gleichen
Kontraindikationen und Anforderungen an die medizinische bzw. psychotherapeutische
Fachkunde der sie Ausübenden.
Soweit der Kläger gegen eine Gleichsetzung seiner Methode mit der
Hypnose und der daraus resultierenden Erlaubnispflicht einwendet, es werde
keinerlei Suggestion verwendet, kann er damit nicht durchdringen. Wie
bereits oben zu der Frage, ob es sich bei der Synergetik-Therapie um eine
Tätigkeit, also ein Tätigwerden im Sinne des HPG handelt, ausgeführt
wurde, stellt die Begleitung der Klienten bei der Innenweltreise und der
neuronalen Neuorganisation sehr wohl eine Technik dar, die von ihrem suggestiven
Effekt im Rahmen der Gefahrenabwehr der Hypnose zugeordnet werden muss.
Die Führung durch die Innenweltreise und die Begleitung bei der Reorganisation
stellen im Gegensatz zur Auffassung des Klägers gerade keine rein
technische und nicht heilkundliche Methode dar.
Für die Beurteilung dieses Sachverhalts durch das erkennende Gericht
können grundsätzlich auch die von den Beteiligten eingeführten
Privatgutachten herangezogen werden. Denn das Gebot des § 86
Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, verwehrt
es dem Tatsachengericht nicht, für seine tatsächlichen Feststellungen
auch das Vorbringen der Beteiligten zu verwerten, soweit es überzeugend
erscheint und nicht durch anderweitiges Parteivorbringen schlüssig
in Frage gestellt wird. Ob ein Parteigutachten als "Interessentenvortrag“
bloß zur Kenntnis genommen wird oder als maßgebliche Entscheidungsgrundlage
dient, ist eine Frage der inhaltlichen Bewertung. Je unzweifelhafter eine
gutachterliche Äußerung als Ausdruck der Sachkunde, Unparteilichkeit
und Objektivität zu qualifizieren ist, desto unbedenklicher ist sie
verwertbar (vgl. Nds. OVG aaO. m. w. N., und unter Hinweis auf das Urteil
des BVerwG v. 18.6.2003 - 4 A 70/01 -, NVwZ 2004, 100 ff.).
Das Gericht folgt im Ergebnis der bereits im Verwaltungsverfahren erfolgten
Stellungnahme von J. von der M., Psychologisches Institut, vom 27. Juni
2003, wonach es sich bei dem beschriebenen Verfahren der sog. Synergetik-Therapie
um ein Verfahren der Tiefenentspannung handelt, das fließende Übergänge
zur hypnotischen Induktion erhalte. Für diese Art der therapeutischen
Intervention seien Kontraindikationen bekannt, und ihre Anwendung sollte
nur im Rahmen eines Heilverfahrens durch eine entsprechend psychotherapeutisch
ausgebildete Person durchgeführt werden. Auch wenn es sich bei dieser
Stellungnahme um relativ kurze Ausführungen handelt, ist mit einzubeziehen,
dass N. sich ausdrücklich auf das „beschriebene“ Verfahren
bezieht und damit auf die Schilderungen durch den Amtsarzt des Beklagten,
O. hat zur Gerichtsakte seine Qualifikation zur Beurteilung der Sachfragen
nachgewiesen, sodass die kurzen Ausführungen von J. im Zusammenhang
mit den Ausführungen von I. zu sehen sind. Hinzu kommt, dass der
ursprünglich vom Gericht bestellte Gutachter P. in seiner den Beteiligten
bekannten Stellungnahme auch aus seiner fachlichen Sicht als Vorsitzender
der Bundesstelle für traditionelle Heilhypnose e.V. den Ausführungen
von Q. ausdrücklich zugestimmt hat. Da das Gericht seine Entscheidung
nicht maßgeblich auf die Ausführungen von L. stützt, war
dem angekündigten Befangenheitsantrag gegen ihn nicht nachzugehen.
Soweit der Kläger sich zur Unterstützung seiner gegenteiligen
Auffassung auf die Stellungnahme des Dipl.-Psychologen F. bezieht, wonach
das Wirkprinzip der Synergetik-Therapie sich nicht vom Einsatz körperlicher
Entspannung in der Verhaltenstherapie unterscheide, kann dem nicht gefolgt
werden. Zwar stellt F. entsprechend dem klägerischen Vortrag ausdrücklich
fest, dass Ziel der Synergetik-Therapie bei dem mentalen Entspannungszustand
nicht ein tranceartiger hypnotischer Zustand ist. Insoweit konzediert
die Kammer dem Kläger, dass die Herbeiführung dieses tranceartigen
hypnotischen Zustandes nicht sein Ziel ist, da nach seiner Vorstellung
der Klient rational und bewusstseinsmäßig voll anwesend die
neuronale Reorganisation vornehmen soll. Jedoch ist auch nach dem Gutachten
von F. nicht auszuschließen, dass - ggf. unbeabsichtigt - tranceartige
hypnotische Zustände auftreten.
Für die Frage, ob die hypnosetypischen Gefährdungen, wie die
Probleme bei der Rückführung aus diesem Zustand (vgl. R. in
dem den Beteiligten bekannten Aufsatz „Hypnose als psycho-therapeu
tische Methode“) und die richtige Reaktion in Bezug auf Kontraindikationen
(vgl. R. und S.) eintreten, kommt es aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht
nicht darauf an, ob der hypnotische Zustand als Ziel der Therapie herbeigeführt
wird, oder nur als - unerwünschte - Nebenwirkung auftritt. Soweit
T. ausführt, die Tatsache, dass Synergetik-Therapeuten die Hypnose
in der Regel nicht beherrschten, stelle wohl den besten Schutz vor missbräuchlicher
oder unbeabsichtigter Anwendung dar, stimmt die Kammer dem nicht zu. Gerade
das unbeabsichtigte Herbeiführen eines hypnotischen Zustandes, mit
dem der Therapeut mangels entsprechender Ausbildung nicht rechnet und
dem er nicht entgegentreten kann, ist als umso gefährlicher einzuschätzen.
Dagegen kann der Kläger auch nicht mit dem Gutachten von G. einwenden,
dass die Zahl der Schulungsstunden der Synergetik-Therapeuten derjenigen
Zahl der Anwender medizinischer Hypnose entspricht. Diese Zeiten können
gerade nicht gleichgesetzt werden, weil nach eigener Darstellung des Klägers
ja eben Hypnose in dieser Zeit nicht gelehrt wird. Auch G. spricht in
seinem Gutachten vom 22.08.2006 ausdrücklich davon, dass ein hypnoider
Bewusstseinszustand erzeugt werde. Soweit G. ausführt, dass ein Überstülpen
des Hypnosebegriffs nicht geeignet sei, die Synergetik-Therapie zu charakterisieren,
mag dies aus medizinischer Sicht hinsichtlich der Begrifflichkeit zutreffen.
Soweit G. zur Begründung dieser These aber darauf abstellt, dass
beim Klienten lediglich ein hypnoider Bewusstseinszustand erzeugt werde,
spricht er damit offenbar die Tatsache an, dass es eben nicht Ziel der
Synergetik-Therapie ist, einen tranceartigen hypnotischen Zustand herzustellen.
Aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht kommt es aber darauf - wie bereits
ausgeführt - nicht an. Soweit G. ausführt, dass die angewandte
Methode der Tiefenentspannung keinerlei medizinische Fachkenntnisse erfordere,
steht dies in einem gewissen Widerspruch zur anschließenden Ausführung,
dass eine unmittelbare Gefährdung - wohl im Sinne einer Kontraindikation
- lediglich dann bestehe, wenn das Verfahren bei Personen mit akuten oder
psychiatrisch vorbehandelten Psychosen zur Anwendung komme. Gerade der
hierdurch entstehenden unmittelbaren Gefährdung durch die angewandte
Methode soll die Forderung nach einer Heilpraktikererlaubnis mit der dazu
notwendigen Schulung entgegenwirken. Die Schulung für die Heilpraktikererlaubnis
bzw. der abgefragte Stoff zielen nämlich gerade darauf hin, die Heilpraktiker
zu befähigen, Gefährdungen dieser Art zu erkennen und ihnen
entgegenzuwirken. Auch soweit G. ausführt, dass die vom Synergetik-Therapeuten
begleiteten und initiierten Symbolisierungsprozesse im Patienten selbst
nicht geeignet seien, unmittelbare gesundheitliche Gefahren zu erzeugen,
überzeugt das die Kammer nicht. Nach G. mögen die heftigen Affektdurchbrüche
dem Laienbeobachter als gefährlich erscheinen, psychodynamisch stellten
sie stets eine reinigende Affektabfuhr dar und leiteten eine neuronale
Reorganisation ein.
Demgegenüber hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass
hier Prozesse abliefen, die dem katathymen Bilderleben gleichzusetzen
seien. Die Kammer kann letztlich offen lassen, inwieweit sich die beiden
Methoden annähern, jedenfalls überzeugen die Ausführungen
des Beklagten - insbesondere angesichts der nachgewiesenen Qualifikation
von I. - zur unmittelbaren Gefährlichkeit einer solchen Methode.
Entscheidend kommt hinzu, dass G. gerade hinsichtlich dieser im Symbolisierungsprozess
liegenden Affektdurchbrüche die Kontraindikation bei Personen mit
akuten oder psychiatrischen vorbehandelten Personen anspricht. Auch kann
dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Juristen U. im Ergebnis
nicht gefolgt werden. Zum einen ergibt sich hier für das Gericht
die Frage, inwieweit U. als Rechtswissenschaftler zur Beurteilung medizinischer
Fragen befähigt ist. Das Gericht wertet das Gutachten als juristischen
Versuch der Unterordnung der Methode unter die juristische Begrifflichkeit
im Heilpraktikergesetz, wie sie auch durch das Gericht geschieht. V. führt
aus, dass sich die Behandlungsmethode erheblich von den geläufigen
Methoden der Psychoanalyse unterscheide, bei denen der Heilungserfolg
wesentlich von den spezialisierten Fähigkeiten des Therapeuten abhänge.
Demgegenüber gehe es in der Synergetik-Therapie um die Freisetzung
von den im Klienten selbst vorhandenen Kräften. Nach dem oben zur
aktiven Tätigkeit des Klägers i. S. d. Heilkundebegriffs Gesagten
lässt sich dies mit den der Kammer vorliegenden Protokollen von Therapiesitzungen
und anderen veröffentlichten Unterlagen nicht vereinbaren. Nach objektiver
verständiger Betrachtung erfolgt durch den Synergetik-Therapeuten
jedenfalls eine Mithilfe bei der Innenweltreise und der Reorganisation.
Insoweit spricht auch das Gutachten von G. ausdrücklich vom durch
den Synergetik-Therapeuten initiierten Symbolisierungsprozess.
Nach alledem ist zur Überzeugung der Kammer die Methode der Synergetik-Therapie
jedenfalls aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht der Hypnose zuzuordnen.
Nach den Ausführungen von N. (Aufsatz aaO.) stellt der Einsatz eines
solchen Verfahrens jedoch besondere Anforderungen an die Diagnostik und
Beziehungsgestaltung, denen man nur durch eine solide Zusatzausbildung
auf der Basis einer psychotherapeutischen und/oder medizinischen Grundausbildung
gerecht werden kann. Zum selben Ergebnis kommt Hole in dem den Beteiligten
bekannten Aufsatz „Die therapeutische Hypnose“ (Deutsches
Ärzteblatt 94, 3351), wenn er davon spricht, dass die Einbettung
in einen psychotherapeutischen Gesamtrahmen unbedingt notwendig ist. Es
müsse daher außer der speziellen Hypnoseausbildung auch eine
psychotherapeutische Aus- bzw. Weiterbildung vorliegen. Aus den Beschreibungen
der Hypnosemethode und den von den beiden Fachärzten geschilderten
möglichen Gefahren ist diese Schlussfolgerung, die auch die Notwendigkeit
einer Heilpraktikererlaubnis umfasst, für die Kammer in sich logisch
schlüssig und nachvollziehbar. In Übereinstimmung damit stellt
die Kammer fest, dass die selbständige Ausübung der Synergetik-Therapie
als eine gefahrenabwehrrechtlich der Hypnose zuzuordnenden Methode zu
einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung führt.
Zur Abwendung dieser Gefahr ist das Verlangen des Beklagten, der Kläger
müsse für eine selbständige Tätigkeit eine Heilpraktikererlaubnis
beibringen, geeignet. Denn nach den Ausführungen von W. ist die Hypnose
eine wirksame heilkundliche Methode, die allerdings sachgerecht in einem
Therapiezusammenhang angewandt werden muss. Für die selbständige
Tätigkeit stellt dies die Heilpraktikererlaubnis mit der dazu gehörenden
Schulung sicher. Eine andere Möglichkeit der Gefahrenreduzierung
wäre in einer unselbständigen Tätigkeit des Klägers
in Zusammenarbeit mit beispielsweise einem Arzt zu sehen; dies wird aber
vom Kläger derzeit ausdrücklich nicht gewünscht.
Die Forderung nach Vorlage einer Heilpraktikererlaubnis und die Untersagung
der Tätigkeit ohne diese Erlaubnis sind auch im engeren Sinne verhältnismäßig.
Angesichts des hohen Schutzgutes der Gesundheit der Bevölkerung und
der Größe der Gefahr aus der Anwendung der Methode bei schwerkranken
Klienten ist es dem Kläger zuzumuten, sich der Heilpraktikerprüfung
zu unterziehen und bis dahin seine Tätigkeit nicht selbständig
auszuüben.
Soweit der Kläger ausführt, dass in den 20 Jahren seiner Tätigkeit
kein Schaden aufgetreten sei, steht dies der Annahme der unmittelbaren
Gefährdung nicht entgegen. Zum einen lässt sich diese Angabe
nicht nachweisen, zum anderen hat der Beklagte durchaus Berichte eingereicht,
die von einer solchen Gefährdung sprechen.
Soweit der Kläger versucht, diese Berichte zu entkräften, bzw.
die Berichtenden im Einzelfall ihre Angaben gegenüber dem Beklagten
relativiert haben, sieht das Gericht keine Verpflichtung, diesem im einzelnen
nachzugehen. Letztlich bleibt es bei der Annahme, dass die Tatsache,
dass keine Gefahren aufgetreten sind, nicht nachweisbar ist.
(Unglaublich:
Hier wird die Nachweispflicht umgedreht - Bernd Joschko).
Im Rahmen der Gefahrenabwehr hat die Gefahrenabwehrbehörde eine tatsachengestützte
Prognose dahingehend zu treffen, ob die Gefahr eintritt. Auf eine solche
tatsachengestützte Prognose (Hypothese!!
- Joschko) hat sie nach den obigen Ausführungen
zu Recht ihre Untersagungsverfügung gestützt.
Zur Überzeugung der Kammer kann die vom Kläger durchgeführte
Synergetik-Therapie auch - selbstständig tragend - Gesundheitsgefahren
mittelbar dadurch zur Folge haben, dass die Behandelten die Anwendung
gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen oder verzögern.
Die Tätigkeit des Klägers ist dem Wunderheiler i. S. der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts nicht gleichzustellen. Im Gegensatz zum
Wunderheiler, der spirituell wirkt und den religiösen Riten näher
steht als der Medizin und deshalb nicht die Erwartung auf heilkundlichen
Beistand weckt, erklärt der Kläger seine Methode wissenschaftlich
in Ableitung vor der Synergetik-Theorie. Er erweckt daher eine über
die vom Geistheiler geweckte Erwartung hinausgehende, nicht religiöse
Hoffnung auf Heilung auf naturwissenschaftlicher Grundlage. Deshalb bedarf
es nicht allein einer hinreichenden Aufklärung durch den Behandelnden
sowie einer entsprechenden gewerberechtlichen Überwachung durch die
Behörden sondern der Ablegung einer "Kenntnisprüfung auf
der Grundlage des Heilpraktikergesetzes“ (vgl. BVerfG, aaO.).
Soweit der Kläger vorträgt, dass die Klienten durch ein Merkblatt
vor Beginn der Sitzung darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass der
Synergetik-Therapeut über keine medizinische Qualifikation verfüge
und keine Heilungsversprechen abgebe, steht dies der Annahme der mittelbaren
Gefährdung nicht entgegen. Abzustellen ist auf das dem Gericht vorliegende
Merkblatt (Blatt 94 der Gerichtsakte 5 B 7/04 und 5 B 13/04), da - wie
bereits ausgeführt - im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage
auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung der Behörde abzustellen
ist. Bereits dieses Merkblatt ist aber in sich widersprüchlich, wenn
in dem Zusammenhang, dass der Synergetik-Therapeut über keine medizinische
Qualifikation verfügt, ausgeführt wird, dass man „über
die hohe Wirksamkeit dieser ganzheitlichen Methode bei anderen Klienten
mit ähnlichen Symptomen informiere und Hintergrundauflösung
statt Bekämpfung empfehle“.
Allein durch die Empfehlung auf Hintergrundauflösung
statt Bekämpfung im Zusammenhang mit der drastischen Schilderung
von beispielsweise chemotherapeutischen Methoden bei Brustkrebs (z.B.
Beiheft Brustkrebs) ergibt sich die Gefahr, dass der Patient bzw. Klient
eben nicht, wie dem Wortlaut nach empfohlen, weiterhin neben der Synergetik-Therapie
mit einem Arzt zusammenarbeitet.
Abzustellen ist hier (wie bereits oben zur unmittelbaren Gefährdung
ausgeführt) auf den Empfängerhorizont der Zielgruppe des Klägers.
Entgegen der von V. in seinem Gutachten vertretenen Auffassung ist hier
nicht entsprechend offenbar neuerer wettbewerbsrechtlicher Rechtsprechung
auf den aufgeklärten, die Tragweite seiner Handlungen vollständig
überblickenden „Kunden“ abzustellen, sondern auf Personen,
die - wie insbesondere bei Brustkrebs - unter einer sehr schweren Erkrankung
leiden und sich dementsprechend regelmäßig in einer Lebenskrise
befinden dürften. Der Kläger kann dagegen nicht einwenden, dass
seine Zielgruppe nicht diese kranken Personen sind, weil er zum einen
lediglich eine Hilfe zur Selbsthilfe leiste, die quasi als Nebeneffekt
eine gesundheitliche Heilung herbeiführe, und zum anderen der Synergetik-Therapeut
im engeren Sinne im Gegensatz zum Synergetik-Profiler sich überhaupt
nicht mit kranken Menschen beschäftige.
Dass letztere Trennung zwischen Synergetik-Therapeut
und Synergetik-Profiler vom Gericht nicht nachvollzogen wird, wurde bereits
ausgeführt.
Auch ist im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf abzustellen, ob nach
Auffassung des Klägers die Heilung lediglich Nebenprodukt des Neuordnungsprozesses
ist. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass durch die mit dem Internetauftritt
verbundene Liste von der Synergetik-Therapie zugänglichen Krankheiten
undifferenziert Personen mit erheblichen Krankheiten wie Krebs oder Aids
angesprochen werden, aber auch Personen, die lediglich Befindlichkeitsstörungen
haben. Die Zielgruppe der Synergetik-Therapie ist somit gerade nicht die
Gruppe der aufgeklärten „Kunden“, sondern die Gruppe
der sich z.B. durch die Diagnose einer schweren Erkrankung in einer schweren
Lebenskrise befindenden Personen. Diese Personen sind zur Überzeugung
des Gerichts durch die Diagnose und dann durch die drastische Schilderung
der Nebenwirkungen der schulmedizinischen Therapie in einem Maße
verunsichert, dass sie Gefahr laufen, die Methode der Selbstorganisation
an die Stelle ärztlicher Therapie zu setzen. Soweit der Kläger
darauf hinweist, dass er ja lediglich dazu auffordere, die schulmedizinische
Therapie um eine Woche zu verschieben, überzeugt dies nicht, da der
Kläger selbst in seinen Werbeschriften davon spricht, dass die Zahl
der notwendigen Therapiesitzungen nicht bestimmt werden kann.
Soweit der Kläger dagegen, untermauert
durch das Gutachten S., geltend macht, dass eine Gefährdung der Klienten
nicht durch den Gang zur Schulmedizin abgewandt werden könne, weil
die aus der Schulmedizin resultierenden Gefährdungen mindestens ebenso
groß wenn nicht größer seien, überzeugt er nicht.
Die Kammer lässt offen, ob die von G. angegebenen Zahlen
hinsichtlich der Gefährlichkeit schulmedizinischer Behandlung zutreffen.
Abwendung einer Gefahr i.S.d. Gefahrenabwehrrechts heißt nicht die
völlige Reduzierung dieser Gefahr auf Null, sondern kann immer nur
die bestmögliche Reduzierung der Gefahr bedeuten. Angesichts der
vom Beklagten belegten Heilungschancen, z.B. bei der Krebstherapie, die
ganz wesentlich davon abhängen, wie frühzeitig die Therapie
in Angriff genommen wird, besteht in der - jedenfalls parallelen
- Inanspruchnahme der Schulmedizin eine erhebliche Reduktion des Gefährdungspotentials.
Auch soweit in den Gutachten von X. darauf hingewiesen wird, dass der
Kläger jeden Klienten eindringlich darauf hinweist, dass eine Therapie
im medizinischen Sinne nicht von ihm durchgeführt werde und er keine
Heilkunde praktiziere, und der Klient darauf hingewiesen werde, dass er
sich über seine medizinische und psychotherapeutische Versorgung
selbst zu informieren habe, führt dies nicht zur Nichtannahme einer
mittelbaren Gefährdung.
Angesichts des Personenkreises, der die
Zielgruppe des Klägers darstellt, liegt bereits in der Überantwortung
dieser Entscheidung an den Klienten unter gleichzeitiger negativer Schilderung
der Methoden und Erfolge der Schulmedizin eine nicht hinzunehmende mittelbare
Gefährdung. (Menschen mit Krebs
sind unfähig zur Selbstverantwortung ? - Bernd Joschko)
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er durch Hinweis auf die
nicht vorhandene Heilpraktikerprüfung die Gefährdung gerade
gering halte, weil er eben nicht suggeriere, die medizinische Behandlung
zu ersetzen, bezweifelt er die Geeignetheit der Auflage, eine Heilpraktikererlaubnis
zu erwerben, zur Gefahrenabwehr. Dem kann sich die Kammer nicht anschließen.
Zwar mag richtig sein, dass der Kläger dadurch nicht suggeriert,
im Sinne einer medizinischen Heilung tätig zu werden, was auch durch
seine ausdrückliche Feststellung, keine Diagnosen zu treffen untermauert
wird, jedoch ist zur Überzeugung des Gerichts die Forderung nach
einer Heilpraktikererlaubnis dennoch eine geeignete Maßnahme zur
Abwendung der mittelbaren Gefahr. Ausgehend davon, dass nach den Ausführungen
des Klägers über seine Therapie die neuronale Neuorganisation
an die Stelle der Behandlung der Symptome durch die Schulmedizin tritt,
ist trotz aller gegenteiligen Ausführungen in den Merkblättern
und den Bekundungen des Klägers die erhebliche Gefahr gegeben, dass
der sich in einer Lebenskrise befindende Personenkreis nur die Synergetik-Therapie
in Anspruch nimmt.
Die mit der Heilpraktikererlaubnis verbundene Schulung ermöglicht
es dem Synergetik-Therapeuten, eine in diesem Zusammenhang entstehende
Fehlentwicklung jedenfalls eher zu erkennen, und die Approbation
als Heilpraktiker bringt die Verpflichtung mit sich, solche Personen medizinischer
Behandlung zuzuführen. Inwieweit diese aus der Approbation
resultierende Verpflichtung mit dem Selbstverständnis als Synergetik-Therapeut
kollidiert, muss jeder Therapeut dann im Einzelfall entscheiden.(Jeder
Anbieter muß schulmedizinisch denken und dann auch so handeln -
Somit wird NEUES Denken verhindert - Bernd Joschko)
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO
abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt
sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß
§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG (in der bis
zum 30.06.2004 geltenden Fassung) i.V.m. Nr. 14.1 des Streitwertkataloges
für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
|